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Packet Radio Mailbox

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Subj: Mailbox-Urteil 1/2
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Wortlaut des Nuernberger AFU-PR - "Sysop-Urteils"

Der Sysop einer Amateurfunk-Mailbox darf einen anderen Funkamateur von der
Nutzung der Mailbox ausschliessen. Dies geht aus einem Urteil des
Landgerichts Nuernberg-Fuerth vom 22. Februar 2001 hervor.

Das nachfolgende Urteil bezieht sich auf den Amateurfunk.
Dort sind im Amateurfunkgesetz diverse Regeln fuer den Betrieb von
Amateurfunkstellen, so auch von Digipeatern fuer PR, aufgestellt.
Im CB-Funk gibt es gar keine vergleichbaren, verpflichtenden Regelungen 
fuer den Betrieb von Funkstellen. Gerade deshalb ist im CB-Funk ein
noch hoeheres Mass an Rechtsverstaendnis vonnoeten.

Hier nun der volle Wortlaut des Urteils:

LANDGERICHT NUERNBERG-FUERTH
Geschaeftsnummer: 2 O 7159/00

                            IM NAMEN DES VOLKES

Das Landgericht Nuernberg-Fuerth/2. Zivilkammer, erlaesst durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Foerster, den Richter am
Landgericht Heinke und den Richter am Landgericht Bayerlein

in dem Rechtsstreit

xxxxxxxxxx
- Klaeger -
Prozessbevollmaechtiqter: Rechtsanwalt xxxxxxxxxx

gegen

xxxxxxxxxx
- Beklagter -
Prozessbevollmaechtigte: Rechtanwaelte xxxxxxxxxx

wegen Vornahme einer Handlung aufgrund der muendlichen Verhandlung vom 1.
Feb. 2001 folgendes

                                 Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Klaeger traegt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorlaeufig vollstreckbar.

Der Klaeger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ueber 3.000,--
DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Hoehe leistet.

                                 Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.000.-- DM.

                                Tatbestand:

Beide Parteien sind Funkamateure. Der Beklagte betreibt seit 7.9.1998 in
seinem Wohnhaus in Nuernberg einen sogenannten Digipeater (digitalen
Repeater), d. h. eine Amateur-Funkstelle, durch die eingehende digitale
Funksignale automatisch auf einer anderen Frequenz wieder digital
ausgestrahlt werden (Relaisfunkstelle). Hieran angeschlossen ist ein im
Eigentum des Beklagten stehender Computer mit Festplatte. Andere
Funkamateure koennen per Funk ueber den Digipeater Zugriff auf in diesem
Computer enthaltene Daten nehmen und auch selbst Nachrichten etc. fuer
andere Funkamateure dort hinterlassen bzw. speichern lassen (Mailbox). Der
Klaeger gehoerte zunaechst zu den Nutzern des Digipeaters und dieser Mailbox.
Ein Entgelt brauchte er hierfuer nicht zu entrichten.

Am 14.1.2000 veranlasste der Beklagte, dass die Mailbox fuer den Klaeger
gesperrt wurde, da er der Auffassung war, dass eine Nachricht des Klaegers
strafrechtlich relevanten Inhalt hatte. Dem Klaeger war es von nun an
technisch nicht mehr moeglich, auf in der Mailbox enthaltene Daten
zuzugreifen bzw. selbst dort Nachrichten fuer Dritte zu hinterlassen.
Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Klage.

Der Klaeger behauptet, sein Ausschluss von der Nutzung der Mailbox sei
unzulaessig und rechtswidrig. Er sei berechtigt, die Mailbox in gleicher
Weise wie jeder andere Funkamateur weiterhin zu nutzen. Der erfolgte
Nutzungsausschluss sei willkuerlich und verstosse sowohl gegen das Gebot der
Sozialbindung des Eigentums, als auch gegen Bestimmungen, des Gesetzes ueber
den Amateurfunk.

Der urspruengliche Klageantrag ist nach Klageerwiderung neu gefasst bzw.
durch einen Hilfsantrag ergaenzt worden.

