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 Gesetz ueber den Amateurfunk (AFuG)

 vom 28. Juni 1997 (BGBl I 1997 Nr. 41, S. 1494)

 Inhaltsuebersicht

 Paragraph 1  Geltungsbereich

 Paragraph 2  Begriffsbestimmungen

 Paragraph 3  Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen,
              Frequenzzuteilung

 Paragraph 4  Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
              fremder Verwaltungen

 Paragraph 5  Rechte und Pflichten des Funkamateurs

 Paragraph 6  Technische und betriebliche Rahmenbedingungen

 Paragraph 7  Schutzanforderungen

 Paragraph 8  Gebuehren und Auslagen

 Paragraph 9  Bussgeldvorschriften

 Paragraph 10 Zustaendigkeiten

 Paragraph 11 Betriebseinschraenkungen und -verbote

 Paragraph 12 Uebergangsregelung

 Paragraph 13 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten



                             Paragraph 1

                           Geltungsbereich

 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fuer die
 Teilnahme am Amateurfunkdienst.


                             Paragraph 2

                        Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieses Gesetzes ist

 1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
 harmonisierten Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung auf Grund der Verfuegung
 9/1995 des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11.
 Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst aus
 persoenlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse
 befasst,

 2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
 zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
 Weiterbildung, zur Voelkerverstaendigung und zur Unterstuetzung von
 Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfaellen wahrgenommen wird; der
 Amateurfunkdienst schliesst die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der
 Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst ueber Satelliten sind keine
 Sicherheitsfunkdienste,

 3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
 Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der
 Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
 besteht und die auf mindestens einer der im  Frequenznutzungsplan fuer den
 Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kann.


                             Paragraph 3

     Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen,
                            Frequenzzuteilung

 (1) Die Regulierungsbehoerde (Paragraph 10) laesst eine natuerliche Person
 unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf
 Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche
 Pruefung fuer Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine  Amateurfunk-
 Pruefungsbescheinigung nach Paragraph 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

 (2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere
 Rufzeichen zu. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird
 ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und
 Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

 (3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
 Amateurfunkdienst und der Zuteilung

      1. eines personengebundenen Rufzeichens,

      2. eines Rufzeichens fuer den Ausbildungsfunkbetrieb oder

      3. eines Rufzeichens fuer fernbediente und automatisch
      arbeitende Amateurfunkstellen oder

      4. eines Rufzeichens fuer Klubstationen durch den Funkamateur
      betrieben werden.

 (4) Die Regulierungsbehoerde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur
 Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen
 Gruenden, insbesondere bei Aenderungen durch internationale Vorgaben
 aendern. Sie kann unbeschadet des Paragraph 49 Abs. 2 des
 Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am
 Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten
 Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses
 Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
 verstoesst.

 (5) Die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 46 des Telekommunikationsgesetzes
 vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) fuer den Amateurfunkdienst
 ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in
 Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt
 worden sind.


                             Paragraph 4

     Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen fremder
     Verwaltungen

 (1) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
 durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung und die inhaltlichen
 Anforderungen der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure, den
 Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von
 Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung auslaendischer
 Amateurfunk-Pruefungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen
 Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der
 fachlichen Pruefung werden die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten zu
 einer selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst
 nachgewiesen.

 (2) Jede natuerliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist
 auf Antrag zur fachlichen Pruefung fuer Funkamateure zuzulassen. Ueber die
 bestandene fachliche Pruefung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis 
 (Paragraph 2 Nr. 1) erteilt.

 (3) Auslaendische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfuegung 8/1995
 des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar 1995
 (Amtsblatt S. 18) erfuellen und keinen staendigen Wohnsitz in Deutschland
 haben, duerfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle in Deutschland
 betreiben.


                             Paragraph 5

              Rechte und Pflichten des Funkamateurs

 (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehoerde
 zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

 (2) Mit einem von der Regulierungsbehoerde zugeteilten Rufzeichen ist der
 Funkamateur berechtigt, abweichend von den in Paragraph 60 des
 Telekommunikationsgesetzes und den auf Grund des Paragraph 61 des
 Telekommunikationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten
 Konformitaetsbewertungsverfahren, eine im Handel erhaeltliche oder
 selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu
 Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

 (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in
 Paragraph 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

 (4) Eine Amateurfunkstelle darf

      1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und

      2. nicht zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von
      Telekommunikationsdiensten betrieben werden.

 (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr
 abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den
 Amateurfunkdienst betreffen, fuer und an Dritte nicht uebermitteln. Satz 2
 gilt nicht in Not- und Katastrophenfaellen.


                             Paragraph 6

           Technische und betriebliche Rahmenbedingungen

 Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
 durch Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung internationaler
 Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
 internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen
 Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes
 festzulegen, insbesondere fuer

 1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan fuer den
 Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als
 fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,

 2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
 deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und

 3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen
 sowie 
 
 4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten
 zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geraeten im Sinne des Gesetzes
 ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten.

 Mit der Ermaechtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur
 Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Amateurfunk in der im
 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veroeffentlichten
 bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 15. April
 1985 (BGBl. I S.637), aufgehoben werden.

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weiter im Teil 2



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