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HF1BKM > AFU      14.04.01 16:02l 211 Lines 10766 Bytes #999 (999) @ ALLE
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Subj: Mailbox-Urteil 2/2
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Teil 2
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Abschliessend sei festgestellt, dass weder die Klagepartei eine Vorschrift
des Amateurfunkgesetzes oder eine hierzu ergangenen Verordnung ausdruecklich
zitiert, gegen die der Beklagte mit der Sperrung der Mailbox fuer den Klaeger
verstossen haben koennte, noch ein solcher Verstoss sonst ersichtlich ist.

Vorschriften des oeffentlichen Rechts stehen daher der aus Paragraph 903 BGB
abzuleitenden Befugnis des Beklagten nicht entgegen, den Klaeger von der
weiteren Nutzung des Computers des Beklagten auszuschliessen.

4. Eine solche Einschraenkung ergibt sich auch nicht aus privatrechtlichen
Grundsaetzen.

a) Die Klagepartei hat sich als Rechtsgrundlage ihres Begehrens
ausdruecklich auf Paragraph 1004 BGB analog berufen. Dem wird nicht gefolgt. 
Paragraph 1004 BGB regelt Beseitigungs- und Unterlassungsansprueche des 
Eigentuemers gegen Stoerer, nicht aber umgekehrt Ansprueche Dritter gegen den
Eigentuemer auf Teilhabe an dessen Eigentum.

Eine analoge Anwendung des Paragraph 1004 BGB auf die vorliegende
Fallkonstellation kommt daher mangels einer analogen, d. h. vergleichbaren, 
gleichartigen bzw. entsprechenden Fallgestaltung nach Auffassung der Kammer
nicht in Betracht.

b) Unstreitig bestanden bzw. bestehen zwischen den Parteien keine
vertraglichen Beziehungen, ist der Beklagte nicht etwa aufgrund eines
Vertrages verpflichtet, die Mailbox fuer den Klaeger offen zu halten. Der
Beklagte hat diese Leistung bisher auch unentgeltlich erbracht. Der Klaeger
hat eine Gegenleistung fuer diese Nutzungsmoeglichkeit des Computers des
Beklagten weder erbracht, noch erbringen sollen.

c) Die Klagepartei hat grundsaetzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich
aus der erfolgten Einrichtung der Mailbox und der Eroeffnung der
Nutzungsmoeglichkeit fuer jeden interessierten Funkamateur unter dem
Gesichtspunkt des venire contra factum proprium eine Verpflichtung fuer den
Beklagten ergeben koennte, diese Nutzungsmoeglichkeit dem Klaeger auch
weiterhin wie jedem anderen Nutzer offen zu halten, soweit nicht ein
sachlicher Grund dafuer vorliege, den Klaeger von einer solchen weiteren
Nutzung auszuschliessen. Ein solcher sachlicher Grund sei vorliegend jedoch
nicht gegeben.

Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht.

Ein Verstoss gegen den oben genannten Grundsatz waere nur dann anzunehmen,
wenn der Klaeger nicht nur darauf vertraut hatte, dass er weiterhin
ungehindert Zugang zu der Mailbox haben werde, sondern wenn er im Hinblick
auf diesen Vertrauenstatbestand auch bestimmte Dispositionen getroffen bzw.
Aufwendungen getaetigt haette, die sich nun nach erfolgtem Ausschluss als
vergeblich herausstellen wuerden, vgl. etwa Palandt/Heinrichs, 
Paragraph 242, Rd.Nr.56. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, 
jedenfalls wird ueber solche Dispositionen bzw. Aufwendungen nichts 
vorgetragen.

Von diesem Grundsatz hat der BGH wiederum eine Ausnahme dann zugelassen,
wenn beachtliche Interessen des einen Teils verletzt werden, dem Verhalten
des anderen Teils aber kein schutzwuerdiges Eigeninteresse zugrunde liegt,
vgl. BGH NJW 1994, 1351, 1352 (bei dem Zitat in Palandt, wo als Fundstelle
NJW 94, 351 angegeben ist, handelt es sich wohl um einen Druckfehler). Im
dort entschiedenen Fall hatte ein Schuldner eine geleistete
Prozessbuergschaft durch eine gleichartige und auch gleichwertige Buergschaft
einer anderen Bank austauschen wollen. Sein Prozessgegner hatte eine
Zustimmung hierzu jedoch verweigert. Der BGH hat in dieser Entscheidung
festgestellt, dass "in besonders gelagerten Einzelfaellen" der Prozessgegner
gemaess Paragraph 242 BGB verpflichtet sein kann, seine Einwilligung zu einem
solchen Buergenaustausch zu erklaeren. Der Schuldner hatte in diesem Fall ein
beachtliches und auch schutzwuerdiges Eigeninteresse an dem Austausch
dargetan, da er bei der neuen Buergin weniger Avalzinsen bezahlen musste.

