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Urteil des VG Koeln zu Beitragsbescheiden

Geschrieben von Burkhard P. Heid   
Saturday, 24 December 2005

Aufgrund des jetzt vorliegenden Urteils und Begruendung zum 
Thema "Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen" kann dem 
DAKfCBNF schaedigende Versaeumnisse berechtigt vorgehalten 
werden. Gerichtserfolg der DFA fuer alle CB-Funker.
 
 
Oftmals wurde schon die Ueberzeugung vertreten, dass der DAKfCBNF 
mit seinen Versaeumnissen den CB-Funkern mehr schade als 
nuetze. Diese Ansicht wurde nunmehr mit dem jetzt vorliegenden 
Urteil und seiner Begruendung aus dem am 21. November 2005 
in muendlicher Verhandlung gefuehrten Verfahren bestaetigt.
 
Auch das "FM-Das Funkmagazin" machte in seiner Berichterstattung 
vom 02. November 2001 fehlerhaft interpretierte "Anmerkungen", 
die sich zunaechst mit der Verhaltensposition des DAKfCBNF 
einmuetig deckten. Dieser "Anmerkung" zufolge sei die damals 
geltende Verordnung "nicht Gegenstand der Koelner Prozesse" 
gewesen. Insgesamt konnte aus der vom Funkmagazin verbreiteten 
Meldung, die den Text eines Ablehnungsschreiben der RegTP 
auf einen eingelegten Widerspruch unter Bezugnahme auf ein 
zuvor ergangenes Urteil enthielt, entnommen werden, dass 
die Redaktion des Funkmagazins den CB-Funkern auch anraten 
wolle, keinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einzulegen 
bzw. gegen die Ablehnung zu klagen. Dass dies jedoch ausschliesslich 
nur von DFA-Mitgliedern nun doch getan wurde, wird nicht 
als Verdienst des Funkmagazins oder des DAKfCBNF zuzurechnen 
sein. Zwischenzeitlich vom DAKfCBNF losgeloeste Verbandsvertreter 
hatten die CB-Funker seinerzeit vor der Einlegung eines 
Rechtsmittels gewarnt und durch ihren Aufruf billigend in 
Kauf genommen, dass die CB-Funker auf ihr Recht und somit 
auf ihr Geld verzichten sollten.
 
Wie das Verwaltungsgericht (VG) Koeln nunmehr festgestellt 
hat, sind die Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 1998 
und 1999 abseits des in § 48 Abs 2 TKG a.F. enthaltenen 
Kostendeckungsprinzips in der Frequenzbeitragsverordnung 
festgesetzt und mittels Beitragbescheide erhoben worden. 
Die seinerzeit von der RegTP erlassenen Beitragsbescheide 
sind rechtswidrig. Das Gericht begruendete seine zugunsten 
der CB-Funker getroffenen Entscheidung damit, dass sich die 
Berechnung zur Hoehe der Beitraege nicht am Prinzip der Kostendeckung 
orientiert habe. Die Kalkulationen unterlagen ausschliesslich 
den Schaetzungen der Vorjahre, die lediglich fortgefuehrt 
wurden. Eine eigene Jahresberechnung habe nicht stattgefunden, 
was diese Verfahrensweise als unzulaessig wertbar mache.
 
Die angegriffenen Beitragsbescheide fuer die Jahre 1998 und 
1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide mussten somit 
vom VG aufgehoben werden, was von der DFA entgegen den Ansichten 
aus DAKfCBNF und abgesprungenen Splittergruppen immer behauptet 
wurde. MIt dieser neuerlichen Entscheidung hat das Gericht 
- zum wiederholten Male - eine Rechtsauffassung der DFA 
bestaetigt.
 
