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HF1BKM > CB-RADIO 30.05.11 03:22l 72 Lines 4113 Bytes #999 (999) @ DL
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In Sachsen Grundrechte in Gefahr ?
Geschrieben von Dr. Bruno Hettenbach und Joerg Muthers
Sunday, 29. May 2011
Wegen eines Formfehlers ist das Saechsische Versammlungsgesetz vom
Verfassungsgerichtshof gekippt worden. Rechtsstaatlich eine politisch
gefaehrliche Entwicklung durch Missachtung von "Formalkram".
Eine Entwarnung ist nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof (VGH) in Leipzig hat im April 2011 das 2010
verabschiedete Saechsische Versammlungsgesetz aus formalen Gruenden fuer
nichtig erklaert. Daraus ist die Bedeutsamkeit der Anwendung von "Formalkram",
der nach den Vorstellungen von FDP-Mitgliedern in der DCBO beim CB-Funk keine
Anwendung zu finden brauche, nachvollziehbar erkenntlich.
Eine inhaltlich begruendete Klage von Landtagsabgeordneten der Linke, SPD und
Gruenen war somit nur auf den ersten Blick erfolgreich. In Sachsen ist
demzufolge nun voruebergehend wieder das alte Bundesgesetz gueltig.
Nachdem die Gesetzgebungskompetenz fuer das Versammlungsrecht mit der
Foerderalismusreform im Jahre 2006 auf die Bundeslaender uebergegangen
war, hatte zunaechst die bayrische CSU-Landesregierung ein verschaerftes
Gesetz vom Landtag beschliessen lassen, welches jedoch nach einer
erfolgreichen Verfassungsklage in wesentlichen Teilen gekippt wurde.
Das Bayrische Versammlungsgesetz enthielt zahlreiche Verschaerfungen
gegenueber dem Bundesgesetz. In Sachsen hingegen wurde nur eine
Vorschrift aus dem Bundesgesetz nicht uebernommen: Paragraph 15
- die zentrale Norm fuer behoerdliche Verbotsverfuegungen und Auflagen -
wurde in Sachsen durch eine Regelung ersetzt, die dazu dienen sollte,
sowohl rechtsextreme Aufmaersche als auch Gegendemonstrationen in Dresden
zeitnah zum 13. Februar (dem Jahrestag der Bombadierung Dresdens im Jahre 1945)
zu verhindern.
Das Saechsische Versammlungsgesetz erlaubte es der Genehmigungsbehoerde,
eine Versammlung zu untersagen, wenn diese an einem "Ort von historisch
herausragender Bedeutung" stattfinde, der an Menschen erinnere, "die unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwuerdiger Behandlung
waren". Die konkrete Bestimmung dieser Orte blieb der jeweiligen
Versammlungsbehoerde ueberlassen.
Neben der inhaltlichen Kritik an diesem "Gummiparagraphen" fuehrten die
Klaeger formelle Fehler beim Zustandekommen des Gesetzes an: Der Entwurf, der
den Abgeordneten vorgelegt wurde, enthielt nicht den vollstaendigen
Gesetzestext. Dieser Umstand war jedoch fuer den VGH in Leipzig fuer seine
Nichtigkeitsbeurteilung entscheidend. Korrekt waere es gewesen, den Wortlaut
des Bundesgesetzes wiederzugeben, das mit Ausnahme des Paragraphen 15
uebernommen werden sollte. Stattdessen wurde nur auf den Wortlaut des
Bundesgesetzes verwiesen.
Das Vorhaben der schwarz-gelben Landesregierung ist mit dem Urteil jedoch nicht
vom Tisch. Landesjustizminister Juergen Martens (FDP) hat bereits ein neues
Gesetzgbungsverfahren angekuendigt.
Auf telefonisches Befragen gab Burkhard P. Heid in Tennerifa allerdings zu
bedenken, dass diese politische Entwicklung fuer den Bestand der Demokratie
"hoechst gefaehrlich" sei. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot scheine im
Freistaat Sachsen von der dortigen Regierung bewusst in sehr erheblichen Masse
verletzt zu werden. Fuer ihn stelle sich die Frage, was sich ein Gesetzgeber
nur rechtsstaatlich vorstelle, wenn er einer Behoerde in der Auslegung und
Rechtsanwendung "freie Hand" gewaehrleiste. Nach seinem Rechtsverstaendnis sei
dadurch "der Willkuer Tor und Tuer geoeffnet" und daher koenne und duerfe auch
die DCBO, die einen gesetzlichen "Formalkram" ablehne, von demokratischen
Buergern nicht als deren Vertretung akzeptiert werden. Eine Gemeinschaft, die
fuer sich in Anspruch nehme, fuer Dritte Vertretungsrechte wahrzunehmen,
muesse zunaechst dazu legitimiert sein und sich Grundlagen gegeben haben, die
den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Gleiches gelte ebenso fuer die in
Bruessel nicht rechtskonform zustandene gekommene ECBF unter deren
Praesidenten Dieter Loechter.
Quelle: http://www.cb-radio.de/index.php?option=com_content&task=view&id=567&Itemid=39
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