Im vorliegenden Fall ist eine solche oder auch vergleichbare
Ausnahmekonstellation, ein das Eigentumsrecht des Beklagten ueberwiegendes
schutzwuerdiges Eigeninteresse des Klaegers nicht gegeben, jedenfalls ist
hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen.

Der Klaeger ist nicht daran gehindert, auch weiterhin ueber den Digipeater
des Beklagten jederzeit mit anderen Funkamateuren zu kommunizieren, so er
und sein jeweiliger Gespraechspartner dies moechten. Das Grundrecht des
Klaegers, seine Meinung frei zu aeussern, ist daher nach Auffassung der Kammer
nicht beruehrt. Aus diesem Grundrecht ergibt sich insbesondere nicht eine
Befugnis des Klaegers, seine Meinung ungeachtet des Eigentumsrechts des
Beklagten unter Benutzung einer fremden Sache ueberall dort zu aeussern, wo es
ihm beliebt. Ein schutzwuerdiges Eigeninteresse des Klaegers im Sinn der oben
genannten BGH-Entscheidung ist daher nicht gegeben, weshalb auch das
Verhalten des Beklagten nicht als rechtsmissbraeuchlich zu bewerten ist.

Soweit die Klagepartei hier eine Parallele zu der Fallgestaltung zu ziehen
versucht, wo ein Kaufmann ein Ladengeschaeft fuer den allgemeinen
Publikumsverkehr eroeffnet und er sich dann ohne sachlichen Grund weigert,
einem einzelnen Kunden eine bestimmte Ware zu verkaufen, sei festgestellt,
dass in dieser ganz anderen Fallkonstellation moeglicherweise eine solche
Verpflichtung des Kaufmanns gegeben sein koennte, vgl. etwa BGH NJW 1994, S.
188.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch deutlich von dieser
Konstellation. Ein Kaufmann handelt gewerblich, beide Parteien im
vorliegenden Rechtsstreit sind Funkamateure, die lediglich in ihrer
Freizeit ihrem Hobby nachgehen.

Ein Kaufmann bringt mit der Eroeffnung eines Ladengeschaeftes allgemein zum
Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder auch Dienstleistungen
erbringen will, wie es ja auch seinem Eigeninteresse entspricht. Der
Beklagte hat einen solchen allgemeinen Geschaeftswillen nicht zum Ausdruck
gebracht. Auch steht die Mailbox als technische Einrichtung nicht jedermann
zur Nutzung offen, sondern nur Funkamateuren, die selbst ueber die
entsprechenden Geraetschaften verfuegen. Damit handelt es sich im
vorliegenden Fall zwar um einen eventuell durchaus grossen, aber doch
deutlich abgegrenzten Personenkreis solcher moeglicher Nutzer einer Mailbox.

Aus den gegebenen Gruenden sind beide Fallgestaltungen nach Auffassung der
Kammer nicht vergleichbar.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Betreiber der Mailbox
unstreitig keine Monopolstellung innehat, die moeglicherweise ein
Nutzungsrecht fuer den Klaeger begruenden koennte. Der Beklagte hat
unwidersprochen vorgetragen, dass zahlreiche andere Mailboxen betrieben
werden und solche fuer den Klaeger sogar einfacher, sicherer und schneller
erreichbar seien, als die des Beklagten.

Der Beklagte ist ferner nicht von Rechts wegen verpflichtet, alle
Funkamateure etwa gleich zu behandeln, vgl. Palandt/Heinrichs, Paragraph 242,
Rd.Nr. 10. Eine solche Verpflichtung laesst sich fuer das vom Grundsatz der
Privatautonomie beherrschte buergerliche Recht weder aus Paragraph 242 BGB, 
noch etwa aus Artikel 3 Grundgesetz herleiten.