Der Klaeger beantragt:

l. Der Beklagte wird verurteilt, die Zugangssperre des Klaegers unter dem
Amateurfunkrufzeichen xxxxxx in der von dem Beklagten betriebenen
Amateurfunkstelle mit dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx (Digipeater als
Packet Radio Mailbox) zu beseitigen, sowie die Speicherung und die
Weiterleitung aller Nachrichten und Mails mit dem Rufzeichen xxxxxx zu
gewaehrleisten, hilfsweise

2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kaeäger unter dem Amateurfunkrufzeichen
xxxxxx den Zugang und die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen
Amateurfunkstelle mit dem Amateurfunkrufzeichen xxxxxx (Digipeater als
Packet Radio Mailbox) zu gewaehren, sowie die Speicherung und die
Weiterleitung aller Nachrichten und Mails mit dem Rufzeichen xxxxxx zu
gewaehrleisten.

3. Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits.



Der Beklagte beantragt:

K l a g e a b w e i s u n g

Er beruft sich in erster Linie auf sein Eigentumsrecht, das es ihm
gestatte, Dritte von der weiteren Nutzung seines Computers auszuschliessen.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsaetze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

                            Entscheidungsgruende:

Die zulaessige Klage ist unbegruendet.

1. Vorab sei klargestellt, dass der Streit der Parteien allein um die Frage
geht, ob der Beklagte dem Klaeger Zugang zu der Mailbox gewaehren muss, oder
nicht. Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob der Klaeger den Digipeater
des Beklagten nutzen darf. Aus der Klageschrift war dies nicht hinreichend
klar ersichtlich.

Der Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung und nochmals ausdruecklich in
der muendlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Klaeger den
Digipeater wie jeder andere Funkamateur weiterhin uneingeschraenkt nutzen
koenne. Die Klagepartei hat hierauf nicht erwidert, von der Nutzung etwa
ausgeschlossen zu sein. Vielmehr, hat der Klaeger ausdruecklich klargestellt,
dass es ihm hier um einen ungehinderten Zugang zur Mailbox gehe.

Es sei noch angemerkt, das der Beklagte - wie er erklaerte - in Angleichung
an die allgemein uebliche Nummernbelegung vor kurzem die urspruenglich
bestehende Nummernbelegung abgeaendert hatte. Der Klaeger mag - in Unkenntnis
dieser Abaenderung - irrtuemlich zu der Einschaetzung gelangt sein, auch von
der Nutzung des Digipeaters ausgeschlossen zu sein, wie es in der
Klageschrift noch anklingt. Diese Frage konnte jedoch aufgeklaert und es
konnte festgestellt werden, dass der Klaeger mit dieser Klage Zugang zu der
vom Beklagten betriebenen Mailbox begehrt, den ihm der Beklagte
eingeraeumtermassen weiterhin verweigert.

Demzufolge wurde konsequenterweise auch von Klaegerseite nicht eine
Teilerledigungserklaerung abgegeben, als dem Beklagten diese neue
Nummerierung sodann mitgeteilt wurde, sondern es wurde der Klageantrag
unveraendert gestellt.

2. Unstreitig besteht diese Mailbox technisch aus einem im Alleineigentum
des Beklagten stehenden Computer mit Festplatte, der mit dem Digipeater
durch eine Datenleitung verbunden ist. Grundsaetzlich hat der Beklagte aus 
Paragraph 903 BGB die Befugnis, mit diesem in seinem Eigentum stehenden
Computer nach Belieben zu verfahren und er darf - so ausdruecklich 
Paragraph 903 BGB - "andere von jeder Einwirkung ausschliessen".

Dies bedeutet, dass die Sperrung der Mailbox fuer den Klaeger grundsaetzlich
rechtmaessig ist, es sei denn, der Klaeger legt dar und weist nach, dass im
vorliegenden Fall diese Eigentuemerbefugnis eingeschraenkt waere. Dass ihm
dies nicht gelungen ist, fuehrt letztlich zur Abweisung der Klage.

3. Eine solche Beschraenkung der Eigentuemerbefugnis des Beklagten nach 
Paragraph 903 BGB ergibt sich nicht aus dem oeffentlichen Recht.

