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HF1BKM > BERICHTE 13.10.11 16:49l 147 Lines 9064 Bytes #999 (999) @ DL
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Teil 3
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Die Beamten bei der BNetzA neigen auch heute wieder gerne dazu, das
Gewaltenteilungsprinzip insbesondere dann, wenn es um die eigene
Arbeitserleichterung geht, zu verletzen, auf datenschutzrechliche Interessen
des Funkers zu dessen Nachteil zu verzichten und gleich alle 3 Staatsgewalten
in einer zu vereinen und diese selbst zu verwirklichen.

Das kann nicht im Sinne des Souveraens sein und dieser deshalb auch nicht
dulden. 

Bei den Messungen in der Praxis dann allerdings versagen die Exekutivbeamten
der BNetzA desoefteren, wenn es darum geht, beweisrelevante Daten fachgerecht
und gerichtssicher zu erheben. Ich denke da insbesondere an die Faelle, wo
Funker beschuldigt worden waren, zu hohe Sendeleistungen verwendet zu haben.
Die verlorenen Prozesse der BNetzA muss dann der Steuerzahler aus seiner
Tasche finanzieren, obwohl die Verfahrenskosten zumindest teilweise den
Beamten zuzuordnen waeren. Denn diese hatten vorher schlampig gearbeitet.

Mit der neuen Amtsblattverfuegung fuer den CB-Funk, die bis zum 14.10.2011
kommentiert werden kann, soll voellig ohne Not ueber die Benennung der
Strahlungsleistung mit 4 Watt Equivalent Radiated Power (ERP) quasi im 
Handstreich die Verwendung von gewinnbringenden Antennen untersagt werden.
Das ist nicht hinnehmbar. Die Buerger Deutschlands werden durch eine
derartige Massnahme kriminalisiert, ohne dass dies den allermeisten 
ueberhaupt bewusst ist. Seit 1983 durften sie in ihre Antenne 4 Watt
einspeisen. Genau das soll auch weiterhin so bleiben. Fuer eine weitere
Begrenzung - die Benennung von nur 4 Watt Strahlungsleistung bezogen auf 
den Lambda-Halbe-Dipol ist eine solche - gibt es keine nachvollziehbare
Notwendigkeit.

Erst kuerzlich wurde auch die Betriebsart Einseitenbandmodulation mit 
hoeherer Huellkurvenspitzenleistung (12 Watt PEP, entspricht bei 
Dauervollaussteuerung ungefaehr einer Effektivleistung von gut 8 Watt) durch
das CEPT europaeisch harmonisiert und den Mitgliedsstaaten die Umsetzung in
nationales Recht zugewiesen. Die Slowenen sind dieser Anforderung bereits am
01.10.2011 nachgekommen. In Deutschland sollen aber offensichtlich die CB-
Funker die Kroete mit 4 Watt ERP schlucken - womit selbstredend 12 Watt PEP
nicht machbar sind.

Bereits im November 2005 habe ich persoenlich im Rahmen der Delegation der
Deutschen Funk-Allianz den Referatsleiter des Referates 225 in Mainz, Guido
Goeddel aufgefordert, "wenn denn die BNetzA in ihrer Regulierung nun schon
unbedingt die Strahlungsleistung regulieren wolle, dass dann im CB-Funk
mindestens 100 Watt ERP im Frequenznutzungsplan, diesbezueglichen Gesetzen
und in den Amtsblaettern benannt werden muessen" um auch beliebige Antennen
wie zuvor auch lange Zeit schon legal weiterhin verwenden zu duerfen. 
Nach 6 Jahren Stillhalten glaubt man nun offensichtlich dort, die CB-Funker
jetzt mit dem Angebot zur Kritik an der geplanten Verfuegung ueberrumpeln zu
koennen, weil diese zu annaehernd 100% keinen Plan von der technischen aber
auch -Rechtsmaterie haben. Im CB-Funk reicht eine allgemeine Angabe von 1 m
Sicherheitsabstand in allen denkbaren Faellen bei der Verwendung von
Feststationsantennen mit Antennengewinn. Und 1m ist bereits weit zur sicheren
Seite hin uebertrieben.

Spaeter folgen dann erfahrungsgemaess die Umsetzung der Ueberpruefung der
Strahlungsleistungen, wo dann ueber 90% der heutigen CB-Funker zur Kasse
gebeten werden sollen. Nun ist aber die messtechnische Ermittlung der
Strahlungsleistung einer CB-Antenne mit einem erheblichen Aufwand von vielen
Einzelmessungen im Fernfeld der Antenne verbunden. Genau bei dieser 
Taetigkeit haben die meist nur den Beruf des Funkelektronikers nachweisen
koennenden Messbeamten (die aber eigentlich immer Klasse-A-Lizenzinhaber des
"Funkfuehrerscheines" waren) aber sehr haeufig ihre liebe Not, was ja die 
verlorenen Gerichtsprozesse fuer die Regulierer belegen.

Kurz: Hier wird ein Riesenaufwand ohne nachweisbare Notwendigkeit getrieben.

Ein weiterer Punkt meiner Kritik ist, dass eine Behoerde wie die
Bundesnetzagentur grundsaetzlich keine Standortbescheinigungen selbst
auszufertigen hat. Diese Behoerde ist Exekutive und somit ausfuehrendes und
ueberwachendes Organ. Dafuer wird sie vom Steuerzahler unterhalten. Nicht
aber dafuer, um Frequenzen meistbietend zu versteigern, den Politkern bei
Regulierungsaufgaben die Schreibfeder zu fuehren und im Endeffekt sich im
Regulierungskern selber widersprechende Anweisungen bezueglich einer 
effizienten Frequenznutzung mittels Amtsblatt zu verfuegen - so, wie es hald
gerade im Einzelfall fuer die Behoerde am besten passt. Die Regulierung ueber
Strahlungleistungen erfuellt exakt diesen Tatbestand. Richtantennen z.B. beim
WLan werden somit ueber die maximale Strahlungsleistung - und das auch noch
auf den isotropen Strahler bezogen (hier 100 mW EIRP) - per Verordnung stark
benachteiligt und damit gegenseitige Stoerungen der Nachbarn untereinander
amtlich nahezu erzwungen, obwohl keiner der beteiligten WLan-Nutzer 
ueberhaupt 100 mW tatsaechlich ueber seine Antenne abgestrahlt hat. 
So sieht nach meiner Vorstellung jedenfalls eine sinnvolle Frequenzplanung 
und -Regulierung nicht aus! Denn diese sollte schon, wie auch vorgegeben, 
eine effiziente Frequenznutzung grundsaetzlich vorsehen und foerdern.

Deshalb darf gerade explizit die Verwendung von Richtantennen nicht behindert
bzw. erschwert werden!

Die Standortbescheinigung hat grundsaetzlich der Antennenerbauer anzufertigen
und die Behoerde hat diese lediglich stichprobenartig vor Ort und fuer den 
Ueberprueften kostenfrei zu ueberpruefen. Erst bei Beanstandungen bei der 
Nachueberpruefung nach Maengeln ist der Ueberpruefte mit Kosten heranzuziehen.
Alle Handlungen davor fallen in die allgemeinen Überwachungsaufgaben der
BNetzA, die der Steuerzahler ohnehin finanziert. Das mehrfache Abkassieren für
denselben Tatbestand (über die EMV-Gebühren und darüber hinaus über das
verwaltungsgemäße Bearbeiten eines Vorganges, der Einsatzkosten wegen
geringfügiger Parameterüberschreitungen beim Funksenderbetreiber bereits bei
der ersten Mängelfeststellung) werte ich als Betrug am Funker. 

Darueber hinaus obliegt das geschaeftsmaessige Erbringen von Dienstleistungen
nicht der BNetzA (hier der Erstellung einer Standortbescheinigung). Diese hat
sich als Exekutivbehoerde ihren gesetzlichen Aufgaben der nur zwingend
notwendigen Regulierung und Ueberwachung zu widmen, aber nicht als
Dienstleister mit Monopolstellung aufzutreten. Wenn ein privater 
Antennenbauer nicht selbst die Standortbescheinigung erstellen kann, kann er
sich nach seiner freien Wahl von fachlich dazu befugten Freunden oder von
Fachbetrieben helfen lassen. Fuer diesen Aufwand muss aber eine reelle
Gefahrengrundlage und damit Notwendigkeit gegeben sein, die ich erst fuer
Strahlungsleistungen deutlich ueber 10 KW ERP sehe. 

Jeder Grundstueckseigentuemer hat ueber seinem Grundstueck bis zu einer
gewissen Hoehe ueber Grund auch die Fernmeldehoheit und ist bei Funkstrahlung
genauso fuer Schaeden haftbar, die durch diese eventuell verursacht werden
koennte, wie er es auch bei allen anderen Gefahren, die von seinem 
Grundstueck ausgehen, ist. 

Es verstoesst gegen das Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz, wenn
Funkamateure ihre Standortbescheinigung mittels Selbstanzeige fuer sie
kostenfrei anfertigen duerfen, waehrend der CB-Funker und andere 
Sendeanlagenbetreiber das nicht duerfen. Fachleute wie Radio-und 
Fernsehtechniker, Elektriker, Funkelektroniker, Elektrotechniker, Ingenieure
usw. werden gegenueber den Funkamateuren diskriminiert (wenn sie z.B. als CB-
Funker aktiv sind), haben in der Praxis haeufig aber ein viel umfangreicheres
Fachwissen bezueglich der sicherheitsrelevanten Einflussgroessen, die bei der
Standortbescheinigung zu beruecksichtigen sind als die hier eindeutig
bevorzugten Funkamateure. Schliesslich ist beispielsweise eine Ausbildung zum
staatlich geprueften Techniker fuer Elektrotechnik mit Schwerpunkt
Nachrichtentechnik, der bereits einen entsprechenden Eingangsberuf wie etwa
denjenigen des Radio-und Fernsehtechnikers neben mehrjaehriger Berufspraxis
voraussetzt, erheblich umfangreicher, als die Erlangung des 
"Funkfuehrerscheines" sprich des Amateurfunkzeugnisses. Damit haben diese 
Fachleute der Elektrotechnik ebenfalls einen von der Behoerde anzuerkennenden
Nachweis ihres Fachwissens erbracht. Ein Grossteil der Funkamateure, 
insbesondere davon diejenigen, welche keinen elektrotechnischen Beruf 
ausueben, sind mit der derzeit behoerdlich kuenstlich mit viel Ballast
aufgeblasenen Erstellung der Standortbescheinigung oft weit ueberfordert. Den
Aufwand einer Standortbescheinigung rechtfertigt nur ein tatsaechlich 
existentes Risiko etwa fuer Herzschrittmachertrager oder nachgewiesenes
echtes Gesundheitsrisiko. Nach mittlerweile ueber 100 Jahren der angewandten
Funktechnik in der Praxis sollten zwischenzeitlich alle realen Risiken der 
Hochfrequenzstrahlungen bis hinauf zu Frequenzen, die als ionisierender 
Bereich gelten, ausreichend genau bekannt sein.

weiter im Teil 4
 


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