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HF1BKM > MEINUNG  13.04.06 05:48l 150 Lines 8437 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 2/4 Steckdosen-AFUs u. CB-Regulierung
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Teil 2/4

Zitat:
---------
Rechtsanwalt Michael Riedel hatte beim RTCB-Treffen im November 2005 in
Alfter den Vorschlag gemacht, dass in die die neue (in Planung befindliche)
CB-Allgemeinzuteilung einfach der folgende Satz eingebracht werden soll: "Es
wird vermutet, dass die aequivalente Strahlungsleistung eingehalten wird,
wenn das verwendete Funkgeraet mit nicht mehr als 4 Watt
Senderausgangsleistung betrieben wird." Das sei, so Rechtsanwalt Riedel, aus
juristischer Sicht voellig ausreichend.
----------
Zitatende

Es ist aeusserst bedauerlich, wenn sich Rechtsanwalt Michael Riedel damit
ebenfalls als Steckdosenfunkamateur selbst outet und damit nicht nur in
technischer Hinsicht mangelhaftes Wissen offenbart, sondern auch in
juristischer.

Der Gesetzgeber kann und darf gemaess Verfassungsrecht nicht von Vermutungen
ausgehen. Er hat zu bestimmen. Physikalische Zusammenhaenge lassen sich
weder schoen- noch schlechtreden. Sie sind so wie sie sind. Da gibt es
nichts zu vermuten.

Wenn man - wie die BNetzA das im Gegensatz zu mir wuenscht - die von der
Antenne abgestrahlte Leistung (ohne zwingende Erfordernis) regeln will und
zuvor schon ueber 20 Jahre lang die Geraeteausgangsleistung von 4 Watt an
beliebigen Antennen erlaubt war, so ist das volkstuemlich ausgedrueckt nichts
anderes als eine Waehrungsumrechnung. Dabei darf nicht der gleiche Betrug am
Volk wie bei der Umstellung von Deutscher Mark auf Euro herauskommen.
Sprich: der Betrag bleibt gleich, nur das Waehrungszeichen wird
ausgetauscht.

Um den Begriff von "beliebigen Antennen" sachgerecht beruecksichtigen zu
koennen, darf die BNetzA nicht von Verhaeltnissen, wie sie bei
Steckdosenfunkamteuren zu Hause herrschen ausgehen, sondern sie muss auch
die Verhaeltnisse von Grundstueckseigentuemern beruecksichtigen und auf das
Recht der CB-Funker auf Bestandsschutz achten.

Dieser Bestandschutz kann nur dann gewaehrleistet sein, wenn die groesste,
noch sinnvoll aufbaubare Antennenkonstruktion (z.B. eine Antennengruppe mit
4 Richtantennen zu je 11 dBi Antennengewinn) weiterhin erlaubt bleibt.

Ich kenne Funker, die 4 Lambda5/8tel Strahler zu einer Antennengruppe
zusammengeschaltet haben. Wenn eine Antenne reale 7,5 dBi Gewinn macht,
bringen 4 Stueck um gut 5,5 dB (6 dB minus 0,5 dB Uebertrager/Kabeldaempfung)
mehr Gewinn. Macht also 13 dBi Gesamtgewinn. Damit sind wir bei 5,2 Watt
Speiseleistung (viele Funkgeraete haben werkseingestellt sogar diese 5,2 Watt
HF-Ausgangsleistung; frueher waren plus 30 % der Normsendeleistung nicht
beanstandet worden) bei ueber 100 Watt EIRP und bei ueber 63 Watt ERP.

Folglich muss die Behoerde - weil ja auch praktisch noch gewinnbringendere
Antennenmoeglichkeiten gegeben sind - mindestens 100 Watt ERP erlauben, wenn
denn schon unbedingt die Strahlungsleistung geregelt werden soll.

Aus fachtechnischer Sicht ist daher der Vorschlag von Michael Riedel
keinesfalls ausreichend, sondern wiederum ein Beweis fuer die Einstellung von
Steckdosenfunkamateuren: Wir duerfen ja mit 750 Watt Anodenverlustleistung (=
in etwa Senderausgangsleistung) rumheizen, denn wir haben ja mal eine
Pruefung ablegen muessen. Und wir duerfen auch eine Selbsterklaerung abgeben.
Wo kaemen wir denn hin, wenn die dummen CBler eine ERP von 100 Watt
abstrahlen duerften? Wo kaemen wir hin, wenn gesetzlich die CB-Funker nach
gleichem verfassungsgemaessem Grundrecht wie die Amateurfunker behandelt
werden duerften? Denn 100 Watt ERP aus einer CB-Funk-Antennengruppe sind ja
viel gefaehrlicher als !!20 KW ERP!! aus einer AFU-Antenne, nicht wahr?

Die 750 Watt Speiseleistung an einer im Amateurfunk beliebigen Antenne
koennen durchaus auch zu 40 KW equivalenter Strahlungsleistung fuehren. Nur
mit dem bisschen AFU-Pruefung sollen Steckdosenamateure gegenueber
berufsmaessig erfahrenen Hochfrequenzfachleuten gesetzlich bessergestellt
werden, nur weil Letztere kein Interesse am AFU-Zeugnis haben? Ich denke,
diesen Auslegungsspielraum des Grundgesetzes gibt die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland nicht her.