Nun fragen sich viele CB-Funker angesichts solcher Ereignisse, 
weshalb die DFA bzw. die von ihr unterstuetzten Klaeger trotzdem 
erfolgreich sein koennen, wenn doch schon der DAKfCBNF (und 
die dort "Abtruennigen") generell Gegenteiliges verkuendet 
hatten. Offenbar, so wird in breiten Kreisen des CB-Kollektivs 
gemunkelt, habe der DAKfCBNF selbst keinerlei Ahnung, um 
das einzufordern, was den CB-Funkern rechtsgebunden zustehe. 
Eine gute und fuer die CB-Funker Nutzen einbringende Vertretungsleistung 
sei vom DAKfCBNF eben noch nie geboten worden, ist vermehrt 
meinungsbildend bei der CB-Basis zu entdecken. Noch nie 
wurden vom DAKfCBNF Verbesserungen erreicht, die ohne Klauseln 
von Einschraenkungen versehen waren. Daraus glauben viele 
CB-Funker erkennen zu koennen, dass der DAKfCBNF nur auf die 
eigenen Vorteile fuer den Verein bedacht sei.
 
Das Prozedere um den Verkauf von Rufzeichen, mit denen sich 
der DAKfCBNF auf Kosten der PR-Funker ungerechtfertigt bereichert 
habe, laege noch allzu stark im Gedaechnis. Waehrend sich der 
DAKfCBNF in dieser Zeit des "Abzockens" der eigenen Klientel 
gerne ueber den mageren Kassenbestand der DFA oeffentlich 
und veraechtlich lustig machte und man von dort aus die DFA 
abwertend als "Deutsche Flug-Ambulanz" betitelte, muss sich 
der DAKfCBNF heute schwerwiegende Gedanken zum finanziellen 
Ueberleben machen. Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall, 
weswegen aktuell in der Diskussion stehe, in seiner naechsten 
Mitgliederversammlung am 11. Maerz 2006 in Herleshausen "die 
Finanzlage der letzten 10 bis 12 Jahre" und die "moegliche 
Entlastung frueherer Amtstraeger" behandeln zu muessen.
 
Das Urteil des VG Koeln vom 21. November 2005 ist auf der 
naechsten Seite wortgetreu widergegeben.

 
VERWALTUNGSGERICHT KOeLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
 
11 K 3206/03
 
 
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
 
der N.N. (DFA-Mitglied), Helmholtzstr. 11, 34127 Kassel
 
Klaegerin,
 
Prozessbevollmaechtigter:
Rechtsanwalt Wulf D. Gornickel, Buehlstrasse 24, 37073 Goettingen,
GZ.: 20055,
 
g e g e n
 
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium 
fuer Wirtschaft und Technologie, diese vertreten durch den 
Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas Telekommunikation, 
Post und Eisenbahnen, Canisiusstrasse 21, 55122 Mainz,
GZ.: Z 22-1 V 1750/99,
 
Beklagte,
 
wegen Frequenznutzungsbeitraege fuer die Jahre 1998 und 1999
hat die 11. Kammer
aufgrund der muendlichen Verhandlung
vom 21. November 2005
durch
 
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wegner,
die Richterin am Verwaltungsgericht von Massow,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Erwin,
den ehrenamtlichen Richter Czok,
die ehrenamtliche Richterin Diekob
 
fuer Recht erkannt:
 

    der Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 
2002 in der Gestalt des
    Wiederspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 wird aufgehoben.
     
    Die Kosten des Verfahrens traegt die Beklagte.
     

T a t b e s t a n d :
 
Mit Bescheid vom 21. November 2002 forderte die Beklagte 
von der Klaegerin Beitraege nach § 48 Abs. 2, 3 des Telekommunikationsgesetzes

vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120, TKG a.F.) in Verbindung 
mit den §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung 
(FBeitrV) vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), zuletzt 
geaendert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 
2226), in Hoehe von 44,18 € (Kassenzeichen 901240050099). 
Die Festsetzungen erfolgten fuer die Jahre 1998 und 1999.
 
