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L66BPH > MEINUNG  20.06.06 13:06l 208 Lines 8659 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Interessantes in Fulda
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In einer privatrechtlichen Streitigkeit gegen einen der beliebtesten
PR-Freunde hat das Amtsgericht Fulda Termin zur muendlichen Verhandlung
unter Zulassung der Oeffentlichkeit bestimmt.

Wenn auch der beklagte Funkfreund aus Fulda immer wieder wegen seiner
Leistungen um die Einheit der CB-PR-Funker unter dem Dach der - allerdings
nicht rechtsfaehigen - Sysop-Gemeinschaft "RegioNet" verkannt und mit der in
der Nachbarschaft vermuteten Annahme, er sei NPD-Mitglied und (volkstuemlich
bezeichnet) "eigentlich ein feiger Hund", dort weitgehenst gemieden wird,
findet nun trotzdem eine weitere muendliche Verhandlung gegen ihn vor dem
Amtsrichter in Fulda statt.

Diesem Verfahren vorausgegangen war eine oeffentliche Sitzung des
Amtsgerichts vom 30.3.2006, wie das folgende Sitzungsprotokoll festhielt:

Zitat:
-------------------

32 C 50/06 (B)

Fulda, 30.03.2006



OEFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS


vor Richter am Amtsgericht Wahl
ohne Protokollfuehrerin unter Verwendung eines Tonbandes


In dem Rechtsstreit

1. Peter (Nachname), (Strasse, Nr.), 36039 Fulda,
2. Jutta (Nachname), (Strasse, Nr.), 36039 Fulda,


Klaeger


Prozessbevollmaechtigte zu 1, 2,: Rechtsanwaelte Dr. XXX, 36039 Fulda,


gegen

1. Juergen (Nachname), (Strasse, Nr.), 36039 Fulda,
2. Rita (Nachname), (Strasse, Nr.), 36039 Fulda


Beklagte


Prozessbevollmaechtigte zu 1, 2: Rechtsanwaelte Dr. XXX, 36037 Fulda


erschienen bei Aufruf der Sache:

der Klaegervertreter Rechtsanwalt XXX,

der Beklagte zu 1.) in Person sowie der Beklagtenvertreter Rechtsanwalt
XXX.


Es soll ein Gueteversuch unternommen werden.

Die Sach- und Rechtslage wird eroertert.

Der Versuch zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs ist gescheitert.


Der Klaegervertreter stellt die Antraege aus dem Schriftsatz vom 22.02.2006,
Seiten 5/6 (Blatt 37/38 der Akten).

Der Beklagtenvertreter stellt Klageabweisungsantrag.

Die Parteien nehmen Bezug auf die eingereichten Schriftsaetze nebst Anla-
gen.

Die Parteien schliessen sodann unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen
Rechts- und Tatsachenstandpunkte - die Beklagten bestreiten insbesondere
in der Vergangenheit strafrechtlich relevant gehandelt zu haben - folgenden

  V e r g l e i c h :

1.) Die Beklagten unterlassen es, Foto- und Filmaufnahmen von den Klaegern
und deren Kindern zu fertigen.

2.) Die Beklagten unterlassen es, die Kinder der Klaeger zu bedrohen oder zu
beleidigen.

3.)
   a) Die Beklagten unterlassen es, das Grundstueck Von-Schleifras-Str. 20a,
 36039 Fulda - mit Ausnahme der Einfahrt zum dort befindlichen Carport
 und mit Ausnahme des von der Strasse aus gesehen linken Abstellplatzes
 im Carport - zu betreten.

   b) Ueber die Ausnahme zu Ziffer 3.) a) ist neu zwischen den Parteien zu
verhandeln und ggf. gerichtlich zu entscheiden, wenn einer Berufung der
Klaeger im Verfahren Amtsgericht Fulda, Aktenzeichen: 32 C 11/06 (B),
stattgegeben werden sollte-

4.) Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.

5.) Den Klaegern bleibt nachgelassen, den Vergleich durch schriftliche
Anzeige bei dem Gericht bis spaetestens 06. April 2006 zu widerrufen.


Nach Anhoerung und mit Zustimmung der Parteienvertreter:

Streitwert und Vergleichswert werden auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Wahl
Richter am Amtsgericht

Zugleich fuer die Richtigkeit der Uebertragung vom Tonband:

Urbach, Justizfachangestellte
---------------------------------
Zitatende


Nun ist im Verfahren 32 C 11/06 (B) - siehe im geschlossenen Vergleich unter
Punkt 3.) a) - ein weiterer Termin zur muendlichen Verhandlung fuer den

29.06.2006 um 13:00 Uhr im Raum 2.131 des Amtsgerichts Fulda, Koenigstrasse
38, 

bestimmt worden. Die Oeffentlichkeit ist zugelassen, weswegen damit
gerechnet wird, dass alle unter sonstigen Pseudonymen als sachkundige
Kommentatoren in verschiedenen Meinungsforen sowie im PR-Netz aufgetauchten
"Stimmungsmacher" ihrem "RegioNet-Chef" durch Anwesenheit ihre moralische
Unterstuetzung angedeihen lassen werden.

Nach der bislang dagelegten Groesse der Vereinigung muss demzufolge mit einer
Platzknappheit zu rechnen sein. Ein zeitiges Reservieren eines
Zuschauerplatzes scheint daher mehr als angezeigt, wenn verstanden werden
soll, was der Beklagte als Gruende zu seine auf das Nachbargrundstueck
ausgerichteten Kameras anfuehrt.

