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HF1BKM > MEINUNG 02.04.06 01:23l 113 Lines 5316 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 2G4NB1BKM_06
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Read: IN1BKM
Subj: 6/6 DFA-Flaschen u. Schnarcher
Path: NB1BKM
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Teil 6/6
Zitat:
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2. Die Inanspruchnahme dieser 12-Watt-ERP-Grenze soll freiwillig sein. Es
muss eine Regelung geben fuer CB-Funker, die unter 10 Watt EIRP bleiben
wollen, um eine Standortbescheinigung zu vermeiden. Dies ist als
Uebergangsregelung vorgesehen, bis die 10-Watt-EIRP-Regelung neu ueberdacht
wird.
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Zitatende
Punkt 2 von Mathias Czaja ist Muell und gehoert rueckstandslos entsorgt!
Zitat:
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3. Es sollte CB-Funkern erlaubt sein, eine vereinfachte
Standortbescheinigung abzugeben - aehnlich der Selbsterklaerung der
Funkamateure. Die Inanspruchnahme von Hilfspersonen (z.B. Fachhaendler,
Funkamateure oder DFA-Beauftragte) zur Erstellung der Selbsterklaerung soll
gestattet sein.
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Zitatende
Punkt 3 ist schon wieder nichts als ueberfluessiger Nonsens!
Der CB-Funker braucht so wie die letzten 30 Jahre nach wie vor keinerlei
Standortbescheinigung, weil der Wert fuer die Erforderlichkeit einer
Standortbescheinigung schon um mindestens zwei Zehnerpotenzen zu niedrig
gewaehlt ist. Der CB-Funk muss von der Standortbescheinigungspflicht
komplett ausgenommen werden, solange die Funkgeraete keine groessere
Sendeleistung als 4 Watt (z.B. 100 Watt) haben duerfen! Jedwede andere
Forderung eines Verbandes, der die Interessen der CB-Funker gemaess Satzung
wahrzunehmen hat, ist plumper Verrat an diesen Interessen!
Zitat:
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4. Der Grenzwert von 10 Watt EIRP (Personenschutz) soll auf mindestens 20
Watt EIRP oder mehr angehoben werden, damit CB-Funker aus der Pflicht zur
Standortbescheinigung herausfallen. Mathias Czaja schlug vor, sich hierzu
mit den Amateurfunkvertretungen abzustimmen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
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Zitatende
Wenn eine Standortbescheinigung beibehalten werden soll, muss zuallererst
deren absolute Notwendigkeit aus Sicherheitsgruenden ganz klar begruendet
werden koennen. In meinem offenen Brief an die BNetzA vom 21.12.2005 bin ich
auch auf diese Aspekte eingegangen. Die Notwendigkeit einer
Standortbescheinigung kann im 11m-Frequenzbereich ueberhaupt nicht
nachvollziehbar begruendet werden. Selbst bei Strahlungsleistungen von 1000
Watt EIRP kommt bei fachlich korrekter Berechnung nach den Grenzwerten der
26. BImSchV, die ihrerseits bereits weit zur sicheren Seite nach unten hin
bestimmt sind, ueberhaupt kein beachtenswerter und mit Absperrungsmassnahmen
behafteter Sicherheitsraum um die Antenne zustande. Selbst bei der
Berechnungsmethode des Sicherheitsabstandes wurde mehrfach weit
zur sicheren Seite hin uebertrieben. Aus reellen 30 cm Sicherheitsabstand
(bei Strahlungsleistungen im Kilowattbereich) werden da ploetzlich
uebertriebene 6 m und mehr.
Eine Anhebung der jetzigen Einsatzschwelle fuer eine kostenpflichtige
Standortbescheinigung der BNetzA von 10 Watt EIRP auf lediglich 20 Watt
EIRP bringt gar nichts. Immer noch wuerden dann sehr viele CB-Funker mit
5/8tel Hochantennen eine immer noch absolut sinnlose Standortbescheinigung
benoetigen und Verwender von Richtantennen (HB9CV, 2-, 3-, 4- oder
mehrelementigen Richtantennen) oder solche von Antennenfeldern ebenfalls.
Bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes geht man aber - falsch - von
einer punktfoermigen Strahlungsquelle aus, von welcher die gesamte
Strahlungsleistung ausgesandt wird. Bei einer praktisch aufgebauten
Antenne/Richtantenne teilt sich diese Strahlungsleistung aber auf die
gesamte wirksame Antennenflaeche auf, wodurch im Nahbereich des
Antennenstrahlers bei korrektem Rechnen deutlich kleinere
Sicherheitsabstaende resultieren. Solange CB-Funker ihre Antennen nicht mit
effektiven HF-Leistungen von 100 Watt und mehr am Antenneneingang speisen
duerfen, ist jegliche Standortbescheinigung unsinnig und sinnloser
Verwaltungsaufwand. Sie ist daher generell abzulehnen.
Die Abstimmung mit Amateurfunkvertretungen kann man sich getrost ganz
schenken. Da sitzen naemlich die selben Trollos wie Franz Ahne, Alexander
Eisele oder Mathias Czaja. Wenn man dann - wie ich das schon ueber einen
Antrag der DFA versucht hatte, z.B. zwei Linkfrequenzen zur gemeinsamen
Benutzung durch CB-Funker, wie auch durch Amateurfunker (mit den jeweils
fuer den entsprechenden Nutzer zulaessigen Anlagen) im 70cm-Band haben will,
kommt von den Amateurfunkverbaenden nur heisse Luft so nach dem Motto: Bitte
Amateurpruefung machen und bei uns Mitglied werden (sprich zahlen). Sonst
sind wir dagegen. So, als ob es da einen Besitz zu wahren gaebe. Vom Willen
zu einer ernsthaften Zusammenarbeit und damit letztenendes Unterstuetzung
fuer moegliche kuenftige Funkamateure ist nichts erkennbar.
Das Recht auf adaequate Nutzung von Frequenzressourcen steht allen
Grundstueckseigentuemern ueber ihrem Grundbesitz sowie auch jedem Buerger (z.B.
in seiner Wohnung) zu. Natuerlich muessen hierzu uebergeordnete Regeln gelten.
Denn Funkwellen machen hald nicht aprupt an der Grundstuecksgrenze halt.
Wer aber grundsaetzliche Rechte schon alleine deshalb aufgibt, weil sie
verwaltungstechnisch nur sehr schwer praezise formulierbar sind, soll besser
Sandkoerner in der Wueste zaehlen. Denn da richtet er keinen Schaden fuer
Dritte an.
Die Empfehlung im letzten Absatz gilt nicht nur fuer die DFA, sondern ganz
besonders fuer den DAKfCBNF, aber auch fuer dessen trotzige Ableger wie etwa
DCBO oder RTCB.
Franz Hornauer
-HF-
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