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HF1BKM > MEINUNG 25.04.06 06:28l 139 Lines 6987 Bytes #999 (999) @ DL
BID : PG4NB1BKM_03
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Subj: 2/2 Unfaehigkeit im Amt
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Teil 2/2
5. Vorsorgliche Einholung einer richterlichen Durchsuchungsverfuegung.
6. Konkreter Vorhalt gegenueber dem Funker, dass er die erlaubte
Strahlungsleistung (ERP) deutlich ueberschritten hat und deswegen eine
Beweismittelsicherung durchzufuehren ist, wozu die Raeumlichkeiten des
Funkers betreten werden muessen.
Wenn der Funker den Zutritt der Messbeamten verweigert, so kann jetzt
- wenn der richterliche Durchsuchungsbeschluss bereits vorliegt, diesen
der Beamte dem Beschuldigten vorzeigen und eine Rechtsbehelfsbelehrung
angedeihen lassen.
- wenn der richterliche Durchsuchungsbeschluss noch nicht vorliegt und
die Ueberschreitung der Strahlungsleistung wie im vorliegenden Fall mehr
als 13 dB (das Zwanzigfache der erlaubten Strahlungsleistung) betraegt
und die Weigerung des Beschuldigten auf Zutritt immer noch trotz
Rechtsbehelfsbelehrung aufrechterhalten wird, kann fruehestens jetzt die
Amtshilfe der Polizei zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften
angefordert werden. Denn erst jetzt kommt langsam der "Geruch" von Widerstand
gegen die Staatsgewalt auf.
Die RegTP-Beamten muessen die Umsetzung ihrer durchzufuehrenden Massnahmen
bei erkannten Rechtswidrigkeiten durchsetzen, und koennen gemaess
Ermaechtigung im TKG dieses auch ohne Polizei selbst tun. Die Einschaltung
der Polizei ohne zwingenden Grund ist daher seit dem Inkrafttreten des neuen
TKG unverhaeltnismaessig.
>Die RegTP-Mitarbeiter waren in Begleitung von zwei Polizeibeamten
>erschienen. Sie erklaerten vor dem Betreten des Hauses des CB-Funkers
>lediglich, dass sie die Funkanlage "ueberpruefen" wollten.
Damit haben sie sich im vorliegenden Fall den Zutritt quasi unter einem
falschen Vorwand erschlichen, ohne dass dem Funker dabei die eine Durchsuchung
seiner Wohnung rechtfertigende Ordnungswidrigkeit benannt worden waere.
Von mir werden RegTP-Beamte bei einer solchen Begruendung fuer eine
Einlassbegehr grundsaetzlich immer mit der Erklaerung abgewiesen, dass sie
zur Ueberpruefung meiner Funkanlage noch nicht einmal mein Grundstueck,
geschweige denn meine Wohnung betreten muessen. Denn alle relevanten
Parameter meiner Funkanlage sind mit einer Funkfeldmessung von oeffentlichem
Grund aus problemlos nachpruefbar. Die Sendertastung, Kanalwahl und
Modulation kann ich auch selbst bewerkstelligen.
Im von Fricke berichteten Fall sind die nachfolgenden Amtshandlungen
alleine deshalb schon rechtswidrig, weil kein ein Durchsuchungsrecht
begruendeter Tatvorhalt geboten worden und damit die Durchsuchung bzw.
Sicherstellung an sich schon rechtswidrig erfolgt ist. Desweiteren sind die
wirklichen Beweisfaktoren (Messprotokolle) offensichtlich nicht gefertigt und
gesichert worden und da das Funkgeraet beim Betreten des Messbeamten nur auf
Empfang war, wurde der Betroffene auch nicht auf frischer Tat ertappt.
Aus diesem Grund der rechtswidrig zustandegekommenen Beweismittelsicherung
hat dann letztendlich das Gericht diesen Fall auch nicht weiter
verfolgen koennen. Denn rechtswidrig zustandegekommene Beweise duerfen
nicht vor Gericht verwendet werden.
>Einen konkreten Tatvorwurf, der fuer eine Durchsuchungsmassnahme
>erforderlich gewesen waere, nannten sie nicht.
>
>Bei der Durchsuchung fanden die RegTP-Mitarbeiter ein eingeschaltetes
>Funkgeraet und einen daran angeschlossenen Leistungsverstaerker mit
>einer Ausgangsleistung von mehr als 100 Watt.
