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Subj: CB-Radio: 2005: BGH klaert Unterstuetzung fuer einen Verein
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2005: BGH klaert Unterstuetzung fuer einen Verein

Geschrieben von Joerg Muthers   
Friday, 06 January 2006

Fuer die Annahme der Unterstuetzung zum organisatorischen 
Zusammenhalt einer Vereinigung reicht der blosse Bezug einer 
Zeitschrift bzw. Newsletter jener Organisation nicht aus.
 
 
Durch eine im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 StR 333/05 
vor dem 3. Strafsenat getroffene Entscheidung hat der Bundesgerichtshof 
(BGH) am 3. November 2005 zum "organisatorischen Zusammenhalt" 
von Organisationsmitgliedern ein Urteil von grundlegender 
Bedeutung getroffen.
 
Demnach kann aus dem Bezug einer Zeitschrift einer (hier: 
verbotenen) Organisation keine Annahme gezogen werden, dass 
der jeweilige Abonnent damit den organisatorischen Zusammenhalt 
- der Vereinigung - unterstuetzt.
 
Dieses aktuelle Urteil ist besonders im Hinblick auf die 
Machenschaft der virtuellen DCBO (Deutsche CB-Organisation) 
und des RTCB (Runder Tisch CB-Funk) bedeutsam anwendbar. 
Wie vielerorts von zahlreichen CB-Funkern kritisiert worden 
ist, bestehen bei DCBO und RTCB keine hinreichende "Grundlagen", 
die eine Vereinigung ueberhaupt begruenden koennten. Burkhard 
P. Heid hatte zum "Wilhelmischen Vereinrecht" am 20. September 
2005 eine Stellungnahme hier bei CB-Radio veroeffentlicht, 
in welcher er auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht 
(BVerfGE) vom 30. November 1965 Bezug genommen hatte. Zugleich 
erlaeuterte Heid in seinen Verlautbarungen, dass die Vorgehensweisen 
von DCBO und RTCB mit dem Inhalt dieser Rechtsprechung nicht 
in Einklang stuende.
 
Eine Aenderung zu den erforderlichen "Grundlagen" (Beachtung 
von "Formalkram") hat sich bei der DCBO sowohl auch nicht 
beim RTCB verzeichnen lassen. Weiterhin wird von den Machern 
verkuendet, durch die Bezugsbestellung von DCBO-Newslettern 
kaeme eine die DCBO unterstuetzende Mitgliedschaft zustande. 
Durch eine Anmeldung in der Mailingliste beim RTCB (Yahoo) 
wuerde eine Teilnehmerschaft existent werden.
 
Diesem Verhalten hat nun der BGH mit einem aehnlich gelagerten 
Fall einen Riegel vorgeschoben!
 
In diesem zur Entscheidung anhaengigen Verfahren hatte der 
2. Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz 
aufgehoben. Die Vorinstanz hatte dem Angeklagten wegen dessen 
Abo-Bezug einer Wochenzeitschrift eines zwischenzeitlich 
verbotenen Vereins die Unterstuetzung des Vereins unterstellt 
und auch dessen Wirken mit einer Verurteilung gewuerdigt.
 
Durch dem Umstand, dass der Verein verboten wurde (folglich 
- wie auch DCBO und RTCB - nicht weiter - rechtsfaehig - 
existent ist), aber weiterhin Informationen abgegeben werden, 
stellt deren Bezug keine Unterstuetzung des organisatorischen 
Zusammenhalts (des Vereins) dar. Der Bezug solcher Informationen 
begruendet jedenfalls keine Mitgliedschaft, wie dies staendig 
von DCBO und RTCB den CB-Funkern Glauben gemacht wird.
 
Der vom LG Koblenz ergangene Schuldspruch hielt einer rechtlichen 
Nachpruefung vor dem BGH nicht stand.
 
Da durch den Bezug von Informationen keine Unterstuetzungshandlungen 
zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts 
gegeben sind, koennen ferner auch Abonnenten von ideellen 
Informationen nicht als "Organisationsmitglied" gewertet 
oder gezaehlt werden. Eine tatbestandsmaessige Unterstuetzungshandlung 
einer Vereinigung (wie z.B. auch DCBO bzw RTCB) durch die 
Abnahme von laufenden Informationen (wie z.B. Newsletter 
oder Zeitschriften) ist nicht gegeben, weshalb dieser Personenkreis 
in der Fuehrung als "Mitglied" ausscheidet, da dies nicht 
belegt ist.
 
Eine fehlerhafte Rechtsbewertung kann somit den virtuell 
taetigen "Mandatstraegern" von DCBO und RTCB nachgewiesen 
werden. Die falsche Zuordnung von Taetigkeitsmerkmalen bestimmter 
Aemter auf gewisse Personen, wie dies noch am 30.12.2005 
noch der Moderator im DCBO-Forum mit seinen kuriosen "Anmerkungen 
taetigte, faellt angesichts in eine untergeordnete Bedeutung, 
wenngleich dieser Umstand wohl Beweis liefert, um dessen 
tatsaechliche Befaehigung fuer eine sachgerechte Bewertung 
von Tatsachen ausschliessen zu koennen. Burkhard P. Heid 
war noch niemals "Chefredakteur" von CB-Radio.
 
So wie diese Aussage in der Sache fehlerhaft ist, sind auch 
die bisherigen Verkuendigungen der DCBO- und RTCB-Macher 
durch das von BGH aktuell entschiedene Urteil falsch, da 
bei beiden gerne als "Koalition von Interessen" auftretenden 
Vereinigungen weiterhin die notwendigen Voraussetzungen 
zur Akzeptanz nicht gegeben sind, weil sie trotz staendiger 
Hinweise straeflich vernachlaessigt werden.

    *  Betreffendes Urteil des BGH vom 3. November 2005:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=
c7f35b759da1e5a4de75d836f4351d95&client=
12&nr=34795&pos=0&anz=1

Quelle:
http://www.cb-radio.de/index.php?option=com_content&task=view&id=224&Itemid=64

55/73, DQB656, Hans-Werner
 


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