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2005: BGH klaert Unterstuetzung fuer einen Verein
Geschrieben von Joerg Muthers
Friday, 06 January 2006
Fuer die Annahme der Unterstuetzung zum organisatorischen
Zusammenhalt einer Vereinigung reicht der blosse Bezug einer
Zeitschrift bzw. Newsletter jener Organisation nicht aus.
Durch eine im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 StR 333/05
vor dem 3. Strafsenat getroffene Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
(BGH) am 3. November 2005 zum "organisatorischen Zusammenhalt"
von Organisationsmitgliedern ein Urteil von grundlegender
Bedeutung getroffen.
Demnach kann aus dem Bezug einer Zeitschrift einer (hier:
verbotenen) Organisation keine Annahme gezogen werden, dass
der jeweilige Abonnent damit den organisatorischen Zusammenhalt
- der Vereinigung - unterstuetzt.
Dieses aktuelle Urteil ist besonders im Hinblick auf die
Machenschaft der virtuellen DCBO (Deutsche CB-Organisation)
und des RTCB (Runder Tisch CB-Funk) bedeutsam anwendbar.
Wie vielerorts von zahlreichen CB-Funkern kritisiert worden
ist, bestehen bei DCBO und RTCB keine hinreichende "Grundlagen",
die eine Vereinigung ueberhaupt begruenden koennten. Burkhard
P. Heid hatte zum "Wilhelmischen Vereinrecht" am 20. September
2005 eine Stellungnahme hier bei CB-Radio veroeffentlicht,
in welcher er auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE) vom 30. November 1965 Bezug genommen hatte. Zugleich
erlaeuterte Heid in seinen Verlautbarungen, dass die Vorgehensweisen
von DCBO und RTCB mit dem Inhalt dieser Rechtsprechung nicht
in Einklang stuende.
Eine Aenderung zu den erforderlichen "Grundlagen" (Beachtung
von "Formalkram") hat sich bei der DCBO sowohl auch nicht
beim RTCB verzeichnen lassen. Weiterhin wird von den Machern
verkuendet, durch die Bezugsbestellung von DCBO-Newslettern
kaeme eine die DCBO unterstuetzende Mitgliedschaft zustande.
Durch eine Anmeldung in der Mailingliste beim RTCB (Yahoo)
wuerde eine Teilnehmerschaft existent werden.
Diesem Verhalten hat nun der BGH mit einem aehnlich gelagerten
Fall einen Riegel vorgeschoben!
In diesem zur Entscheidung anhaengigen Verfahren hatte der
2. Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz
aufgehoben. Die Vorinstanz hatte dem Angeklagten wegen dessen
Abo-Bezug einer Wochenzeitschrift eines zwischenzeitlich
verbotenen Vereins die Unterstuetzung des Vereins unterstellt
und auch dessen Wirken mit einer Verurteilung gewuerdigt.
Durch dem Umstand, dass der Verein verboten wurde (folglich
- wie auch DCBO und RTCB - nicht weiter - rechtsfaehig -
existent ist), aber weiterhin Informationen abgegeben werden,
stellt deren Bezug keine Unterstuetzung des organisatorischen
Zusammenhalts (des Vereins) dar. Der Bezug solcher Informationen
begruendet jedenfalls keine Mitgliedschaft, wie dies staendig
von DCBO und RTCB den CB-Funkern Glauben gemacht wird.
Der vom LG Koblenz ergangene Schuldspruch hielt einer rechtlichen
Nachpruefung vor dem BGH nicht stand.
Da durch den Bezug von Informationen keine Unterstuetzungshandlungen
zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts
gegeben sind, koennen ferner auch Abonnenten von ideellen
Informationen nicht als "Organisationsmitglied" gewertet
oder gezaehlt werden. Eine tatbestandsmaessige Unterstuetzungshandlung
einer Vereinigung (wie z.B. auch DCBO bzw RTCB) durch die
Abnahme von laufenden Informationen (wie z.B. Newsletter
oder Zeitschriften) ist nicht gegeben, weshalb dieser Personenkreis
in der Fuehrung als "Mitglied" ausscheidet, da dies nicht
belegt ist.
Eine fehlerhafte Rechtsbewertung kann somit den virtuell
taetigen "Mandatstraegern" von DCBO und RTCB nachgewiesen
werden. Die falsche Zuordnung von Taetigkeitsmerkmalen bestimmter
Aemter auf gewisse Personen, wie dies noch am 30.12.2005
noch der Moderator im DCBO-Forum mit seinen kuriosen "Anmerkungen
taetigte, faellt angesichts in eine untergeordnete Bedeutung,
wenngleich dieser Umstand wohl Beweis liefert, um dessen
tatsaechliche Befaehigung fuer eine sachgerechte Bewertung
von Tatsachen ausschliessen zu koennen. Burkhard P. Heid
war noch niemals "Chefredakteur" von CB-Radio.
So wie diese Aussage in der Sache fehlerhaft ist, sind auch
die bisherigen Verkuendigungen der DCBO- und RTCB-Macher
durch das von BGH aktuell entschiedene Urteil falsch, da
bei beiden gerne als "Koalition von Interessen" auftretenden
Vereinigungen weiterhin die notwendigen Voraussetzungen
zur Akzeptanz nicht gegeben sind, weil sie trotz staendiger
Hinweise straeflich vernachlaessigt werden.
* Betreffendes Urteil des BGH vom 3. November 2005:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=
c7f35b759da1e5a4de75d836f4351d95&client=
12&nr=34795&pos=0&anz=1
Quelle:
http://www.cb-radio.de/index.php?option=com_content&task=view&id=224&Itemid=64
55/73, DQB656, Hans-Werner
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