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HF1BKM > MEINUNG  23.12.05 04:13l 171 Lines 9492 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 2/3 Offener Brief an BNetzA
Path: NB1BKM
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To:   MEINUNG @ DL
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Teil 2/3
Es kann zudem ordnungspolitisch wie rechtsstaatlich nicht verantwortet
werden, dass von CB-Funkern, die selten fachspezifische Kenntnisse besitzen,
weil sie solche einfach nicht benoetigen, Fachkompetenzen abverlangt werden,
die wiederum einem Hirn entsprungen sein moegen, welches offensichtlich
nicht an den Umstand gedacht haben mag, dass entsprechend (und aus deutlich
gutem Grund) dem Verwaltungsrecht aus einem beguenstigenden Verwaltungsakt
kein belastender Verwaltungsakt wegen des Rechtszustandes von "Treu und
Glauben" gemacht werden kann und darf. Eine den CB-Funker ueberfordernde
Regelung darf zudem nicht bestandskraeftig werden, indem Wertangaben
vorgegeben werden, die der CB-Funker eben nicht nachvollziehen (bzw.
nachpruefen) kann.

Aus diesem Grund ist im schriftlich ausgearbeiteten Vorschlag der neuen
Amtsblattverfuegung eben absichtlich keine Strahlungsleistung benannt.



Buerger hat Anspruch auf fachlich qualifizierte Arbeit der BNetzA
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Der Souveraen erwartet aber von einer von ihm zu finanzierenden und letztlich
eingesetzten Fachbehoerde korrekte Arbeit und eben nicht, dass er sich wie
gerade im Moment diese Arbeit auch noch selber antun muss, um die
Ueberregulierung zum Nachteil des Buergers (belastender Verwaltungsakt) und
damit die Kriminalisierung fortsetzt.

Wenn denn schon anstatt der Hochfrequenzausgangsleistung der CB-Funkgeraete
nun die Strahlungsleistung geregelt werden soll, dann muss bei dieser
"Waehrungsumrechnung" auch der korrekte Umrechnungsfaktor beruecksichtigt
werden, welcher den Bestandschutz auch seltener aber bisher legaler
Antennenkonstruktionen weiterhin sicherstellt.

Dafuer muessen 100 W ERP mindestens benannt werden. Gegen eine hoehere Angabe
wird sich sicherlich kein CB-Funker wehren!

Alleine im Nahfeld (im CB-Funk ist das der Bereich bis ca. 17 m vom
Antennenstrahler entfernt) einer jeden Antenne wird die von ihr
abgestrahlte Energie bereits um 32,5 dB gedaempft und erst im sich  daran
anschliessenden Fernfeld wird das elektromagnetische Feld quadratisch bei
jeder Entfernungsverdoppelung schwaecher. Beim CB-Funk ist damit an der
Nah/Fernfeldgrenze bei ca. 1,5 Wellenlaengen Entfernung vom Antennenstrahler
(ca. 17 m) mit einem vertikal angebrachten Empfangsdipol (g=5,15 dBi)
gerade mal noch eine Wirkleistung von weniger als 10 Milliwatt entnehmbar,
wenn beide Lambda-Halbe-Dipole (des Senders und des Empfaengers) mindestens
11 m ueber Grund ueber ideal leitendem Erdboden montiert sind. Waere als
Sendeantenne anstatt einem Lambda-Halbe-Dipol eine Richtantenne mit 13 dBd
(15,1 dBi) Antennengewinn (woraus sich 80 Watt ERP bzw. 131 Watt EIRP
ergeben) bei 4 Watt Speiseleistung am Richtantenneneingang verwendet
worden, so waeren am selben Empfangsdipol jetzt immer noch weniger als 100
Milliwatt entnehmbar.



