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Subj: CB-Radio: Urteil des VG Koeln zu CB-Funk-Beitragsbescheiden
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Urteil des VG Koeln zu Beitragsbescheiden
Geschrieben von Burkhard P. Heid
Saturday, 24 December 2005
Aufgrund des jetzt vorliegenden Urteils und Begruendung zum
Thema "Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen" kann dem
DAKfCBNF schaedigende Versaeumnisse berechtigt vorgehalten
werden. Gerichtserfolg der DFA fuer alle CB-Funker.
Oftmals wurde schon die Ueberzeugung vertreten, dass der DAKfCBNF
mit seinen Versaeumnissen den CB-Funkern mehr schade als
nuetze. Diese Ansicht wurde nunmehr mit dem jetzt vorliegenden
Urteil und seiner Begruendung aus dem am 21. November 2005
in muendlicher Verhandlung gefuehrten Verfahren bestaetigt.
Auch das "FM-Das Funkmagazin" machte in seiner Berichterstattung
vom 02. November 2001 fehlerhaft interpretierte "Anmerkungen",
die sich zunaechst mit der Verhaltensposition des DAKfCBNF
einmuetig deckten. Dieser "Anmerkung" zufolge sei die damals
geltende Verordnung "nicht Gegenstand der Koelner Prozesse"
gewesen. Insgesamt konnte aus der vom Funkmagazin verbreiteten
Meldung, die den Text eines Ablehnungsschreiben der RegTP
auf einen eingelegten Widerspruch unter Bezugnahme auf ein
zuvor ergangenes Urteil enthielt, entnommen werden, dass
die Redaktion des Funkmagazins den CB-Funkern auch anraten
wolle, keinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen
bzw. gegen die Ablehnung zu klagen. Dass dies jedoch ausschliesslich
nur von DFA-Mitgliedern nun doch getan wurde, wird nicht
als Verdienst des Funkmagazins oder des DAKfCBNF zuzurechnen
sein. Zwischenzeitlich vom DAKfCBNF losgeloeste Verbandsvertreter
hatten die CB-Funker seinerzeit vor der Einlegung eines
Rechtsmittels gewarnt und durch ihren Aufruf billigend in
Kauf genommen, dass die CB-Funker auf ihr Recht und somit
auf ihr Geld verzichten sollten.
Wie das Verwaltungsgericht (VG) Koeln nunmehr festgestellt
hat, sind die Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 1998
und 1999 abseits des in § 48 Abs 2 TKG a.F. enthaltenen
Kostendeckungsprinzips in der Frequenzbeitragsverordnung
festgesetzt und mittels Beitragbescheide erhoben worden.
Die seinerzeit von der RegTP erlassenen Beitragsbescheide
sind rechtswidrig. Das Gericht begruendete seine zugunsten
der CB-Funker getroffenen Entscheidung damit, dass sich die
Berechnung zur Hoehe der Beitraege nicht am Prinzip der Kostendeckung
orientiert habe. Die Kalkulationen unterlagen ausschliesslich
den Schaetzungen der Vorjahre, die lediglich fortgefuehrt
wurden. Eine eigene Jahresberechnung habe nicht stattgefunden,
was diese Verfahrensweise als unzulaessig wertbar mache.
Die angegriffenen Beitragsbescheide fuer die Jahre 1998 und
1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide mussten somit
vom VG aufgehoben werden, was von der DFA entgegen den Ansichten
aus DAKfCBNF und abgesprungenen Splittergruppen immer behauptet
wurde. MIt dieser neuerlichen Entscheidung hat das Gericht
- zum wiederholten Male - eine Rechtsauffassung der DFA
bestaetigt.
Nun fragen sich viele CB-Funker angesichts solcher Ereignisse,
weshalb die DFA bzw. die von ihr unterstuetzten Klaeger trotzdem
erfolgreich sein koennen, wenn doch schon der DAKfCBNF (und
die dort "Abtruennigen") generell Gegenteiliges verkuendet
hatten. Offenbar, so wird in breiten Kreisen des CB-Kollektivs
gemunkelt, habe der DAKfCBNF selbst keinerlei Ahnung, um
das einzufordern, was den CB-Funkern rechtsgebunden zustehe.
Eine gute und fuer die CB-Funker Nutzen einbringende Vertretungsleistung
sei vom DAKfCBNF eben noch nie geboten worden, ist vermehrt
meinungsbildend bei der CB-Basis zu entdecken. Noch nie
wurden vom DAKfCBNF Verbesserungen erreicht, die ohne Klauseln
von Einschraenkungen versehen waren. Daraus glauben viele
CB-Funker erkennen zu koennen, dass der DAKfCBNF nur auf die
eigenen Vorteile fuer den Verein bedacht sei.
