|
HF1BKM > AFU 12.05.01 10:01l 211 Lines 8355 Bytes #999 (999) @ DEU
BID : C51NB1BKM005
Read: HF1BKM RS1BKM BL1AIB OW1BKM TW1KOL PK1BKM L66BPH DAF999 HF2BKM ES1FAI
Read: RS2BKM DQA334 ESE1E IN1BKM RN1NMB
Subj: Amateurfunkgesetz 1/2
Path: NB1BKM
Sent: 010512/0700z @:NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU [Bruckmuehl JN57XV] BCM1.42_cb5
From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU (Franz)
To: AFU @ DEU
Gesetz ueber den Amateurfunk (AFuG)
vom 28. Juni 1997 (BGBl I 1997 Nr. 41, S. 1494)
Inhaltsuebersicht
Paragraph 1 Geltungsbereich
Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Paragraph 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen,
Frequenzzuteilung
Paragraph 4 Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
fremder Verwaltungen
Paragraph 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
Paragraph 6 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
Paragraph 7 Schutzanforderungen
Paragraph 8 Gebuehren und Auslagen
Paragraph 9 Bussgeldvorschriften
Paragraph 10 Zustaendigkeiten
Paragraph 11 Betriebseinschraenkungen und -verbote
Paragraph 12 Uebergangsregelung
Paragraph 13 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Paragraph 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fuer die
Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
harmonisierten Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung auf Grund der Verfuegung
9/1995 des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11.
Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus
persoenlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse
befasst,
2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
Weiterbildung, zur Voelkerverstaendigung und zur Unterstuetzung von
Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfaellen wahrgenommen wird; der
Amateurfunkdienst schliesst die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der
Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst ueber Satelliten sind keine
Sicherheitsfunkdienste,
3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan fuer den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.
Paragraph 3
Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen,
Frequenzzuteilung
(1) Die Regulierungsbehoerde (Paragraph 10) laesst eine natuerliche Person
unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf
Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche
Pruefung fuer Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-
Pruefungsbescheinigung nach Paragraph 2 Nr. 1 vorgelegt hat.
(2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere
Rufzeichen zu. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und
Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst und der Zuteilung
1. eines personengebundenen Rufzeichens,
2. eines Rufzeichens fuer den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens fuer fernbediente und automatisch
arbeitende Amateurfunkstellen oder
4. eines Rufzeichens fuer Klubstationen durch den Funkamateur
betrieben werden.
(4) Die Regulierungsbehoerde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen
Gruenden, insbesondere bei Aenderungen durch internationale Vorgaben
aendern. Sie kann unbeschadet des Paragraph 49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten
Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses
Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
verstoesst.
(5) Die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 46 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) fuer den Amateurfunkdienst
ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in
Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt
worden sind.
Paragraph 4
Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder
Verwaltungen
(1) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung und die inhaltlichen
Anforderungen der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure, den
Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von
Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung auslaendischer
Amateurfunk-Pruefungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen
Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der
fachlichen Pruefung werden die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten zu
einer selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst
nachgewiesen.
(2) Jede natuerliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist
auf Antrag zur fachlichen Pruefung fuer Funkamateure zuzulassen. Ueber die
bestandene fachliche Pruefung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis
(Paragraph 2 Nr. 1) erteilt.
(3) Auslaendische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfuegung 8/1995
des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995
(Amtsblatt S. 18) erfuellen und keinen staendigen Wohnsitz in Deutschland
haben, duerfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland
betreiben.
Paragraph 5
Rechte und Pflichten des Funkamateurs
(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehoerde
zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
(2) Mit einem von der Regulierungsbehoerde zugeteilten Rufzeichen ist der
Funkamateur berechtigt, abweichend von den in Paragraph 60 des
Telekommunikationsgesetzes und den auf Grund des Paragraph 61 des
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten
Konformitaetsbewertungsverfahren, eine im Handel erhaeltliche oder
selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu
Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in
Paragraph 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
(4) Eine Amateurfunkstelle darf
1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2. nicht zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von
Telekommunikationsdiensten betrieben werden.
(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr
abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den
Amateurfunkdienst betreffen, fuer und an Dritte nicht uebermitteln. Satz 2
gilt nicht in Not- und Katastrophenfaellen.
Paragraph 6
Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung internationaler
Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes
festzulegen, insbesondere fuer
1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan fuer den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als
fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und
3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen
sowie
4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten
zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geraeten im Sinne des Gesetzes
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten.
Mit der Ermaechtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur
Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Amateurfunk in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 15. April
1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden.
---------------------
weiter im Teil 2
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |