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HF1BKM > BERICHTE 15.09.03 14:31l 161 Lines 8422 Bytes #999 (999) @ DL
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Da es in der Oeffentlichkeit ueber die im September 2003
mit dem Amtsblatt der RegTP veroeffentlichten und gegenueber den bisherigen
Wesenszuegen bei der Gangart der RegTP eine komplette Kehrtwendung
den CB-Funk betreffend gegeben hat, veroeffentliche ich in Teilen meine
damaligen Einlassungen zu diesem Thema. Das vollstaendige Schreiben kann von
den Abgeordneten des CB-Parlaments Deutsche Funk-Allianz (DFA e.V.) beim
Vorsitzenden Harald Westermann in Kassel angefordert werden.

Eine Veroeffentlichung weiterer Details aus diesem Schreiben behalte ich mir
vor. Denn in diesem Schreiben steht weiterer "Zuendstoff", der noch nicht in
unserem Sinne entschieden ist.

Diese meine aktuelle Veroeffentlichung darf mit Quellenangabe auch in allen
Medien und nur vollstaendig und unveraendert widergegeben werden.

Meine Stellungnahme vom 23.05.2003 zum Referentenentwurf des 
Telekommunikationsgesetzes an den Bundeswirtschaftsminister,
Herrn Wolfgang Clement war folgende (Auszuege):

"Nachfolgend nimmt der CB-Verein Mangfalltal e.V. speziell zu dem in
Aenderungsabsicht stehenden und den CB-Funk betreffenden Bereich des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) Stellung:

1. KRIMINALISIERUNG HOBBYTREIBENDER BUERGER

Durch die Beabsichtigung, fuer die -weitere- Betriebsnutzung von CB-
Funkgeraeten im 27 MHz-CB-Bereich, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
mit einer Allgemeinzuteilung (Allgemeingenehmigung) betrieben werden
und sich seit beinahe 20 Jahren im Verkehr befinden, die Betreiber nun
neu zur Zahlung eines sogenannten "Frequenznutzungsbeitrages" gesetzlich
zu verpflichten, ist eine verfassungsrechtlich aeusserst bedenkliche
Entwicklung festzustellen.

Aufgrund nicht nachvollziehbarer und von der RegTP ersonnener Regelungen
ist bisher schon eine eklatante Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes
(siehe Grundgesetz) bezogen auf die "Beitragspflicht" innerhalb der CB-
Funker Deutschlands Realitaet. Waehrend CB-Funker, deren Funkgeradet die
Betriebsart "Amplitudenmodulation" auf den Kanaelen 4 .. 15 innerhalb der
Kanaele 1 .. 40 (oder 1 .. 80) beherrschen, zur Kasse gebeten werden, 
bleiben solche, die Funkgeraete mit den Kanaelen 1 .. 40 ausschliesslich
in Frequenzmodulation benutzen koennen, beitragsfrei. Dabei betreiben auch
diejenigen Funker, deren Funkgeraete AM haben, ihre Gespraeche nahezu
ausnahmslos in FM. Nur mit dem Unterschied: Sie muessen zahlen!

Einerseits wird mit der beabsichtigten Massnahme, nun auch die reinen FM-
Funkgeraete mit CEPT-Zulassung in das Bestandsrecht der bisherigen Betreiber
(geschaetzt: deutlich mehr als 1 Million Bundesbuerger) eingegriffen. Denn
die Funkgeraete, welche aufgrund europaeisch vereinheitlichter Normen ohne
Einzelfrequenzzuteilung (und damit anmelde- und gebuehrenfrei) betrieben
werden koennen, wuerden nunmehr einer Zahlungsverpflichtung unterliegen. Die
als "CEPT-Geraete" in den Verkehr gebrachten Funkgeraete erfuellen die von
der ETSI verabschiedeten Normen. Mit Zielrichtung eines vereinten Europas
wurde das Betreiben und Nutzen solcher Geraete laenderuebergreifend kostenfrei
legalisiert.

Andererseits bedeutet die Hinzuzaehlung dieser Geraete fuer die Zahlungs-
voraussetzung eines Frequenznutzungsbeitrages eine Benachteiligung alleine
deutscher CB-Funker gegenueber ihren Funkkollegen in anderen Mitgliedsstaaten
der EU. Damit ist erneut der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Ungeachtet der Tatsache, dass die vielen (mehr als 1 Million) bislang nicht
erfassten CB-Funker mit solchen "CEPT-Geraeten" infolge einer derart geaen-
derten Gesetzesbestimmung aufgrund der Unwissenheit in eine Kriminalitaet
getrieben sind, erhebt sich zudem die Frage nach der Effizienz der 
gesetzlichen Massnahme, welche sich ausnahmslos ausserhalb jeglicher 
Moeglichkeit einer erfassbaren und realitaetsnahen Umsetzung auszeichnet.

Darueber hinaus moechte ich an die Zusage des damaligen Postministeriums
erinnern, welche den Bestandsschutz garantierte. Zur damaligen Zeit wurde 
durch den Bundespostminister versichert, dass der CB-Funker mit
"CEPT-Geraeten" keinerlei Befuerchtung haben muesse, in Zukunft zur Zahlung
von Abgaben wegen des Betreibens nach CEPT-Norm zugelassener Funkgeraete
herangezogen zu werden. Dies bezog sich sogar auch auf die Erhebung von
Abgaben nach dem EMVG.