Abschliessend sei noch auf die Entscheidung des BayObLG in NJW 1981, S.
1275, 1276 verwiesen, wo ein Funkamateur das Recht beansprucht hatte, auf
dem Dach des Anwesens, in dem er wohnte, eine Dachfunkantenne anzubringen.
Das BayObLG hat ein solches Recht klar verneint und ausgefuehrt, dass das
Recht eines Funkamateurs, seiner Freizeitbeschaeftigung nachzugehen, seine
Grenze dort finde, wo ihm die natuerlichen Eigentuemerbefugnisse
entgegenstuenden. Dem ist zu folgen.

Schliesslich sei festgestellt, dass die vom Klaeger selbst vorgelegte
Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999, Az. 10 O 457/99, gerade
nicht rechtskraeftig geworden, sondern durch das OLG Koeln in der Sache
abgeaendert und fuer wirkungslos erklaert wurde. Das OLG Koeln hat in diesem
auch in der Presse veroeffentlichten Beschluss (Az 19 U 2/2000) demgegenueber
ausgefuehrt, dass dem Betreiber eines Internet-Chatrooms ein "virtuelles
Hausrecht" grundsaetzlich zustehe und er auch berechtigt sei, unter
bestimmten Voraussetzungen bestimmte Nutzer auszuschliessen.

Ohne die durchaus problematische Frage, ob ein Chatroom im Internet und die
hier streitgegenstaendliche Mailbox im Amateurfunkbereich ohne weiteres
vergleichbar sind, weiter zu vertiefen, sei noch angemerkt, dass der
Beklagte hier nicht den Klaeger wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens
bzw. seiner religioesen oder politischen Anschauungen von der Nutzung der
Mailbox ausgeschlossen hat, sondern weil er einen konkreten vom Klaeger
stammenden Textinhalt als strafbar bewertete. Er hatte somit aus seiner
Sicht einen triftigen Grund, den Klaeger auszuschliessen, da der Beklagte als
Kehrseite seines Eigentumsrechts als verantwortlicher Betreiber der Mailbox
moeglicherweise fuer die mit dieser Mailbox an Dritte verbreiteten Inhalte
presserechtlich haften koennte. Dem Beklagten muss es daher schon im eigenen
Interesse moeglich sein, auf "gefaehrliche" Texte entsprechend zu reagieren
und zwar auch schon in Zweifelsfaellen.

Die Kammer gibt daher aus den genannten Gruenden dem Eigentumsrecht des
Beklagten den Vorrang vor dem Interesse des Klaegers, die Mailbox des
Beklagten weiterhin nutzen zu koennen. Die Klage wird daher abgewiesen.

5. Kosten und vorlaeufige Vollstreckbarkeit: Paragraphen 91, 708. 709 ZPO.

Dr. Foerster
Vors. Richter am LG

Heinke
Richter am LG

Bayerlein
Richter am LG

Verkuendet am: 22.Feb.2001

Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle
Winter
Justizangestellter


Wir weisen darauf hin, dass sich Gerichtsurteile grundsaetzlich nur auf den
verhandelten Fall beziehen. Andere Gerichte koennen in aehnlich gelagerten
Fällen durchaus anders urteilen.

- wolf -

FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekuerzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprueche, CB-Packet-Radio) uebernommen
werden.

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Wer diese Urteilsbegruendung genau studiert hat, dem sind sicherlich
einige wichtige Dinge nicht entgangen:

1. Dass die RegTP gerne auch Bestimmungen in ihre Regularien mit aufnimmt,
   die ueber ihren eigentlichen Regulierungsauftrag vom Gesetzgeber weit
   hinausgehen. Insofern haben solche Urteile hoffentlich eine heilsame
   Wirkung.

2. Dass ein Mailboxsysop presserechtlich fuer den Inhalt seiner Mailbox
   verantwortlich ist.

3. Dass das Gericht mit viel Aufwand alle moeglichen in Frage kommenden
   Rechte, die auch nur annaehernd beruehrt sein koennten, sehr sorgfaeltig
   gegeneinander abgewogen hat. Das hat sicherlich seinen Grund. Denn
   die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut.

73 vom Franz



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