Der Normal-CB-Funker baut bestenfalls eine 4-Element-Richtantenne auf und
kommt damit grob in den Bereich um die 40 Watt ERP. Im CB-Frequenzbereich
ist dabei weder eine Standortbescheinigung gerechtfertigt, noch der Sinn
einer Strahlungsleistungsbegrenzung unterhalb 100 Watt ERP.

Nun gibt es doch auch unter den CB-Funkern solche, die wohl Elektrotechnik
studiert haben, ja sogar Jahrzehnte mit Hochfrequenztechnik beruflich zu tun
haben, aber dennoch kein Interesse am Funkfuehrerschein (Amateurfunkzeugnis)
haben. Sie wollen lediglich weiterhin auch mit geringen
Geraetesendeleistungen, aber optimalen Antennenkonstruktionen im legalen
Bereich arbeiten und mit Hobbyfunkern, die keinerlei technische Ambitionen
zum AFU haben, kommunizieren bzw. interessierten Schuelern am praktischen
Beispiel den Unterschied von miserablen zu guten Antennenkonstruktionen
demonstrieren.

Wenn die Frequenzbehoerde ihren Kriminalisierungsversuch der
CB-Heimstationsfunker mit Lambda5/8tel Antenne oder mit Richtantennen wegen
der ausgepraegten Dummheit von Steckdosenamateuren und diesen einfach
nachplappernden "Vertretern" der CB-Funker tatsaechlich im
Frequenznutzungsplan nur 8 oder 12 Watt ERP erlaubt und diese Zahl
Rechtskraft erlangt, darf kein CB-Funker mehr eine 5/8tel oder Richtantenne
verwenden. Fuer eine derartige Begrenzung gibt es keinen nachvollziehbaren
Grund. Das dadurch bewirkte gezielte Verbot von Richtantennen ist sogar ein
Missachten der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes fuer die der
Allgemeinheit zugeteilten Frequenzen im CB-Bereich, weil mit Rundstrahlern
bestimmte Stoerungen nicht vermeidbar sind, die mit Richtantennen problemlos
umgangen werden koennen.

In der Rechtspraxis bei Gesetzen und Verordnungen kann niemals die
Grundlage eine "Vermutung" sein! Hier muessen klare Bestimmungen festgelegt
sein. Und um eine solche Bestimmung handelt es sich auch im
Frequenznutzungsplan. Daher muss zwingend die ERP groesser als mit der besten
in der Praxis noch bewerkstelligbaren Antennenkonstruktion bemessen werden,
womit meine 100 Watt ERP schon ein Kompromiss sind.

Im Falle von Beanstandungen muss die Behoerde schon zweifelsfrei die
SCHULD des Beschuldigten BEWEISEN. Viele zugelassene CB-Funkgeraete, die mir
im Laufe von mehreren Jahrzehnten direkt von der Originalverpackung auf
meinen Funkmesstisch gekommen sind, hatten anstatt der erlaubten 4 Watt
HF-Ausgangsleistung schonmal auch ueber 5 Watt. Oder einen deutlich groesseren
Hub als die maximal erlaubten 2 KHz im CB-Bereich oder aber auch deutliche
Frequenzabweichungen der Kanalmittenfrequenz von mehr als 2 KHz (600 Hz
zulaessig). Alle derartigen Abweichungen fallen nicht in den
Verantwortungsbereich des CB-Funkers.

Woher soll er denn wissen, dass sein Funkgeraet, welches er gerade der
Originalverpackung und mit Siegel des Herstellers versehen, in Betrieb
genommen hat, nicht den Normvorgaben entspricht? Ohne das elektrotechnische
Fachwissen - welches der CB-Funker auch keinesfalls haben muss - kann diesem
auch bei Abweichungen der Parameter kein Vorsatz unterstellt werden.

Deswegen duerfen keinesfalls juristisch zulaessige "Vermutungen" auch nur
erlaubt oder gar angestellt werden, sondern nur technisch korrekt
ausgefuehrte Kontrollen mit geeichten Messgeraeten und fachkundigem Personal
duerfen die Grundlage fuer eine Massregelung des Buergers im technischen
Regulierungsbereich bedeuten.

Wenn es bei Parametern groessere Schwankungsbereiche gibt (ist bei
Strahlungsleistungen durch den praktisch ausgefuehrten Aufbau Realitaet), so
muss die erlaubte Strahlungsleistung um diesen Schwankungsbereich nach oben
hin korrigiert werden, um den regulierten Buerger nicht in seinen Rechten
von vorne herein schon zu verletzen. Was fordern unsere
Steckdosenfunkamateuere? Richtig: Genau das Gegenteil! Und warum? Sie
selber sind ja in keinem Falle betroffen - sie duerfen ja!

Auch ist die vom verwendeten Funkgeraet abgegebene HF-Ausgangsleistung
voellig irrelevant, wenn die von der Antenne abgestrahlte Leistung in Form
von ERP oder EIRP - je nach Bezug - technisch reguliert wird. Dann naemlich
darf der CB-Funker, welcher z.B. in einer Flusssenke wohnt, auch jederzeit
z.B. 300 m Koaxialkabel zum erhoehten Standort seiner Antenne legen und zum
Ausgleich der Kabeldaempfung einen Sende/Empfangsleistungsverstaerker
betreiben, solange die zulaessige Strahlungsleistung nicht ueberschritten
wird.

weiter in Teil 3/4



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