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HF1BKM > MEINUNG 06.03.03 15:24l 220 Lines 11960 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 633NB1BKM004
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Read: IN1BKM
Subj: CB-Aschermittwochskommentar 3/3
Path: NB1BKM
Sent: 030306/1223z @:NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU [Bruckmuehl JN57XV] BCM1.42_cb5
From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU (Franz)
To: MEINUNG @ DL
Teil 3
Und wenn ich schon mal beim Betreiber des "kleinsten Radiosenders" bin,
dann wollen wir auch mal dessen Serioesitaet unter die Lupe nehmen:
Am 21.02.2003-08:34 erinnerte unter dem Titel "Hallo Herr Eisele"
Forenteilnehmer "TH 028 Meinhard" den Radio-Macher an die errungenen
Preise. Diese wurden nach dessen Aussage bislang noch nicht an die
Gewinner (DRT 4000 und DKM 555) ausgehaendigt bzw. uebereignet. Sollte
da wohl wieder "Schindluder" mit der Glaubwuerdigkeit der sich am
"Aktiven Radio Tag" beteiligten CB-Funker (und "Gewinner") getrieben
worden zu sein?
Wenn Eisele noch nicht einmal auf private Mails von Meinhard und den
"Gewinnern" reagiert und sich ein weiterer Forenteilnehmer (DDC638) am
21.02.2003-12:38 im Forum meldet, der seit 2 Jahren bei Eisele einem
Gewinn/Preis (Zimmerantenne) hinterher laeuft, dann sind sicherlich an
der bislang propagandierten Ehrlichkeit des Radio-Machers Zweifel
angebracht. Nun - ich mache keinen Hehl aus meiner Auffassung, dass
Eisele einer der CB-Persoenlichkeiten ist, der man mit aeusserster
Vorsicht begegnen muss. Ich bin von der Unredlichkeit des
"Radio-Machers" ueberzeugt und die Geschichte mit der Verweigerung von
zugesagten Gewinnen duerfte genuegend beweiskraeftig sein, wie mit
der Gutmuetigkeit und Glaubwuerdigkeit der CB-Funker umgegangen - ja,
umgesprungen wird. Wer sich - so wie der "Moorteufel" von der
Weser-Elbe-Runde - darauf freut, wie er vereinnahmt werden wird, dem ist
dann auch nicht mehr zu helfen, wobei bei ihm sicher keine Hilfe mehr -
aus welchen Gruenden auch immer - anschlagen wuerde.
Jedenfalls betrachte auch ich - genau wie Hans-Werner - den DAKfCBNF als
"Saustall" und es gibt sicherlich weitere CB-Funker, die dies genau so
sehen. Wenn der Vorsitzende der Weser-Elbe-Runde zur Bereinigung des
DAKfCBNF mit seiner Runde beitragen will, so soll er das tun, aber nicht
spaeter klagen, dass er nicht zeitig gewarnt worden ist. Naja -
Verantwortungsbewusstsein ist halt nicht bei allen Dummkoepfen
vorhanden.
Und der "Sachsenkoenig" Hans-Uwe sollte sich lieber an der Sache statt
an Personen orientieren. Was hat denn die persoenliche Ablehnung des
damaligen Preis-Gewinners mit der Tatsache zu tun, dass jenem sein Preis
nicht ausgehaendigt bzw. uebereignet wurde? Deshalb ist es aber nicht
gut, wenn Willi M. angesichts eines voellig deplazierten Quatschs und
Nonsinns "lieber schweigt und geniesst".
"Herbie1506" (Thomas) hat es am 04.03.2003-11:24 auf den Punkt gebracht:
"Leute...immer mit der Ruhe last doch Georg ruhig eine Runde Rad fahren
bei Arnie ! Soll doch gut sein fuer Herz und Kreislauf und wenn er
Glueck hat bekommt er am Jahresende den goldenen Lenker". Damit
reagierte Thomas vorzueglich auf die Hoerigkeitsbestrebungen des
"langjaehrigen Clubvorstandes und Gruender, Kassenpruefer und
Delegierter im DAKfCBNF".
Naja - eigentlich ist das Lesen der Beitraege hoechst amuesant und
lustig, zeigen sie doch "Wahrheiten mit Lug und Trug". Die Versuche von
oeffentlichen Richtigstellungen der Forenteilnehmer "DQB656"
(Hans-Werner), "HF1BKM" (Franz H.) und anderen furchten deshalb nicht,
weil das geistige Vermoegen der Betreffenden nicht auszureichen
scheint, zu begreifen, um was es letztendlich geht. Beim DCBD war es
nicht anders; dort hat man auch etwas laenger gebraucht, um erkannt zu
haben, dass man durch den DAKfCBNF, seinen Mitlaeufern und
Wichtigtuern, keine gesunde, erfolgsversprechende und im Sinne der
CB-Funker liegende Arbeit leisten kann. Gruende, dies zu erkennen, gibt
es allerdings in genuegender Anzahl.