Es ergeben sich keinerlei Risiken fuer Personen und fuer
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Herzschrittmachertraeger 
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Aus der Sicht des Personenschutzes betrachtet bedeutet dies, dass im Abstand
von nur 17 m im Hauptstrahlungsfeld der Richtantenne, welche  nur in dieser
Richtung 80 Watt ERP erzeugt und in allen anderen Richtungen deutlich
geringere Strahlungsdichten als ein Rundstrahler bewerkstelligt, eine
Person (Koerperlaenge 2 m) von weniger als 20 Milliwatt maximal beeinflusst
werden koennte, da der Wellenwiderstand des Menschen nicht demjenigen eines
an die Sendefrequenz angepassten Dipoles entspricht sowie seine mechanische
Abmessung ebenfalls eine starke Fehlanpassung und damit Reflektion der
aufgestrahlten HF-Energie bewirken wuerde. Zudem muesste sich die Person
ebenfalls auf gleicher Antennenhoehe ueber Grund befinden, da diese
Richtantenne bereits bei 30 Grad Winkelabweichung von der Hauptstrahlrichtung
eine um gut 12 dB geringere Strahlungsdichte erzeugt.

Bereits im Jahre 2002 hatte die CETECOM alle gaengigen
Herzschrittmachermodelle vermessen. Dabei stellte sie bei den am
leichtesten zu stoerenden Modellen bei  30 MHz - also bei benachbarten
Frequenzen des CB-Bereiches bei 27 MHz - in FM eine Schwelle von ueber 98
V/m fest. Naturgemaess sind amplitudenmodulierte Aussendungen eher geeignet,
Funktionsstoerungen bei Herzschrittmachern zu bewirken. In AM wurde bei 30
MHz die Stoerschwelle bei 7,38 V/m und bei 25 MHz bei 9,92 V/m ermittelt. Da
der CB-Bereich nicht explizit vermessen wurde, ergibt sich rechnerisch
hiefuer bei 27,5 MHz ein Wert von 8,95 V/m. CB-Geraete senden aber nur in FM
mit 4 Watt, in AM mit 1 Watt, wodurch automatisch auch dieselbe
Richtantenne, die bei FM noch 80 Watt ERP erzeugte, in AM nur mehr 20 Watt
ERP erzeugt.

Fuer die nachfolgende Berechnung gehe ich jedoch auch bei AM von einer
Strahlungsleistung von 100 Watt ERP (164 Watt EIRP) bei einem Dauersender
aus und mache damit eine Extrem-Grenzwertbetrachtung fuer den unguenstigsten
Fall. Dabei ergibt sich nach dem Personenschutzgrenzwert von 27,5 V/m ein
Sicherheitsabstand von der Antenne von 2,55 m. Nach dem damaligen
Herzschrittmachergrenzwert von 8,95 V/m ergibt sich bei 100 Watt ERP ein
Herzschrittmacher-Sicherheitsabstand von 7,84 m, bei 25 Watt (wenn der
CB-Funker bei FM 100 Watt ERP erzeugen konnte und auf AM umschaltet) waeren
es noch 3,92 m HSM-Sicherheitsabstand. Das bedeutet, dass ein CB-Funker
ebenfalls grundsaetzlich immer eine Standortbescheinigung ohne jegliche
Sicherheitsauflagen erhalten wuerde, weil er bei einer fachgerecht
aufgebauten Richtantenne, welche bei diesem Antennengewinn Abmessungen von
ca. 6 auf 15 m erreicht, diese mindestens 10 m ueber Grund installieren
muss, um einen solchen Antennengwinn ueberhaupt mit einer 13-Element-Yagi
erzielen zu koennen. Baut er die gleiche Antenne in geringerer Hoehe auf,
reduziert sich auch merklich der Antennengewinn und damit die
Strahlungsleistung, weil der Erdboden mehr HF-Energie absorbiert.