Das Prozedere um den Verkauf von Rufzeichen, mit denen sich
der DAKfCBNF auf Kosten der PR-Funker ungerechtfertigt bereichert
habe, laege noch allzu stark im Gedaechnis. Waehrend sich der
DAKfCBNF in dieser Zeit des "Abzockens" der eigenen Klientel
gerne ueber den mageren Kassenbestand der DFA oeffentlich
und veraechtlich lustig machte und man von dort aus die DFA
abwertend als "Deutsche Flug-Ambulanz" betitelte, muss sich
der DAKfCBNF heute schwerwiegende Gedanken zum finanziellen
Ueberleben machen. Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall,
weswegen aktuell in der Diskussion stehe, in seiner naechsten
Mitgliederversammlung am 11. Maerz 2006 in Herleshausen "die
Finanzlage der letzten 10 bis 12 Jahre" und die "moegliche
Entlastung frueherer Amtstraeger" behandeln zu muessen.
Das Urteil des VG Koeln vom 21. November 2005 ist auf der
naechsten Seite wortgetreu widergegeben.
VERWALTUNGSGERICHT KOeLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11 K 3206/03
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der N.N. (DFA-Mitglied), Helmholtzstr. 11, 34127 Kassel
Klaegerin,
Prozessbevollmaechtigter:
Rechtsanwalt Wulf D. Gornickel, Buehlstrasse 24, 37073 Goettingen,
GZ.: 20055,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie, diese vertreten durch den
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Canisiusstrasse 21, 55122 Mainz,
GZ.: Z 22-1 V 1750/99,
Beklagte,
wegen Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 1998 und 1999
hat die 11. Kammer
aufgrund der muendlichen Verhandlung
vom 21. November 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wegner,
die Richterin am Verwaltungsgericht von Massow,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Erwin,
den ehrenamtlichen Richter Czok,
die ehrenamtliche Richterin Diekob
fuer Recht erkannt:
der Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November
2002 in der Gestalt des
Wiederspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens traegt die Beklagte.
T a t b e s t a n d :
Mit Bescheid vom 21. November 2002 forderte die Beklagte
von der Klaegerin Beitraege nach § 48 Abs. 2, 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120, TKG a.F.) in Verbindung
mit den §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung
(FBeitrV) vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S.
2226), in Hoehe von 44,18 € (Kassenzeichen 901240050099).
Die Festsetzungen erfolgten fuer die Jahre 1998 und 1999.
Gegen diesen Bescheid legte die Klaegerin Widerspruch ein,
der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai
2003 zurueckgewiesen wurde.
Die Klaegerin hat am 24. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begruendung
tragen sie sowie die Klaeger in verschiedenen Parallelverfahren
vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da es an einer
wirksamen Rechtsgrundlage hierfuer fehle. Die Beitragserhebung
basiere gemaess § 9 FBeitrV in der Fassung vom 12. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3629) auf der vom Verwaltungsgericht Koeln
- u.a. in dem Verfahren 25 K 10820/99 - bereits fuer nichtig
erklaerten Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November
1996. Eine nichtige Verordnung koenne nicht durch eine spaetere
Verordnung fuer anwendbar erklaert werden. Ferner bestuenden
Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation fuer die Jahre
1998 und 1999 sowie an der Berechnung des erforderlichen
Selbstbehalts. Der Selbstbehalt muesse bereits in der grundlegenden
Kalkulation und als Endbetrag in der Anlage zu der Verordnung
beruecksichtigt werden und duerfe nicht erst in den Beitragsbescheiden
der Behoerde beruecksichtigt werden. Einen Selsbtbehalt von
nur 20 % sei zudem der Hoehe nach unzureichend, da ein ganz
erhebliches Allgemeininteresse an der Frequenznutzung anzuerkennen
sei.
Die Klaegerin beantragt:
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November
2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten
Verwaltungsvorgaenge verwiesen, die Gegenstand der muendlichen
Verhandlung geween sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ue n d e :
Die Klage ist zulaessig und begruendet.
Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
ist rechtwidrig und verletzt die Klaegerin in ihren Rechten,
vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beitragsbescheid ist gestuetzt auf § 48 Abs. 2 und 3
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.)
in Verbindung mit §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung
vom 13. Dezember 2000, zuletzt geaendert durch Verordnung
vom 24. Juni 2002. § 48 Abs. 2 TKG a.F. bestimmt, dass durch
den jaehrlichen Beitrag die Aufwendungen fuer die Planung
und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschliesslich
der dazu notwendigen Massnahmen, Pruefungen und Vertraeglichkeitsuntersuchungen
abzugelten sind. In dieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip
fuer die Beitragserhebung verankert ("zur Abgeltung der Aufwendungen").
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99
-, BVerwGE 112, 194 ff.
(zum EMVG).
Gegen dieses in § 48 Abs. 2 TKG enthaltene Kostendeckungsprinzip
verstoesst die Festsetzung der Beitraege fuer die Jahre 1998
und 1999 in der FBeitrV.
Gemaess § 9 Abs. 1 FBeitrV koennen Beitraege fuer die Jahre 1998
und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung
vom 19. November 1996 (FBeitrV a.F.) entstanden sind und
bisher noch nicht erhoben wurden, auf der Grundlage der
bisherigen Regelungen erhoben werden. Gemaess § 5 der FBeitrV
a.F. wurden die Beitraege fuer 1996 bis 1999 auf die in Spalte
4 der Anlage aufgefuehrten Betraege festgesetzt. Aus dem Verwaltungsvorgang
zum Erlass der FBeitrV ergibt sich, dass hierbei fuer die
Jahre 1998 und 1999 lediglich die Schaetzwerte aus den Jahren
1996 und 1997 fortgefuehrt worden sind.
Diese Vorgehensweise war unzulaessig, da eine Kosten- und
Leistungsrechnung der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation
und Post (RegTP, jetzt Bundesnetzagentur) als genaue Kalkulationsgrundlage
zur Verfuegung stand und da dem Verordnungsgeber bewusst
war, dass die tatsaechlich erhobenen Kosten erheblich von
den geschaetzten Kosten abwichen.
Dies ergibt sich z.B. aus Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs
(Beiakte Heft 2 zu 11 K 7519/03, die Gegenstand der muendlichen
Verhandlung gewesen ist), wo festgestellt wird, "...dass
den Berechnungswerten der RegTP zur Beitragsneufestlegung
1998 zwar der tatsaechliche Aufwand fuer alle Nutzergruppen
zugrunde gelegt worden war, dass aber die Berechnung zum
Teil extreme Beitragsschwankungen fuer einzelne Nutzergruppen
(einerseits Erhoehungen auf ueber 900 % und andererseits Reduzierungen
bis auf ein Zehntel der Vorjahreswerte) gegenueber den Beitraegen
der Vorjahre ergibt". Damit steht fest, dass die fortgefuehrten
geschaetzten Betraege sowohl nach unten als auch nach oben
von den tatsaechlich entstandenen Kosten abweichen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es grundsaetzlich mit
dem Kostendeckungsprinzip vereinbar sein kann, wenn der
Gebuehren- oder Beitragskalkulation Schaetzungen zugrunde
gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 9 BN 13/02
-, veroeffentlicht in Juris.
Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn es um eine Prognose
zukuenftiger Aufwendungen geht, bei der naturgemaess mit Erfahrungswerten
gearbeitet werden muss; ein anderer Fall kaeme moeglicherweise
in Betracht, wenn genaue Zahlen fuer die Vergangenheit nicht
erhoben werden koennen, weil hinreichend differenziertes
Daten- und Zahlenmaterial nicht zur Verfuegung steht.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen erfolgt die
Beitragsfestsetzung in der FBeitrV fuer einen zurueckliegenden
Zeitraum, eine Prognoseentscheidung musste der Verordnungsgeber
also gerade nicht treffen. Zum anderen lag im Zeitpunkt
des Erlasses eine Kosten- und Leistungsrechnung der RegTP
vor, die eine genaue Kalkulation der Kosten ermoeglicht haette.
Eine rueckwirkende Festsetzung des Beitrages fuer die Jahre
1998 und 1999 unter Fortfuehrung alter Schaetzwerte, deren
Diskrepanz zu den tatsaechlich erhobenen Kosten bekannt war,
genuegt vor diesem Hintergrund nicht den Anforderungen, die
das Kostendeckungsprinzip an eine Beitragskalkulation stellt.