Die von Franz Ahne am 03.03.2003-08:48 zitierten "Stilblueten" lassen
auch nicht darueber hinweg taeuschen, zumal der Beitrag als solches
ein ausgemachter Bloedsinn ist und ausserdem die Zitate aus dem
Zusammenhang gerissen sind. Aber genau so "arbeit" man im DAKfCBNF. Gut
finden das lediglich nur die dem DAKfCBNF zugehoerigen Delegierten.
Auch hierbei bleiben die CB-Funker aussen vor. Schade um die vertane
Zeit!
Da lob ich mir doch lieber Henning Gajek, der wohl gute Wuensche fuer
den CB-Funk hat, aber nicht weiss, wie er was umsetzen koennte und
sich aufgrund seines Amtes als stellvertretender Vorsitzender der ARGE
Suedwest dem DAKfCBNF verpflichtet sieht und nur in diesem die
Verbandserfuellung aller Bestrebungen zu erkennen in der Lage ist.
Andere hingegen sollen - seiner Ansicht nach - den "Saustall" ausmisten.
Zu denen, die den "Saustall" geschaffen haben und im angenommenen Fall
von der Bildflaeche verschwinden, hat er (leider!) kein Wort uebrig.
Wie koennte man diese Personen zum Schadensersatz heranziehen, wenn sie
ausser einer grossen Klappe nichts besitzen?
Es gibt also noch genuegend Diskussionsmaterial. Einfacher eine
Diskussion zu fuehren bestuende dann, wenn der "Runde Tisch"
geschaffen waere. Runder Tisch heisst natuerlich nicht, dass sich
jeder daran setzen kann, der behauptet, "Regionalfuerst" zu sein.
Teilnahmeberechtigt duerften ausschliesslich nur die gesetzlichen
Vertreter von Bundesorganisationen sein, um sich miteinander abzustimmen
- also zu koordinieren. Der DAKfCBNF und die DFA koennen daher in ihrem
Bestand genau so erhalten bleiben, wie sie dies jetzt sind. Aber die
Vorstaende beider Verbaende muessten im Normalfall von den
Mitgliedern aufgefordert sein, die gemeinsamen Verhandlungen und
Gespraeche - umgehend - aufzunehmen. Und hierbei haben auch keine
Personen Zutritt, die aufgrund von verliehenen Ehrentiteln Aufgaben
wahrnehmen, zu denen sie nicht befugt sind.
Nun - dann wuensch ich mal viel Spass beim Nachdenken und Gruebeln
ueber die Moeglichkeiten einer effektiven Verbandspolitik.
Bis irgendwann mal wieder!
73 de Paul
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StGB Paragraphen 339, 185, 193
Zur Frage, inwieweit der Vorwurf der Rechtsbeugung eine Beleidigung
darstellen kann. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.10.2002 - 1 Ss 329/01
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte (Angekl) hatte einen Richter der
Rechtsbeugung bezichtigt. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hat den
Angekl wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessaetzen zu je
50 DM verurteilt. Die Berufung des Angekl. wurde verworfen. Die Revision
hatte Erfolg und fuehrte zur Aufhebung und Zurueckverweisung.
Aus den Gruenden: Die Feststellungen des Landgericht (LG) tragen den
Schuldspruch nicht. Die Feststellungen sind unvollstaendig und
lueckenhaft und erlauben schon deshalb dem Senat nicht die ihm
obliegende Nachpruefung, ob das LG das sachliche Recht zutreffend
angewandt hat.
Unter Beleidigung i.S. von Paragraph 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff
auf die Ehre eines anderen durch vorsaetzliche Kundgebung der
Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Erforderlich ist eine
Aeusserung, die dem Betroffenen den personellen, sittlichen oder
sozialen Geltungswert durch Zuschreiben negativer Qualitaeten
ausdruecklich oder in Form einer Implikation abspricht (vgl. OLG
Duesseldorf, 1998 m.w.Nachw.) Ob eine Verletzung vorliegt, ist Tatfrage
des Einzelfalls; es kommt auf die Anschauungen und Gebraeche der
Beteiligten unter Beruecksichtigung der gesamten Begleitumstaende an.