Gegen diesen Bescheid legte die Klaegerin Widerspruch ein, 
der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 
2003 zurueckgewiesen wurde.
 
Die Klaegerin hat am 24. Mai 2003 Klage erhoben. Zur Begruendung 
tragen sie sowie die Klaeger in verschiedenen Parallelverfahren 
vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da es an einer 
wirksamen Rechtsgrundlage hierfuer fehle. Die Beitragserhebung 
basiere gemaess § 9 FBeitrV in der Fassung vom 12. Dezember 
2001 (BGBl. I S. 3629) auf der vom Verwaltungsgericht Koeln 
- u.a. in dem Verfahren 25 K 10820/99 - bereits fuer nichtig 
erklaerten Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 
1996. Eine nichtige Verordnung koenne nicht durch eine spaetere 
Verordnung fuer anwendbar erklaert werden. Ferner bestuenden 
Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation fuer die Jahre 
1998 und 1999 sowie an der Berechnung des erforderlichen 
Selbstbehalts. Der Selbstbehalt muesse bereits in der grundlegenden 
Kalkulation und als Endbetrag in der Anlage zu der Verordnung 
beruecksichtigt werden und duerfe nicht erst in den Beitragsbescheiden 
der Behoerde beruecksichtigt werden. Einen Selsbtbehalt von 
nur 20 % sei zudem der Hoehe nach unzureichend, da ein ganz 
erhebliches Allgemeininteresse an der Frequenznutzung anzuerkennen 
sei.
 
Die Klaegerin beantragt:

    den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 
2002 in der Gestalt des
    Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt:

    die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten 
Verwaltungsvorgaenge verwiesen, die Gegenstand der muendlichen 
Verhandlung geween sind.
 
 
E n t s c h e i d u n g s g r ue n d e :
 
Die Klage ist zulaessig und begruendet.
 
Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 
ist rechtwidrig und verletzt die Klaegerin in ihren Rechten, 
vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
 
Der Beitragsbescheid ist gestuetzt auf § 48 Abs. 2 und 3 
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) 
in Verbindung mit §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung 
vom 13. Dezember 2000, zuletzt geaendert durch Verordnung 
vom 24. Juni 2002. § 48 Abs. 2 TKG a.F. bestimmt, dass durch 
den jaehrlichen Beitrag die Aufwendungen fuer die Planung 
und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschliesslich 
der dazu notwendigen Massnahmen, Pruefungen und Vertraeglichkeitsuntersuchungen

abzugelten sind. In dieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip 
fuer die Beitragserhebung verankert ("zur Abgeltung der Aufwendungen").

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 
-, BVerwGE 112, 194 ff.
    (zum EMVG).

Gegen dieses in § 48 Abs. 2 TKG enthaltene Kostendeckungsprinzip 
verstoesst die Festsetzung der Beitraege fuer die Jahre 1998 
und 1999 in der FBeitrV.
 
Gemaess § 9 Abs. 1 FBeitrV koennen Beitraege fuer die Jahre 1998 
und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung 
vom 19. November 1996 (FBeitrV a.F.) entstanden sind und 
bisher noch nicht erhoben wurden, auf der Grundlage der 
bisherigen Regelungen erhoben werden. Gemaess § 5 der FBeitrV 
a.F. wurden die Beitraege fuer 1996 bis 1999 auf die in Spalte 
4 der Anlage aufgefuehrten Betraege festgesetzt. Aus dem Verwaltungsvorgang 
 zum Erlass der FBeitrV ergibt sich, dass hierbei fuer die 
Jahre 1998 und 1999 lediglich die Schaetzwerte aus den Jahren 
1996 und 1997 fortgefuehrt worden sind.
 
Diese Vorgehensweise war unzulaessig, da eine Kosten- und 
Leistungsrechnung der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation 
und Post (RegTP, jetzt Bundesnetzagentur) als genaue Kalkulationsgrundlage 
zur Verfuegung stand und da dem Verordnungsgeber bewusst 
war, dass die tatsaechlich erhobenen Kosten erheblich von 
den geschaetzten Kosten abwichen.
 