Es kann offen bleiben, ob diese Fortfuehrung von Schaetzungen
dann unschaedlich waere, wenn sie sich fuer die Betroffenen
durchgaengig beguebstigend auswirken wuerde, wenn also insbesondere
die geschaetzten Werte durchgaengig niedriger ausfallen wuerden
als die nachtraeglich mittels Kosten- und Leistungsrechnung
erhobenen Werte. Denn im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber
gerade nicht nur Erhoehungen der neuen Werte auf ueber 900%,
sondern auch Reduzierungen gegenueber den Vorjahreswerten
bis auf ein Zehntel festgestellt. Jedenfalls fuer einzelne
Benutzergruppen wirkt sich die Fortfuehrung von Schaetzwerte
daher belastend aus, was die Kalkulation insgesamt fehlerhaft
macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
(Auf die Abschrift dieser Belehrung verzichtet die Redaktion)
Dr. Wegner
von Massow
Dr. Erwin
Anmerkung des Artikel-Verfassers:
Da offenkundig dem DAKfCBNF und seines ehrenvorsitzlichen
Vorsitzenden die Berechnungspraxis zur Ermittlung der Beitragshoehe
ebenso durch die angeblich vielen "Gespraeche mit der Verwaltung
und Normung" bekannt gewesen sein muss wie auch die Tatsache,
dass es sich bei der Fortfuehrung der vorangegangen Schaetzungen
um nachtraegliche Erhoehungen der neuen Werte auf bis zu 900%
- zum tatsaechlichen Aufwandwert - gehandelt hatte, entsteht
der Verdacht gegenueber dem DAKfCBNF, dass dieser - durch
seinen ehrenvorsitzlichen Vorsitzenden - die die CB-Funker
finanziell belastenden Abgaben billigend und widerspruchslos
in Kauf genommen hat, was zum einen die Aufrufe zum Unterlassen
von Widerspruechen verstaendlich macht und zum anderen ein
vorsaetzlich begangenes (in Vertretungsaufgaben wahrgenommenes)
Schaedigen der - angeblich - Vertretenen bedeutet. Eine tatsaechliche
Senkung der Beitraege - im Vergleich zu den Aufwendungen
- hat somit, wie das Funkmagazin am 21.12.2000 faelschlicherweise
berichtete, nicht stattgefunden.
Die durch den damaligen Pressesprecher des DAKfCBNF verlautbarten
"Verbesserungen" bei den Abgaben (Beitraege) waren in ihrem
Wert nach somit eine ueberproportionale "Erhoehung", zu denen
die CB-Funker ueber Jahre - mit werbemaessiger Unterstuetzung
des DAKfCBNF - unberechtigt herangezogen worden sind. Die
Konsequenz aus der Analyse zum Fehlverhalten des DAKfCBNF
ist folglich die, dass fuer die deutschen CB-Funker der Wegfall
der Beitraege schon zu einem frueheren Zeitpunkt haette moeglich
sein koennen - so wie es die DFA seit Jahren in ihrem Forderungsprogramm
eingefordert hatte.
Der Vorsatz zur - gewollten - Schaedigung der CB-Funker ergibt
sich aus dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung des
DAKfCBNF auf Anraten ihres Ehrenvorsitzenden und insbesondere
ihres (zwischenzeitlich zurueckgetretenen) Pressesprechers
die Beibehaltung der Nutzungsbeitraege einstimmig beschlossen
hat. Dieser Beschluss wurde vornehmlich damit begruendet,
dass die CB-Funker von der RegTP nur durch eine Zahlung von
Beitraegen Gegenleistungen in Erwartung stellen koennten.
Auch aus der Berichterstattung des Funkmagzins vom 19.11.1999
und vom 12.12.1999 geht eine DAKfCBNF-konforme Darstellung
zur Duldung einer rechtswidrigen Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen
hervor. Der Hinweis vom 19.11.1999 fuer klagbereite CB-Funker,
sich zuvor "unbedingt den Rat einer rechtskundigen Person
einzuholen", zeigt sich heute im Hinblick auf das nunmehr
vorliegende Urteil ausnahmslos als Bestaetigung fuer die Richtigkeit
der Rechtsauffassung der DFA, die schon zeitig die Rechtswidrigkeit
im Bestimmungs- und Berechnungsverfahren hinblickend auf
die Festsetzung der Beitragshoehe - offensichtlich berechtigt
- seit 1998 gegen den erheblichen Widerstand des DAKfCBNF
erkannte und sich gegen die Machenschaften der Behoerde zu
wehren versuchte. Nur durch die Bestaendigkeit der DFA konnte
ein weiteres Unrecht gegenueber den CB-Funkern verhindert
werden.
Quelle:
http://www.cb-radio.de/index.php?option=com_content&task=view&id=220&Itemid=64
55/73, DQB656, Hans-Werner
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