Der vom Beklagten als "Baron aus Luxemburg" betitelte Homepage-Betreiber
von "www.cb-radio.de" erklaerte auf Rechercheanfrage, dass "die Motive der
Taeter immer zu erforschen wichtig sind". Ob es sich bei dem Beklagten nun
wirklich um ein "Grossmaul des deutschen CB-Funks" handelt oder nicht, koenne
sich vielleicht durch eine starke Anwesenheit seiner Anhaenger bei dieser
Gerichtsverhandlung unter Beweis stellen lassen, meinte gelassen Burkhard P.
Heid. Die Teilnahme "seiner Juenger", so Heid weiter, "bei der blamabel
angeleierten Demonstration in Herleshausen anlaesslich der Tagung des DAKfCBNF
habe jedenfalls unter einem erbaermlichen Zuspruch gelitten", weswegen die
"Kommentare der Anonymitaeten" im PR-Netz wie auch in verschiedenen
Internet-Foren "ihre Enttaeuschung und ihren nachvollziehbaren Frust ueber die
spaerliche Beteiligung nicht haetten verbergen koennen".

Verwirrend hingegen betrachte Heid die schon vor laengerer Zeit
verlautbarten Ankuendigungen, nach denen angebliche Verfahren gegen die RegTP
(heute BNetzA) und eine Richterin am Amtsgericht Bonn eingeleitet worden
seien. Es scheint sich in den Vertretungskreisen des CB-Funks wohl niemand
an die Ankuendigungen und Zusagen erinnern zu wollen. Die Ergebnisse sind
bislang vom hier Beklagten noch nicht der cb-funkenden Oeffentlichkeit
bekanntgemacht worden.

Ideen als solche habe der Beklagte genuegend, die auch teilweise sehr
lobenswert seien; es kaeme nach Ansicht des als "Baron aus Luxemburg"
benannten Burkhard P. Heid wohl trotzdem nie zu einem befriedigendem Erfolg
fuer die CB-Funker, wenn - wie in anderen Kreisen uebrigens auch - Massnahmen
mit fehlerhaften Voraussetzungen und ohne Rechtssubstanz vom Ansatz her in
Angriff genommen wuerden. Dies zeige auch die zugedachte Betitelung, da es
sich bei der Bezeichnung nicht um einen "Baron", sondern richtigerweise um
einen "Graf von Luxemburg" damals gehandelt hat.

Es fragt sich also, von wem allgemein "Presse-Enten" verbreitet werden.
CB-Radio jedenfalls kann dies nicht sein, da saemtliche Berichterstattungen
sorgfaeltig unter  recherchierter Bezugnahme auf erfolgte Tatsachen begruendet
sind und sich die Redakteure nicht nur darauf verlassen, was der Eine oder
Andere womoeglicher "Dummquasseler" gesagt oder behauptet haben mag. Nur weil
der im oben genannten Fall gemeinte Beklagte die Mitglieder von CB-Radio
nicht persoenlich kennt, geht dessen Ansicht, sie seien nicht existent, im
realistischen Rahmen ebenso fehl, wie dies bei seiner sonstigen und unter
verschiedenen Anonymitaeten gefuehrten "Stimmungsmache".

Darum bewahrheite sich, wer nur wenig weiss, wisse letztendlich gar nichts
und dass gezogene Schlussfolgerungen niemals geeignet sein koennen, um fuer
die CB-Funker eine von Erfolg gekroente CB-Politik zu betreiben, sei der Grund
dafuer, dass eine Anerkennung und Akzeptanz einer CB-Vertretung bei Politik,
Behoerdenverwaltung und Industrie - im Uebrigen zu recht - fehle, erklaerte
der "Graf" aus Luxemburg, Burkhard P. Heid. Und wer es noch nicht einmal
schaffe, in der unmittelbaren Nachbarschaft fuer die Einhaltung der
grundgesetzlich garantierten Wuerde und Selbstbestimmung einzutreten, koenne
nicht hoffen, dass er bei den CB-Funkern Vertrauen erhalten koenne.

Die Zeit von Lug und Trug, mit der eine "CB-Vertretung" in Deutschland
betrieben wurde, scheint sich durch die mittels Beweis erfolgte Entlarvung
ihrem Ende zuzuneigen. Es werde sich offenkundig immer mehr durchsetzen, dass
keine "Anomyisten", sondern nur bevollmaechtigte Realpersonen unter Darlegung
ihres Namens bei ihrem Tun um Durchsetzung berechtigter Verbesserungen eine
beachtenswerte Rolle spielen werden.  Angesichts der veranstalteten
Kapriolen muesste sich die bestehenden Verbaende und sonstigen kuenstlichen
Koalitionen, die schon laengst nicht mehr mit einer "Interessenvertretung" in
Verbindung stuenden, zwangslaeufig aufloesen. Nur mit einem ehrlichen
Miteinander und Verwendung rechtlich vorgeschriebenen "Formalkrams" vermag
sich eine "Vertretung" fuer den CB-Funk begruenden lassen, die auch von der
Politik und der Verwaltung anerkannt werden wird. "Stuemper" und
"Moechtegerne", "Luegner" oder "Traeumer" haetten ausgedient, da diese bislang
ueber Jahre hinweg nur dauerhaften Schaden angerichtet haetten, betonte der im
"westlichen Ausland" beheimatete "CB-Rebell".

73 de Burkhard



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