Im derzeit aktuellen Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post vom 18.12.2000 ist als Objekt dieses Bescheids
bzw. Art der genehmigten Funkstelle ausdruecklich und ausschliesslich der
Digipeater genannt. Die Mailbox bzw. der zum Betrieb der Mailbox dienende
Computer sind nicht erwaehnt.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorangegangenen Bescheid vom
7.9.1998 unter "Art der Funkstelle" noch angegeben war: "Digipeater als
PR-Mailbox". Dies koennte so verstanden werden, dass auch diese Mailbox
Gegenstand dieses Bescheids gewesen sein koennte. Die Kammer folgt dem
jedoch nicht, da aus der Formulierung "als PR-Mailbox" zu entnehmen ist,
dass hier lediglich ausgedrueckt werden sollte, dass der Digipeater wohl in
erster Linie deshalb eingerichtet wurde und betrieben wird, um eine solche
Mailbox betreiben zu koennen.

Die Mailbox gehoert somit nicht zu der in Paragraph 2 Ziff. 3 A/FuG 97 
genannten Amateurfunkstelle i.S. dieser Vorschrift, da der Anschluss der
Mailbox an den Digipeater nicht eine "zu dem Betrieb der Funkstelle
erforderliche Zusatzeinrichtung" ist. Die Kammer folgt als nicht der 
zunaechst von der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation in dem 
Schreiben vom 10.1./23.2.00 vertretenen Auffassung.

Aus der im aktuellen Bescheid vom 18.12.2000 insoweit berichtigten
Formulierung schliesst die Kammer vielmehr, dass allein der Digipeater eine
solche erlaubnispflichtige Amateurfunkstelle darstellt, nicht aber der
Mailboxcomputer, der nach dem Verstaendnis der Kammer und wie auch in der
muendlichen Verhandlung von beiden Parteien klargestellt wurde, ohne
weiteres von dem Digipeater abgetrennt werden koennte, ohne die Funktion des
Digipeaters etwa zu beeintraechtigen. Dem steht nicht entgegen, dass im
vorliegenden Fall der zum Betrieb der Mallbox genutzte Computer tatsaechlich
zusaetzlich noch andere Aufgaben zu erfuellen haben mag, so etwa auch die
technische Steuerung des Digipeaters. Von daher handelt es sich bei dem
Digipeater und der Mailbox nicht, wie in den Ausfuehrungen der Klagepartei
zwar anklingt, wie aber nicht substantiiert dargestellt wurde, um eine
einheitliche und untrennbare Funkanlage, sondern ist die Mailboxfunktion
von der des Digipeaters technisch ohne weiteres trennbar und daher auch
rechtlich moeglicherweise unterschiedlich zu behandeln.

Dieser genannte Bescheid vom 18.12.2000 trifft hinsichtlich der Mailbox
keine Regelungen, gibt also dem Klaeger keinen Rechtsanspruch auf
uneingeschraenkte Nutzung der Mailbox.

Es kann folglich in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob der Beklagte etwa
oeffentlich-rechtlich verpflichtet sein koennte, den Digipeater jedem
interessierten Funkamateur zur Nutzung zur Verfuegung zu stellen. Selbst
falls dies der Fall waere, wuerde dies eine uneingeschraenkte Nutzung der
Mailbox nicht notwendigerweise auch beinhalten.

Es sei noch angemerkt, dass in dem vom Klaeger vorgelegten Pruefungsprotokoll
vom 4.5.2000 ausdruecklich das Funkrufzeichen des Klaegers unter der Rubrik
"gesperrte Rufzeichen" aufgelistet ist, ohne dass diese Sperrung vom Pruefer
in irgendeiner Weise beanstandet worden waere, was ebenfalls dafuer spricht,
dass sich aus dem Bescheid vom 18.12.2000 letztlich keine
oeffentlich-rechtliche Verpflichtung fuer den Beklagten zum Betrieb einer
Mailbox mit ungehindertem Zugang fuer jeden interessierten Funkamateur
ergibt bzw. entnehmen laesst.
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weiter im Teil 2



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