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HF1BKM > MEINUNG  06.03.03 15:24l 220 Lines 11960 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 633NB1BKM004
Read: HF1BKM ES1MBL KW1BKM RS1BKM HW1BKM JS1BFA FB1BKM BL1AIB MZ1AIB BK1BKM
Read: RS2BKM JH1BFA DB1MBL PK1BKM L66BPH HF1MBL OW1BKM PL1EBE TW1KOL D82MSE
Read: MH1TYR JH1TYR HF2BKM HB1AIB HF3BKM DQA334 ES1FAI RN1NMB DAF999 BL1MBL
Read: IN1BKM
Subj: CB-Aschermittwochskommentar 3/3
Path: NB1BKM
Sent: 030306/1223z @:NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU [Bruckmuehl JN57XV] BCM1.42_cb5
From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU  (Franz)
To:   MEINUNG @ DL


Teil 3

Und wenn ich schon mal beim Betreiber des "kleinsten Radiosenders" bin, 
dann wollen wir auch mal dessen Serioesitaet unter die Lupe nehmen:

Am 21.02.2003-08:34 erinnerte unter dem Titel "Hallo Herr Eisele" 
Forenteilnehmer "TH 028 Meinhard" den Radio-Macher an die errungenen 
Preise. Diese wurden nach dessen Aussage bislang noch nicht an die 
Gewinner (DRT 4000 und DKM 555) ausgehaendigt bzw. uebereignet. Sollte 
da wohl wieder "Schindluder" mit der Glaubwuerdigkeit der sich am 
"Aktiven Radio Tag" beteiligten CB-Funker (und "Gewinner") getrieben 
worden zu sein?

Wenn Eisele noch nicht einmal auf private Mails von Meinhard und den 
"Gewinnern" reagiert und sich ein weiterer Forenteilnehmer (DDC638) am 
21.02.2003-12:38 im Forum meldet, der seit 2 Jahren bei Eisele einem 
Gewinn/Preis (Zimmerantenne) hinterher laeuft, dann sind sicherlich an 
der bislang propagandierten Ehrlichkeit des Radio-Machers Zweifel 
angebracht. Nun - ich mache keinen Hehl aus meiner Auffassung, dass 
Eisele einer der CB-Persoenlichkeiten ist, der man mit aeusserster 
Vorsicht begegnen muss. Ich bin von der Unredlichkeit des 
"Radio-Machers" ueberzeugt und die Geschichte mit der Verweigerung von 
zugesagten Gewinnen duerfte genuegend beweiskraeftig sein, wie mit 
der Gutmuetigkeit und Glaubwuerdigkeit der CB-Funker umgegangen - ja, 
umgesprungen wird. Wer sich - so wie der "Moorteufel" von der 
Weser-Elbe-Runde - darauf freut, wie er vereinnahmt werden wird, dem ist 
dann auch nicht mehr zu helfen, wobei bei ihm sicher keine Hilfe mehr - 
aus welchen Gruenden auch immer - anschlagen wuerde.

Jedenfalls betrachte auch ich - genau wie Hans-Werner - den DAKfCBNF als 
"Saustall" und es gibt sicherlich weitere CB-Funker, die dies genau so 
sehen. Wenn der Vorsitzende der Weser-Elbe-Runde zur Bereinigung des 
DAKfCBNF mit seiner Runde beitragen will, so soll er das tun, aber nicht 
spaeter klagen, dass er nicht zeitig gewarnt worden ist. Naja - 
Verantwortungsbewusstsein ist halt nicht bei allen Dummkoepfen 
vorhanden.
 
Und der "Sachsenkoenig" Hans-Uwe sollte sich lieber an der Sache statt 
an Personen orientieren. Was hat denn die persoenliche Ablehnung des 
damaligen Preis-Gewinners mit der Tatsache zu tun, dass jenem sein Preis 
nicht ausgehaendigt bzw. uebereignet wurde? Deshalb ist es aber nicht 
gut, wenn Willi M. angesichts eines voellig deplazierten Quatschs und 
Nonsinns "lieber schweigt und geniesst".

"Herbie1506" (Thomas) hat es am 04.03.2003-11:24 auf den Punkt gebracht: 
"Leute...immer mit der Ruhe last doch Georg ruhig eine Runde Rad fahren 
bei Arnie ! Soll doch gut sein fuer Herz und Kreislauf und wenn er 
Glueck hat bekommt er am Jahresende den goldenen Lenker". Damit 
reagierte Thomas vorzueglich auf die Hoerigkeitsbestrebungen des 
"langjaehrigen Clubvorstandes und Gruender, Kassenpruefer und 
Delegierter im DAKfCBNF".

