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HF1BKM > MEINUNG  25.04.06 06:28l 97 Lines 5179 Bytes #999 (999) @ DL
BID : PG4NB1BKM_02
Read: HF1BKM L66BPH DAF999 ESE1E DQA334 BL1AIB ES1FAI OW1BKM TW1KOL MZ1AIB
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Read: IN1BKM
Subj: 1/2 Unfaehigkeit im Amt
Path: NB1BKM
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Teil 1/2

Fortgesetzte Unfaehigkeit bei BNetzA-Beamten

Wiederholt hatte ich bereits am 29.09.2003 mit meiner Meinungskundgabe zur
damaligen Meldung "RegTP-Fernmessung" ueber eine fachlich ungenuegende
Arbeit und damit die Unfaehigkeit von RegTP-Beamten bezueglich ihrer 
ureigensten beruflichen Aufgaben in BID:TD9NB1BKM_03 kommentiert.

Zwischenzeitlich wurden der Nachfolgebehoerde der RegTP, der BNetzA durch
den Gesetzgeber im Telekommunikationsgesetz weitere Befugnisse wie etwa
Durchsuchungsrechte und Beschlagnahmerechte zur Beweismittelsicherung
eingeraeumt.

Damit wurde tatsaechlich der Bock zum Gaertner gemacht.

Leider haben es alle anderen (ausser BPH und HF), insbesondere die sich im
CB-Bereich immer selber waermstens empfehlenden Mandatstraeger im DAKfCBNF,
aber genauso auch das Funkmagazin oder RPA-Radio (bei der Ausuebung der
Funktion der "4. Staatsgewalt") in erbaermlicher Weise versagt, fuer die
Rechte der CB-Funker durch klare Formulierungen ueberhaupt einzutreten. Beim
DAKfCBNF wurde im Laufe der letzten 5 Jahre mehr als deutlich, dass dort
ausschliesslich Flaschen in verantwortlichen Positionen und eigentlich nur
zum Nachteil aller CB-Funker taetig waren und leider auch immer noch sind.

Aktuell berichtete das kostenlose Reklamemedium fuer Rechtsanwalt
Michael Riedel - Wolfgang Fricke's Funkmagazin - von der fortgesetzt
anhaltenden fachlichen wie juristischen Unfaehigkeit der RegTP-Messbeamten: 

>Schon wieder: Bussgeldverfahren gegen CB-Funker eingestellt
>
>Das Amtsgericht Bonn hat am 20. April 2006 ein Bussgeldverfahren gegen 
>einen CB-Funker eingestellt. Dem Funker war vorgeworfen worden, er habe 
>seine CB-Funkanlage  mit einem Leistungsverstaerker betrieben und damit 
>gegen das Telekommunikationsgesetz sowie das EMV-Gesetz verstossen. 

So wie sich der anschliessende Sachverhalt darstellt, hat er das auch
tatsaechlich getan. Nur die BNetzA-Beamten hatten offensichtlich mal wieder
in ihrer Ueberheblichkeit gepaart mit Arbeitsfaulheit/Schlampigkeit und der
darin begruendbaren Unfaehigkeit lediglich sinnlose Kosten fuer den
Steuerzahler verursacht, anstatt von den ihnen zugestandenen Rechtsmitteln
legitimen und auch zwingend noetigen Gebrauch gemacht zu haben. 

>Im Maerz 2005 hatte bei dem Betroffenen eine Hausdurchsuchung stattgefunden.
>Die Durchsuchung erfolgte durch RegTP-Mitarbeiter ohne richterliche
>Durchsuchungsanordnung mit der Begruendung, es sei "Gefahr im Verzuge".

Solche Pannen duerfen einfach nicht staendig immer wieder passieren. Mit
"Gefahr im Verzuge" koennte hoechstens eine Beseitigungsgefahr der illegalen 
Anlagenteile gemeint sein, niemals jedoch eine Gefahr fuer Personen.
Um das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beschraenken zu duerfen,
sind im TKG mittlerweile klare Definitionen getroffen worden.

Damit es auch die teilweise selbstherrlich agierenden Messbeamten
bei der BNetzA lernen, sei hier die Vorgehensweise aufgezeigt, die zur
Umsetzung des Rechts erforderlich gewesen waere:

1. Bei der auszufuehrenden Kontrolle auf Einhaltung der gesetzlichen
Parameter des in Verdacht stehenden Funkers muss an jedem einzelnen Messort,
welcher zur Peilung des "Stoerers" angefahren wird, protokolliert werden:

- genaue Messkoordinaten und Ortshoehe (Antennenhoehe)
- Empfangsfrequenz, Empfangspegel
- Funkhindernisse in Hauptempfangsrichtung sowie relevante Reflektionsstellen
- verwendetes Messequipment 
- Datum/Uhrzeit, aktustische Aufzeichnung der Aussendungen

2. Die Summe der Messungen aus unterschiedlichen Messorten und -Richtungen um
den Sender sollte mindestens 6 betragen; je mehr, desto besser. Aus der Summe
der Einzelpegel und spaeter zu bestimmenden genauen Einzelentfernungen (wenn
der Senderstandort dann genau bekannt ist) laesst sich problemlos die
Strahlungsleistung mit ausreichender Genauigkeit zurueckrechnen.

3. Nach der exacten Standortermittlung des "Stoerers" muessen dort
im Mindestabstand groesser 5 Wellenlaengen der Betriebsfrequenz (im CB-
Bereich am guenstigsten im Abstand zwischen 200 m und 600 m unter der
Bedingung der optischen Sicht zur Sendeantenne) wenigstens 3 genaue
Empfangspegelmessungen aus voneinander deutlich verschiedenen Standorten
rund um die Sendeantenne unter Beruecksichtigung des jeweiligen naeheren
Empfangsumfeldes der Kontrollstelle bei der Fehlerquellenbeurteilung
(Reflektionsstellen und deren Auswirkungen auf das Messergebnis) durchgefuehrt
und sorgfaeltig protokolliert werden. Die jeweils genaue Entfernung ist mit
einem Lasermessgeraet zwischen Sendeantenne und Empfangsantenne zu ermitteln.
Ist die Sendeantenne nicht von aussen sichtbar oder wird dort eine
Richtantenne verwendet, muessen entsprechend mehr Messpunkte vermessen werden.

4. Wenn sich bei diesen Empfangspegelmessungen und bei Rückrechnung auf die
Strahlungsleistung bei jeder einzelnen Messung unter 3. und unter
grosszuegiger Beruecksichtigung der moeglichen Fehlerquellen zugunsten des
"Angenagten" bei jeder Messung sichere Ueberschreitungen von mehr als 3 dB
der erlaubten Strahlungsleistung ergeben, dann, und nur dann, wird mit Punkt 5.
ueberhaupt fortgefahren.

Ansonsten ist an dieser Stelle dieser Einsatz beendet.

weiter im Teil 2



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