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HF1BKM > AFU 12.05.01 10:01l 153 Lines 6171 Bytes #999 (999) @ DEU
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Subj: Amateurfunkgesetz 2/2
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Paragraph 7
Schutzanforderungen
(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den
sonstigen Vorschriften des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
August 1995 (BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur
Gewaehrleistung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit im Sinne des
Paragraph 4 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach
Paragraph 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.
(2) Von den Schutzanforderungen zur Stoerfestigkeit im Sinne des
Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Geraeten darf der Funkamateur abweichen und kann den
Grad der Stoerfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen.
Erfuellt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des
Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muss der Funkamateur
elektromagnetische Stoerungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Geraete
hinnehmen, wenn diese Geraete den Schutzanforderungen nach Paragraph 4
Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten genuegen.
(3) Fuer den Funkamateur gilt Paragraph 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des
Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach
Paragraph 59 Abs. 4 und Paragraph 61 des Telekommunikationsgesetzes koennen
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Post und
Telekommunikation fuer den Funkamateur fuer anwendbar erklaert werden. Der
Funkamateur hat der Regulierungsbehoerde vor Betriebsaufnahme die
Berechtigungsunterlagen und die ergaenzenden Messprotokolle fuer die
unguenstige Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die
Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
Paragraph 8
Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und
Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes die
Gebuehren festzulegen fuer
1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher
Pruefung,
2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von
Rufzeichen,
3. die Ausstellung von harmonisierten Pruefungsbescheinigungen,
4. die Ruecknahme und die Ablehnung von Antraegen auf die in den Nummern 1
bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,
5. die Anordnung der Einschraenkung des Betriebes oder die
Ausserbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und
6. die Ueberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen
Rufzeichen und ihrer Inhaber.
Paragraph 9
Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzliche oder fahrlaessig
1. entgegen
a) Paragraph 3 Abs. 3 oder
b) Paragraph 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2. entgegen Paragraph 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht uebermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in
den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des Paragraph 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde.
Paragraph 10
Zustaendigkeiten
(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post wahr (Paragraph 66
Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehoerde
ist es auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.
(2) Die der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt fuer
Post und Telekommunikation wahrgenommen.
(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erfassenden
Rechtsverordnungen koennen nach Massgabe der Gemeinsamen Geschaeftsordnung
der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder
Verbaende unterrichtet und um Ueberlassung von Unterlagen gebeten werden
sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Paragraph 11
Betriebseinschraenkungen und -verbote
(1) Die Regulierungsbehoerde kann bei Verstoessen gegen dieses Gesetz oder
gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine
Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme von
Amateurfunkstellen anordnen.
(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschraenkungen oder
Betriebsverboten soll von der Regulierungsbehoerde angeordnet werden, wenn
eine Gefaehrdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache
von bedeutendem Wert zu befuerchten ist. Gleiches gilt, wenn zu befuerchten
ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten
zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch erhebliche
Stoerungen dieser Funkdienste verursacht werden. Paragraph 80 Abs. 2
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.
Paragraph 12
Uebergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum
Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Massgabe dieses
Gesetzes weiter.
Paragraph 13
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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Quelle: www.regtp.de
Anmerkung: Da das Bundespostministerium aufgeloest wurde, gingen die
Zustaendigkeiten des Bundespostministers auf den
Wirtschaftsminister bzw. den Finanzminister ueber.
73 vom Franz
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