Wenn die RegTP-Beamten bei der Einlassbegehr durch einen korrekt vorgetragenen
Tatvorwurf in die Wohnung gelangt waeren, muessten sie jetzt noch
7. von mindestens einem Empfangsort der unter 3. durchgefuehrten
Pegelmessungen einmal den Empfangspegel mit Sendeleistungsverstaerker
und dann auch denjenigen ohne Sendeleistungsverstaerker dokumentieren, sowie
die Ausgangsleistung des Funkgeraetes sowie des nachgeschalteten
Sendeleistungsverstaerkers messen und protokollieren.
Daraus ergibt sich dann zweifelsfrei und auch gerichtlich verwertbar,
ob der Ertappte den Brenner tatsaechlich an seiner Hochantenne
betrieben hatte.
8. Erst wenn durch diese Kontrolle unter 7. feststeht, dass der Brenner
tatsaechlich ueber die Hochantenne betrieben worden war, ist ueberhaupt
erst im Auto eine weitere Durchsuchung nach einem dort eventuell ebenfalls
vorhandenen Leistungsverstaerker gerechtfertigt.
>Einen weiteren Leistungsverstaerker fanden die Beamten im Pkw des
>Betroffenen. Die Geraete wurden sichergestellt. Der Funker erhielt
>daraufhin einen Bussgeldbescheid. Gegen diesen Bussgeldbescheid legte er
>auf Anraten seines Rechtsanwalts Einspruch ein.
>
>Der Rechtsanwalt des Beschuldigten machte vor Gericht geltend, dass die
>Durchsuchung erfolgt sei, ohne dass dem Beschuldigten vorher von den
>Beamten ein konkreter Tatvorwurf genannt wurde. Das Gericht stellte
>daraufhin das Verfahren ein. Die Kosten traegt die Staatskasse.
>
>Aktenzeichen: 71 Owi 359/05
>
> - wolf -
>
>Wir danken Rechtsanwalt Michael Riedel fuer die Uebersendung von
>Informationen zu diesem Fall.
Bei der Definition der zulaessigen Strahlungsleistung im CB-Funk im
Frequenznutzungsplan sind auch deshalb eben 100 Watt ERP zwingend erforderlich,
um den Messbeamten von vornherein schon einen klar abgesteckten Vorgaberahmen
zu definieren und ausreichende Sicherheit fuer den Schutz der Rechte der CB-
Funker zu gewaehrleisten. Denn die Erfahrung lehrt, dass die Messbeamten
durchaus insbesondere dann zu "Pfennigfuchsern" werden, wenn es um die
Wichtigkeit der Darstellung Ihrer eigenen Behoerde gebenueber Politik
und damit dem Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes geht. Die leichteste Beute
sind fuer eine Fallgenerierung dabei eben regelmaessig die CB-Funker.
Eher bedauerlich ist es aber, wenn Rechtsanwalt Michael Riedel, Wolfgang
Fricke und alle Abkupferer durch diese Art der Berichterstattung und
-Verbreitung suggerieren, jeder CB-Funker koenne problemlos mit Brenner funken,
weil der Nachweis ueber dessen Einsatz regelmaessig nicht gelingen wuerde
("Messung der ERP zu schwierig"). Diese Art der Berichterstattung rueckt
ja schon bald in die Naehe von "Stoererhaftung".
Mit jedem weiteren Fall, den die BNetzA vor Gericht verliert, werden bei
dieser Behoerde sicherlich entsprechende Erkenntnisse gewonnen und spaeter
auch hoffentlich korrekt umgesetzt.
Einigkeit in der Forderung gegenueber der Fernmeldeverwaltung, bei der
Definition der zulaessigen Strahlungsleistung mindestens 100 Watt ERP zu
fordern, waere daher dringend anzustreben. Denn Steckdosenfunkamateure
wie Franz Ahne (8 Watt ERP) oder Mathias Czaya (12 Watt ERP) liegen mit ihren
vorgeschlagenen Werten weit unter den bislang legal erzielbaren
Strahlungsleistungen von bisher erlaubten beliebigen und in der Praxis
auch meist eingesetzten Hochantennen.
Merke: Zuerst kommt die neue Zahl im Regelungswerk (X Watt ERP) und spaeter
die akurate Umsetzung. Dann wird das Wehklagen gross sein - insbesondere,
wenn die Messbeamten so dilettantische Fehler wie in diesem Kommentar gezeigt,
in Zukunft vermeiden.
Franz Hornauer, Bruckmuehl
-HF-
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