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HF1BKM > AFU      12.05.01 10:01l 153 Lines 6171 Bytes #999 (999) @ DEU
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Subj: Amateurfunkgesetz 2/2
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                             Paragraph 7

                         Schutzanforderungen

 (1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den
 sonstigen Vorschriften des Gesetzes ueber die elektromagnetische
 Vertraeglichkeit von Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
 August 1995 (BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur
 Gewaehrleistung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit im Sinne des 
 Paragraph 4 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach 
 Paragraph 6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.

 (2) Von den Schutzanforderungen zur Stoerfestigkeit im Sinne des
 Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
 Vertraeglichkeit von Geraeten darf der Funkamateur abweichen und kann den
 Grad der Stoerfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. 
 Erfuellt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des 
 Paragraph 4 Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muss der Funkamateur
 elektromagnetische Stoerungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Geraete
 hinnehmen, wenn diese Geraete den Schutzanforderungen nach Paragraph 4 
 Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
 von Geraeten genuegen.

 (3) Fuer den Funkamateur gilt Paragraph 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des
 Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach 
 Paragraph 59 Abs. 4 und Paragraph 61 des Telekommunikationsgesetzes koennen
 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Post und 
 Telekommunikation fuer den Funkamateur fuer anwendbar erklaert werden. Der
 Funkamateur hat der Regulierungsbehoerde vor Betriebsaufnahme die 
 Berechtigungsunterlagen und die ergaenzenden Messprotokolle fuer die 
 unguenstige Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die 
 Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.


                             Paragraph 8

                       Gebuehren und Auslagen

 Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und
 Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
 wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
 durch Rechtsverordnung nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes die
 Gebuehren festzulegen fuer

 1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher
 Pruefung,

 2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von
 Rufzeichen,

 3. die Ausstellung von harmonisierten Pruefungsbescheinigungen,

 4. die Ruecknahme und die Ablehnung von Antraegen auf die in den Nummern 1
 bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,

 5. die Anordnung der Einschraenkung des Betriebes oder die
 Ausserbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und

 6. die Ueberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen
 Rufzeichen und ihrer Inhaber.


                             Paragraph 9

                         Bussgeldvorschriften

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzliche oder fahrlaessig

 1. entgegen

 a) Paragraph 3 Abs. 3 oder

 b) Paragraph 5 Abs. 4 Nr. 2

 eine Amateurfunkstelle betreibt oder

 2. entgegen Paragraph 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht uebermittelt.

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1
 Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in
 den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
 geahndet werden.

 (3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des Paragraph 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
 Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde.


                             Paragraph 10

                           Zustaendigkeiten

 (1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die
 Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post wahr (Paragraph 66 
 Abs. 1 des  Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehoerde
 ist es auch,  die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.

 (2) Die der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
 und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt fuer
 Post und Telekommunikation wahrgenommen.

 (3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erfassenden
 Rechtsverordnungen koennen nach Massgabe der Gemeinsamen Geschaeftsordnung
 der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder
 Verbaende unterrichtet und um Ueberlassung von Unterlagen gebeten werden
 sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


                             Paragraph 11

                 Betriebseinschraenkungen und -verbote

 (1) Die Regulierungsbehoerde kann bei Verstoessen gegen dieses Gesetz oder
 gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine
 Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme von
 Amateurfunkstellen anordnen.

 (2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschraenkungen oder
 Betriebsverboten soll von der Regulierungsbehoerde angeordnet werden, wenn
 eine Gefaehrdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache
 von bedeutendem Wert zu befuerchten ist. Gleiches gilt, wenn zu befuerchten
 ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen Funkdiensten
 zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch erhebliche
 Stoerungen dieser Funkdienste verursacht werden. Paragraph 80 Abs. 2 
 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.


                             Paragraph 12

                          Uebergangsregelung

 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum
 Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Massgabe dieses
 Gesetzes weiter.


                             Paragraph 13

                 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

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Quelle: www.regtp.de
Anmerkung: Da das Bundespostministerium aufgeloest wurde, gingen die
           Zustaendigkeiten des Bundespostministers auf den 
           Wirtschaftsminister bzw. den Finanzminister ueber.

73 vom Franz



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