Dies ergibt sich z.B. aus Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs 
(Beiakte Heft 2 zu 11 K 7519/03, die Gegenstand der muendlichen 
Verhandlung gewesen ist), wo festgestellt wird, "...dass 
den Berechnungswerten der RegTP zur Beitragsneufestlegung 
1998 zwar der tatsaechliche Aufwand fuer alle Nutzergruppen 
zugrunde gelegt worden war, dass aber die Berechnung zum 
Teil extreme Beitragsschwankungen fuer einzelne Nutzergruppen 
(einerseits Erhoehungen auf ueber 900 % und andererseits Reduzierungen 
bis auf ein Zehntel der Vorjahreswerte) gegenueber den Beitraegen 
der Vorjahre ergibt". Damit steht fest, dass die fortgefuehrten 
geschaetzten Betraege sowohl nach unten als auch nach oben 
von den tatsaechlich entstandenen Kosten abweichen.
 
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es grundsaetzlich mit 
dem Kostendeckungsprinzip vereinbar sein kann, wenn der 
Gebuehren- oder Beitragskalkulation Schaetzungen zugrunde 
gelegt werden.

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 9 BN 13/02 
-, veroeffentlicht in Juris.

Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn es um eine Prognose 
zukuenftiger Aufwendungen geht, bei der naturgemaess mit Erfahrungswerten 
gearbeitet werden muss; ein anderer Fall kaeme moeglicherweise 
in Betracht, wenn genaue Zahlen fuer die Vergangenheit nicht 
erhoben werden koennen, weil hinreichend differenziertes 
Daten- und Zahlenmaterial nicht zur Verfuegung steht.
 
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen erfolgt die 
Beitragsfestsetzung in der FBeitrV fuer einen zurueckliegenden 
Zeitraum, eine Prognoseentscheidung musste der Verordnungsgeber 
also gerade nicht treffen. Zum anderen lag im Zeitpunkt 
des Erlasses eine Kosten- und Leistungsrechnung der RegTP 
vor, die eine genaue Kalkulation der Kosten ermoeglicht haette. 
Eine rueckwirkende Festsetzung des Beitrages fuer die Jahre 
1998 und 1999 unter Fortfuehrung alter Schaetzwerte, deren 
Diskrepanz zu den tatsaechlich erhobenen Kosten bekannt war, 
genuegt vor diesem Hintergrund nicht den Anforderungen, die 
das Kostendeckungsprinzip an eine Beitragskalkulation stellt.
 
Es kann offen bleiben, ob diese Fortfuehrung von Schaetzungen 
dann unschaedlich waere, wenn sie sich fuer die Betroffenen 
durchgaengig beguebstigend auswirken wuerde, wenn also insbesondere 
die geschaetzten Werte durchgaengig niedriger ausfallen wuerden 
als die nachtraeglich mittels Kosten- und Leistungsrechnung 
erhobenen Werte. Denn im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber 
gerade nicht nur Erhoehungen der neuen Werte auf ueber 900%, 
sondern auch Reduzierungen gegenueber den Vorjahreswerten 
bis auf ein Zehntel festgestellt. Jedenfalls fuer einzelne 
Benutzergruppen wirkt sich die Fortfuehrung von Schaetzwerte 
daher belastend aus, was die Kalkulation insgesamt fehlerhaft 
macht.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
 
(Auf die Abschrift dieser Belehrung verzichtet die Redaktion)
 
Dr. Wegner                                              
                                        von Massow      
                                                        
                           Dr. Erwin
 
 
Anmerkung des Artikel-Verfassers:
 