Zusammengefasst: Wer im CB-Funk ueberhaupt ein Antennenfeld oder eine
entsprechend grossflaechige Richtantenne aufbauen kann, weil er der
Eigentuemer des Gebaeudes oder des Grundstueckes ist, der kann diesen fiktiven
Gefahrenbereich immer auch selbst kontrollieren und es gibt selbst
unmittelbar unter der Antenne und auch nicht vor der Antenne ueberhaupt
einen beachtenswerten Sicherheitsbereich, welchen die Standortbescheinigung
auszuweisen haette. Denn der CB-Funker macht ueblicherweise keine
Dauersendedurchgaenge, welche ich in meinen Berechnungen zu Grunde gelegt
habe und sendet zudem ueberwiegend auch nicht in AM.

Darueber hinaus moechte ich darauf hinweisen, dass die deutschen Grenzwerte
nach der 26. BImSchV bereits weit zur sicheren Seite hin nach unten
festgelegt sind und auch bei der Ueberschreitung der Feldstaerken um das
10fache immer noch keine negativen Gesundheitsbeeinflussungen von Personen
zu erwarten sind.

Eine Standortbescheinigung ist im CB-Funk auch bei 100 W ERP nicht sinnvoll
und muss daher als ueberfluessiger Verwaltungsaufwand betrachtet werden.

Koppelt jemand mehrere Richtantennen zu einem Antennenfeld zusammen, muessen
die einzelnen Richtantennen wenigstens eine Wellenlaenge voneinander
entfernt sein und die einzelnen Sicherheitsabstaende ueberlappen sich nicht.
Auch hier ist der Aufwand einer Standortbescheinigung in jedem Falle
unsinnig, weil nichts Beachtenswertes herauskommen kann. Uebrig bleibt
lediglich eine kostenpflichtige Verwaltungsschikane.

Meines Wissens hat der VDE die 0848 bereits im Jahre 2002 wieder
zurueckgezogen. Weil Herzschrittmacher spaetestens alle 10 Jahre wegen der
erschoepften Spezialbatterie erneuert werden muessen, duerften heute noch
nicht mal mehr Modelle im Einsatz sein, welche die urspruenglich miserablen
Stoergrenzwerte aufwiesen, die die 10 Watt-EIRP-Grenze (aber nur im 2m
Bereich! - nicht bei 11m) ehemals erforderlich gemacht hatten.


Einsatzschwelle von 10 Watt EIRP fuer die Erforderlichkeit einer Standortbe- 
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scheinigung wird beim CB-Funk generell in Frage gestellt. 
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Damit ist grundsaetzlich auch die Einsatzschwelle von nur 10 Watt EIRP fuer
die Erforderlichkeit einer Standortbescheinigung in Frage gestellt und
einer erneuten Pruefung durch Fachgremien zuzufuehren. Wesentlich sinnvoller
waere es, fuer jedes Frequenzband in einer Tabelle eine eigene (sachgerechte)
Schwelle zu definieren, ab welcher eine Standortbescheinigung erforderlich
sein soll. Beim CB-Funk ist  die maximal zulaessige  Senderausgangsleistung
europaweit auf 4 Watt festgelegt und damit alleine ist schon
sichergestellt, dass in der Praxis auch mit der unwahrscheinlichsten
Konstellation einer vorhin beschriebenen Monsterantenne keine
beachtenswerten Bereiche in einer Standortbescheinigung auszuweisen sind,
weil durch den erforderlichen und ueblichen Antennenaufbau sich keine Person
im Gefaehrdungsbereich nach der 26. BImSchV dauerhaft aufhalten kann.

In anderen europaeischen Laendern gibt es bislang ueberhaupt kein den
deutschen Vorschriften entsprechendes Standortbescheinigungsverfahren.

Im CB-Funk hat eine Standortbescheinigung noch nie eine Berechtigung gehabt
und  sie stellt damit eine klare Ueberregulierung mit der Folge von 
sinnlosem Verwaltungsaufwand dar. Moderne Fernmeldeverwaltung muss sich
kuenftig aber genauso wie jede andere Vewaltung durch Effizienz und strikte
Erforderlichkeit der Verwaltungsakte auszeichnen.

weiter im Teil 3



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