Die inhaltliche Auslegung des Sinns einer Schrift ist allein Aufgabe des
Tatrichters. Das RevGer. kann die Auslegung des Tatrichters nur auf
Rechtsirrtum, Unvollstaendigkeit, Verstoesse gegen Denk- und
Erfahrungssaetze bzw. allgemeine Auslegungsregeln ueberpruefen (vgl.
OLG Duesseldorf, 1989).
Dieser Ueberpruefung haelt die Wertung des LG, der in dem Schreiben
des Angekl enthaltenen Vorwurf der "Rechtsbeugung" stelle einen
ungerechtfertigten Angriff auf die Ehre des Vorsitzenden Richters L des
AG dar, nicht stand. Eine nachpruefbare, auf den objektiven Sinngehalt
der Aeusserungen des Angekl eingehende Beweiswuerdigung hat das LG
nicht angestellt. Es waere jedoch seine Pflicht gewesen, es nicht bei
der Mitteilung des Wortlauts der beanstandeten Erklaerungen des Angekl
zu belassen, sondern die gesamten Begleitumstaende mit zu wuerdigen,
um den Gehalt der Aeusserungen in der konkreten Situation zu erfassen.
->Das LG bezieht sich im Wesentlichen lediglich auf das Schreiben des
Angekl vom 10.2.2000 an das LG mit Durchschrift an das Hessische
Sozialministerium und Ministerium der Justiz und legt dar, dass der
darin enthaltene Vorwurf der Rechtsbeugung eine Beleidigung darstelle;
es stellt lediglich in verkuerzter Form dar, dass die Urteilsgruende
des Urteils des AG den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht bestaetigen, der
Zeuge L habe seine Entscheidungsgruende eroertert.
Das LG stellt nicht dar, ob es von einer Meinungsaeusserung oder
Tatsachenbehauptung seitens des Angekl in dem angegriffenen Schreiben
ausgeht.
Solche Feststellungen sind deshalb gerade notwendig, weil (so auch die
Rechtsprechung (Rspr) des BVerfG, vgl. BVerfGE 82, 43 <50> 3D NJW 1990,
1980) ueberprueft werden muss, ob der Tatrichter "bei der Feststellung
und Wuerdigung des Tatbestands ... die verfassungsrechtlich
gewaehrleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall
sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Aeusserung zu
ermitteln ist und der Aeusserung eine Bedeutung gegeben wird, die sich
aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt".
Die dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher
Hinsicht uneingeschraenkter Nachpruefung durch das RevGer, weil der
sich Aeussernde durch eine unzutreffende Beurteilung moeglicherweise
den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren wuerde (vgl.
BayObLGSt 2001, 92 <95>). Ergibt die Pruefung, dass es sich um eine
Tatsachenbehauptung handelt, haengt ihre Zulaessigkeit von ihrem
Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der
verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen
kann, so dass jedenfalls die bewusst oder erwiesen unwahren
Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst
wird. Bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch
eine Berufung auf den Rechtsfertigungsgrund des Paragraph 193 StGB
(Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsaetzlich aus.
Erweist sich die Aeusserung dagegen als Werturteil bzw. als
Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsaetzlich dem
Persoenlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Aeusserung begruendet oder grundlos, emotional oder rational, scharf
oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefaehrlich
oder harmlos eingestuft wird. Im "Kampf um das Recht" darf ein
Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdruecke und
sinnfaehige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu
unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders haette formulieren
koennen. Zuruecktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn
sich die Aeusserung als Angriff auf die Menschenwuerde oder als
Formalbeleidigung oder Schaehung (Schmaehkritik) darstellt. Gleiches
kann gelten, wenn Meinungsaeusserungen mit Tatsachenbehauptungen
verbunden und Letztere erwiesen unwahr sind.
Handelt es sich hiernach um eine Meinungsaeusserung, die die
vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwaegung zwischen
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle
wesentlichen Umstaende des Falls zu beruecksichtigen sind und bei der
es auf die Schwere der Beeintraechtigung der betroffenen Rechtsgueter
ankommt (vgl. zu den Pruefungsschritten BayObLGSt 2001, 92 <94f>).
->Mitgeteilt vom 1. Strafsenat des OLG Frankfurt a.M.
Anm.d.Schriftleitung: Vgl. zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung
und Werturteil BayObLG, NStZ-RR 2002, 40; Vgl. zur Beleidigung von
Justizangehoerigen auch OLG Duesseldorf, NStZ-RR 1996, 164.
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73 vom Franz, Hirn ein und dann Feuer frei!
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