Naja - eigentlich ist das Lesen der Beitraege hoechst amuesant und 
lustig, zeigen sie doch "Wahrheiten mit Lug und Trug". Die Versuche von 
oeffentlichen Richtigstellungen der Forenteilnehmer "DQB656" 
(Hans-Werner), "HF1BKM" (Franz H.) und anderen furchten deshalb nicht, 
weil das geistige Vermoegen der Betreffenden nicht auszureichen 
scheint, zu begreifen, um was es letztendlich geht. Beim DCBD war es 
nicht anders; dort hat man auch etwas laenger gebraucht, um erkannt zu 
haben, dass man durch den DAKfCBNF, seinen Mitlaeufern und 
Wichtigtuern, keine gesunde, erfolgsversprechende und im Sinne der 
CB-Funker liegende Arbeit leisten kann. Gruende, dies zu erkennen, gibt 
es allerdings in genuegender Anzahl.

Die von Franz Ahne am 03.03.2003-08:48 zitierten "Stilblueten" lassen 
auch nicht darueber hinweg taeuschen, zumal der Beitrag als solches 
ein ausgemachter Bloedsinn ist und ausserdem die Zitate aus dem 
Zusammenhang gerissen sind. Aber genau so "arbeit" man im DAKfCBNF. Gut 
finden das lediglich nur die dem DAKfCBNF zugehoerigen Delegierten. 
Auch hierbei bleiben die CB-Funker aussen vor. Schade um die vertane 
Zeit!

Da lob ich mir doch lieber Henning Gajek, der wohl gute Wuensche fuer 
den CB-Funk hat, aber nicht weiss, wie er was umsetzen koennte und 
sich aufgrund seines Amtes als stellvertretender Vorsitzender der ARGE 
Suedwest dem DAKfCBNF verpflichtet sieht und nur in diesem die 
Verbandserfuellung aller Bestrebungen zu erkennen in der Lage ist. 
Andere hingegen sollen - seiner Ansicht nach - den "Saustall" ausmisten. 
Zu denen, die den "Saustall" geschaffen haben und im angenommenen Fall 
von der Bildflaeche verschwinden, hat er (leider!) kein Wort uebrig. 
Wie koennte man diese Personen zum Schadensersatz heranziehen, wenn sie 
ausser einer grossen Klappe nichts besitzen?

Es gibt also noch genuegend Diskussionsmaterial. Einfacher eine 
Diskussion zu fuehren bestuende dann, wenn der "Runde Tisch" 
geschaffen waere. Runder Tisch heisst natuerlich nicht, dass sich 
jeder daran setzen kann, der behauptet, "Regionalfuerst" zu sein. 
Teilnahmeberechtigt duerften ausschliesslich nur die gesetzlichen 
Vertreter von Bundesorganisationen sein, um sich miteinander abzustimmen 
- also zu koordinieren. Der DAKfCBNF und die DFA koennen daher in ihrem 
Bestand genau so erhalten bleiben, wie sie dies jetzt sind. Aber die 
Vorstaende beider Verbaende muessten im Normalfall von den 
Mitgliedern aufgefordert sein, die gemeinsamen Verhandlungen und 
Gespraeche - umgehend - aufzunehmen. Und hierbei haben auch keine 
Personen Zutritt, die aufgrund von verliehenen Ehrentiteln Aufgaben 
wahrnehmen, zu denen sie nicht befugt sind.

Nun - dann wuensch ich mal viel Spass beim Nachdenken und Gruebeln 
ueber die Moeglichkeiten einer effektiven Verbandspolitik.

Bis irgendwann mal wieder!

73 de Paul
 
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StGB Paragraphen 339, 185, 193

Zur Frage, inwieweit der Vorwurf der Rechtsbeugung eine Beleidigung 
darstellen kann. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.10.2002 - 1 Ss 329/01

Zum Sachverhalt: Der Angeklagte (Angekl) hatte einen Richter der 
Rechtsbeugung bezichtigt. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hat den 
Angekl wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessaetzen zu je 
50 DM verurteilt. Die Berufung des Angekl. wurde verworfen. Die Revision 
hatte Erfolg und fuehrte zur Aufhebung und Zurueckverweisung.

Aus den Gruenden: Die Feststellungen des Landgericht (LG) tragen den 
Schuldspruch nicht. Die Feststellungen sind unvollstaendig und 
lueckenhaft und erlauben schon deshalb dem Senat nicht die ihm 
obliegende Nachpruefung, ob das LG das sachliche Recht zutreffend 
angewandt hat.