[...]

3. ANREGUNG/FORDERUNG

[...]

Zum Jedermannsfunk sollen kuenftig auch Frequenzbaender hinzukommen
(VHF, UHF, SHF), in denen mit Sendeleistungen, die heute im Betriebsfunk
ueblich sind und mit denen mit Aussenantennen Reichweiten von mehr als 
20 Kilometern in ebenem Gelaende ueberbrueckbar sind. Fuer diese Frequenz-
baender waeren die meisten heutigen CB-Funker des 11m-Bandes auch bereit,
Gebuehren in der aktuell durch die RegTP verlangten Hoehe zu bezahlen. Und
in diesen Baendern sind auch keine staendigen Ueberreichweiten aufgrund der
Reflektionen der Funkwellen an der Ionosphaere vorhanden. Diese Frequenz-
baender sind daher nationalstaatlich kontrollierbar, was im 11m-Band schlicht
auf immer wieder unueberwindbare Probleme stoesst. Zudem duerften auch immer
mehr Betriebsfunkfrequenzen frei werden, da viele Betriebe aufgrund ihres
globalen Einsatzgebietes auf Handys umgestiegen sind oder noch umsteigen
werden.

Denn der Jedermannsfunk ist zwar in Katastrophenfaellen wegen des regel-
maessigen Ausfalls der Telefonnetze und der Ueberlastung/Ausfaelle des
BOS-Funks immer noch kein Funkdienst, kann und wird aber dazu beitragen,
sinnlose Botenfahrten der Katastrophenschutzdienste vermeiden zu helfen
und die Organisation im Zusammenwirken mit den Buergern effizienter gestalten
zu koennen und damit auch Kosten senken helfen.

Desweiteren muss der CB-Funk im 11m-Band grundsaetzlich beitragsfrei 
erlaubt werden. Nur so kann heute noch dem Gleichbehandlungsprinzip nach
Grundgesetz entsprochen und dieser bislang bestehende Rechtsmangel
beseitigt werden.

[...]

Das TKG ist vordergruendig zum Zwecke der wirtschaftlichen und gewerbs-
maessigen Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gegen Entgeld
bislang errichtet. Darunter faellt aber speziell der CB-Funk eben gerade
nicht.

Dies schliesst ein, dass das Betreiben saemtlicher CB-Funkgeraete und die
Nutzung der fuer die im 11m-Band international zugeteilten Frequenzen
kostenfrei erfolgen kann und rechtlich auch erfolgen darf.

Darueberhinaus sind den Buergern durch die kuenftige Zuweisung stoerungs-
freier Baender wie z.B. VHF/UHF/SHF-Baender mehr anteilige Nutzungsmoeglich-
keiten fuer eine moderne Kommunikation (auch der Datenkommunikation) mit
vernuenftigen Sendeleistungen und Aussenantennen zu wirklich guenstigen
Konditionen einzuraeumen. Zu diesem Zweck muss die Fermeldeverwaltung 
wesentlich effizienter und natuerlich kostenguenstiger erledigt werden.
Die bisherigen Regelungen der RegTP spiegeln in keiner zufriedenstellenden
Weise die fernmeldehoheitlichen Rechte jedes einzelnen Bundesbuergers wider,
fuer die der Bund stellvertretend die Fernmeldehoheit wahrzunehmen hat.

Im jetzigen 11m-Band ist eine stoerungsfreie Kommunikation, die das heutige
TKG als Grundlage fuer eine Gebuehrenerhebung nennt, aufgrund der staendigen
Ueberreichweiten durch Signalreflektionen an der Ionosphaere aus dem Ausland
und der dadurch sich ergebenden Empfangssituation selten bis gar nicht 
moeglich. Also fehlt genau genommen sogar die rechtliche Grundlage zur
Erhebung von Beitraegen.

Desweiteren hat sich die RegTP durch die Zulassung auch von Babyphonen im
CB-Bereich und auch durch die blind ueber einen riesen Frequenzbereich
gleichgeschaltete Begrenzungsregelung nach dem Gesetz zur Begrenzung
elektromagnetischer Felder durch die Erforderlichkeit einer Standort-
bescheinigung ab 10 Watt EIRP auch im CB-Bereich fachlich disqualifiziert.
Das Hauptaugenmerk scheint auf - unsinniger - Verwaltung zu liegen.

[...]

Mit freundlichen Gruessen

Franz Hornauer
Vorsitzender"

Abschliessend moechte ich es nicht versaeumen, insbesondere bei der
fuer die Erstellung dieses Schreibens wichtigen Unterstuetzung durch
Burkhard Paul Heid, Harald Westermann, Hans-Werner Hoppe sowie auch 
Andreas Stempfhuber und einigen Mitgliedern des CB-Vereines Mangfalltal
besonders zu danken. Auf mich alleine gestellt haette ich ein solch
weitreichendes Projekt nicht in Angriff genommen. Fuer wen denn auch?
Somit werden durch das neue Amtsblatt erste Ergebnisse einer fuer die
Allgemeinheit - und nicht nur die per Beauftragung vertretenen Menschen -
bereits sichtbar.

73 vom Franz



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