Da offenkundig dem DAKfCBNF und seines ehrenvorsitzlichen 
Vorsitzenden die Berechnungspraxis zur Ermittlung der Beitragshoehe 
ebenso durch die angeblich vielen "Gespraeche mit der Verwaltung 
und Normung" bekannt gewesen sein muss wie auch die Tatsache, 
dass es sich bei der Fortfuehrung der vorangegangen Schaetzungen 
um nachtraegliche Erhoehungen der neuen Werte auf bis zu 900% 
- zum tatsaechlichen Aufwandwert - gehandelt hatte, entsteht 
der Verdacht gegenueber dem DAKfCBNF, dass dieser - durch 
seinen ehrenvorsitzlichen Vorsitzenden - die die CB-Funker 
finanziell belastenden Abgaben billigend und widerspruchslos 
in Kauf genommen hat, was zum einen die Aufrufe zum Unterlassen 
von Widerspruechen verstaendlich macht und zum anderen ein 
vorsaetzlich begangenes (in Vertretungsaufgaben wahrgenommenes) 
Schaedigen der - angeblich - Vertretenen bedeutet. Eine tatsaechliche 
Senkung der Beitraege - im Vergleich zu den Aufwendungen 
- hat somit, wie das Funkmagazin am 21.12.2000 faelschlicherweise 
berichtete, nicht stattgefunden.
 
Die durch den damaligen Pressesprecher des DAKfCBNF verlautbarten 
"Verbesserungen" bei den Abgaben (Beitraege) waren in ihrem 
Wert nach somit eine ueberproportionale "Erhoehung", zu denen 
die CB-Funker ueber Jahre - mit werbemaessiger Unterstuetzung 
des DAKfCBNF - unberechtigt herangezogen worden sind. Die 
Konsequenz aus der Analyse zum Fehlverhalten des DAKfCBNF 
ist folglich die, dass fuer die deutschen CB-Funker der Wegfall 
der Beitraege schon zu einem frueheren Zeitpunkt haette moeglich 
sein koennen - so wie es die DFA seit Jahren in ihrem Forderungsprogramm 
eingefordert hatte.
 
Der Vorsatz zur - gewollten - Schaedigung der CB-Funker ergibt 
sich aus dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung des 
DAKfCBNF auf Anraten ihres Ehrenvorsitzenden und insbesondere 
ihres (zwischenzeitlich zurueckgetretenen) Pressesprechers 
die Beibehaltung der Nutzungsbeitraege einstimmig beschlossen 
hat. Dieser Beschluss wurde vornehmlich damit begruendet, 
dass die CB-Funker von der RegTP nur durch eine Zahlung von 
Beitraegen Gegenleistungen in Erwartung stellen koennten.
 
Auch aus der Berichterstattung des Funkmagzins vom 19.11.1999 
und vom 12.12.1999 geht eine DAKfCBNF-konforme Darstellung 
zur Duldung einer rechtswidrigen Erhebung von Frequenznutzungsbeitraegen 
hervor. Der Hinweis vom 19.11.1999 fuer klagbereite CB-Funker, 
sich zuvor "unbedingt den Rat einer rechtskundigen Person 
einzuholen", zeigt sich heute im Hinblick auf das nunmehr 
vorliegende Urteil ausnahmslos als Bestaetigung fuer die Richtigkeit 
der Rechtsauffassung der DFA, die schon zeitig die Rechtswidrigkeit 
im Bestimmungs- und Berechnungsverfahren hinblickend auf 
die Festsetzung der Beitragshoehe - offensichtlich berechtigt 
- seit 1998 gegen den erheblichen Widerstand des DAKfCBNF 
erkannte und sich gegen die Machenschaften der Behoerde zu 
wehren versuchte. Nur durch die Bestaendigkeit der DFA konnte 
ein weiteres Unrecht gegenueber den CB-Funkern verhindert 
werden.


Quelle:
http://www.cb-radio.de/index.php?option=com_content&task=view&id=220&Itemid=64

55/73, DQB656, Hans-Werner 


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