Unter Beleidigung i.S. von Paragraph 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff 
auf die Ehre eines anderen durch vorsaetzliche Kundgebung der 
Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Erforderlich ist eine 
Aeusserung, die dem Betroffenen den personellen, sittlichen oder 
sozialen Geltungswert durch Zuschreiben negativer Qualitaeten 
ausdruecklich oder in Form einer Implikation abspricht (vgl. OLG 
Duesseldorf, 1998 m.w.Nachw.) Ob eine Verletzung vorliegt, ist Tatfrage 
des Einzelfalls; es kommt auf die Anschauungen und Gebraeche der 
Beteiligten unter Beruecksichtigung der gesamten Begleitumstaende an. 
Die inhaltliche Auslegung des Sinns einer Schrift ist allein Aufgabe des 
Tatrichters. Das RevGer. kann die Auslegung des Tatrichters nur auf 
Rechtsirrtum, Unvollstaendigkeit, Verstoesse gegen Denk- und 
Erfahrungssaetze bzw. allgemeine Auslegungsregeln ueberpruefen (vgl. 
OLG Duesseldorf, 1989).

Dieser Ueberpruefung haelt die Wertung des LG, der in dem Schreiben 
des Angekl enthaltenen Vorwurf der "Rechtsbeugung" stelle einen 
ungerechtfertigten Angriff auf die Ehre des Vorsitzenden Richters L des 
AG dar, nicht stand. Eine nachpruefbare, auf den objektiven Sinngehalt 
der Aeusserungen des Angekl eingehende Beweiswuerdigung hat das LG 
nicht angestellt. Es waere jedoch seine Pflicht gewesen, es nicht bei 
der Mitteilung des Wortlauts der beanstandeten Erklaerungen des Angekl 
zu belassen, sondern die gesamten Begleitumstaende mit zu wuerdigen, 
um den Gehalt der Aeusserungen in der konkreten Situation zu erfassen.

->Das LG bezieht sich im Wesentlichen lediglich auf das Schreiben des 
Angekl vom 10.2.2000 an das LG mit Durchschrift an das Hessische 
Sozialministerium und Ministerium der Justiz und legt dar, dass der 
darin enthaltene Vorwurf der Rechtsbeugung eine Beleidigung darstelle; 
es stellt lediglich in verkuerzter Form dar, dass die Urteilsgruende 
des Urteils des AG den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht bestaetigen, der 
Zeuge L habe seine Entscheidungsgruende eroertert.

Das LG stellt nicht dar, ob es von einer Meinungsaeusserung oder 
Tatsachenbehauptung seitens des Angekl in dem angegriffenen Schreiben 
ausgeht.

Solche Feststellungen sind deshalb gerade notwendig, weil (so auch die 
Rechtsprechung (Rspr) des BVerfG, vgl. BVerfGE 82, 43 <50> 3D NJW 1990, 
1980) ueberprueft werden muss, ob der Tatrichter "bei der Feststellung 
und Wuerdigung des Tatbestands ... die verfassungsrechtlich 
gewaehrleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall 
sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Aeusserung zu 
ermitteln ist und der Aeusserung eine Bedeutung gegeben wird, die sich 
aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt".

Die dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher 
Hinsicht uneingeschraenkter Nachpruefung durch das RevGer, weil der 
sich Aeussernde durch eine unzutreffende Beurteilung moeglicherweise 
den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren wuerde (vgl. 
BayObLGSt 2001, 92 <95>). Ergibt die Pruefung, dass es sich um eine 
Tatsachenbehauptung handelt, haengt ihre Zulaessigkeit von ihrem 
Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der 
verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen 
kann, so dass jedenfalls die bewusst oder erwiesen unwahren 
Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst 
wird. Bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch 
eine Berufung auf den Rechtsfertigungsgrund des Paragraph 193 StGB 
(Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsaetzlich aus.

Erweist sich die Aeusserung dagegen als Werturteil bzw. als 
Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsaetzlich dem 
Persoenlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die 
Aeusserung begruendet oder grundlos, emotional oder rational, scharf 
oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefaehrlich 
oder harmlos eingestuft wird. Im "Kampf um das Recht" darf ein 
Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdruecke und 
sinnfaehige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu 
unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders haette formulieren 
koennen. Zuruecktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn 
sich die Aeusserung als Angriff auf die Menschenwuerde oder als 
Formalbeleidigung oder Schaehung (Schmaehkritik) darstellt. Gleiches 
kann gelten, wenn Meinungsaeusserungen mit Tatsachenbehauptungen 
verbunden und Letztere erwiesen unwahr sind.

Handelt es sich hiernach um eine Meinungsaeusserung, die die 
vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwaegung zwischen 
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis 
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle 
wesentlichen Umstaende des Falls zu beruecksichtigen sind und bei der 
es auf die Schwere der Beeintraechtigung der betroffenen Rechtsgueter 
ankommt (vgl. zu den Pruefungsschritten BayObLGSt 2001, 92 <94f>).

->Mitgeteilt vom 1. Strafsenat des OLG Frankfurt a.M.

Anm.d.Schriftleitung: Vgl. zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung 
und Werturteil BayObLG, NStZ-RR 2002, 40; Vgl. zur Beleidigung von 
Justizangehoerigen auch OLG Duesseldorf, NStZ-RR 1996, 164.

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73 vom Franz, Hirn ein und dann Feuer frei!



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