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HF1BKM > MEINUNG 29.09.03 05:02l 187 Lines 9825 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: RegTP-"Fernmessung" ...
Path: NB1BKM
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From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET (Franz)
To: MEINUNG @ DL
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Die Regulierungsbehoerde fuer Post-und Telekommunikation (RegTP), die dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit unterstellt ist, liefert
im nachfolgenden Text einen weiteren Beweis fuer meine Kritik, die ich
im Mai 2003 auch in meinem Schreiben an den Wirtschaftsminister zum
Ausdruck gebracht hatte. Offensichtlich um die Gemueter etwas zu
beruhigen, hat man im Amtsblatt der RegTP nun zunaechst die Gebuehrenpflicht
fuer den CB-Funk im 11m-Band ausgesetzt. Das sieht sehr nach schnellem
Zugestaendnis aus, um Zeit dafuer zu gewinnen, in die entsprechenden,
den Verordnungen oder Amtsblattverfuegungen vorgeschalteten Gesetzen
entsprechende, das Gewaltenteilungsprinzip in Deutschland unterwandernde
Befugnisse mit einzubauen.
Dass die ausfuehrenden Beamten der RegTP nicht nur manchmal, sondern sogar
relativ haeufig das fuer ihre Ueberwachungs-und Kontrollaufgaben notwendige
Fach(hintergrund)wissen nicht besitzen, zeigt sich im folgenden Fall
sehr deutlich:
>RegTP-"Fernmessung" zu ungenau - CB-Funker freigesprochen
Wie kann denn eine RegTP-Messung (egal ob fern oder nah) denn
von einem Gericht als "zu ungenau" bezeichnet werden? Wie kann es sich
ein Gericht denn schon wieder erlauben, die goettliche Arbeit der
unfehlbaren Regulierungsbeamten ueberhaupt zu hinterfragen? Und in
der Folge sogar als so fehlerhaft ansehen, dass dem Staat die Kosten
fuer das Verfahren aufgebrummt werden und damit die Steuerzahler, die ja
diese RegTP-Beamten ohnehin finanziell unterhalten muessen, anstatt den
Murkserbeamten diese Zeche zahlen muessen?
>Mit einem Freispruch endete am 15. August 2003 vor dem Amtsgericht Bonn ein
>Verfahren gegen einen Duesseldorfer CB-Funker wegen unerlaubter
>Frequenznutzung.
>Wie der AGZ-Rundspruch HamRadio 2day meldet, hatte die RegTP dem CB-Funker
>vorgeworfen, mit einem Amateurfunkgeraet vom Typ YAESU und einer
>Sendeleistung von ca. 30 Watt auf im 27-MHz-Bereich gesendet zu haben.
Darin liegt ja vermutlich auch ein schweres Verbrechen, wenn ein CB-Funker
mit einem Amateuerfunkgeraet und vermuteten 30 Watt im CB-Bereich sendet.
Schliesslich ist er damit mindestens in die geheiligten Befugnisse der
lizenzierten Funkamateure eingedrungen. Und offensichtlich ist mindestens
einer der RegTP-Beamten lizenzierter Funkamateur und von daher, so wie
es scheint, besonders motiviert, dem CB-Funker doch die Vorteile einer
AFU-Lizenz schmackhaft zu machen. Schliesslich verdient doch die RegTP
daran nicht schlecht fuer letztlich kaum eine Gegenleistung.
>Weil die RegTP-Mitarbeiter keinen Zugang zu den Raeumen des verdaechtigten
>Funkers hatten, nahmen sie eine Art "Fernmessung" vor. Dazu postierten sie
>sich vor dem Haus des Betroffenen und massen mit ihrem Messempfaenger die
>HF-Spannung der beanstandeten Aussendungen. Aus dem so ermittelten Wert
>schlossen sie, dass der von dem CB-Funker betriebene Sender eine
>Ausgangsleistung von etwa 30 Watt haben muesse.
Wenn man als ausgebildeter Fachmann so eine Taetigkeit der Ueberpruefung
einer Funkanlage durchfuehrt - die ist naemlich durchaus mit ausreichender
Genauigkeit moeglich - dann setzt das aber elementares Grundwissen dessen
voraus, was EIGENTLICH durch den Ueberpruefungsbeamten zu tun ist.
Als da waere:
- die genaue Kenntnis der Wellenausbreitung hochfrequenter Schwingungen
fuer den zu messenden Frequenzbereich
- die genaue Kenntnis aller Beeinflussungsfaktoren des Nahfeldes, insbesondere
von Reflektionen der Hochfrequenzenergie an hierzu geeigneten reflektierenden
Materialien (Stromleitungen (auch innerhalb der Haeuser im Nahfeld),
Dachrinnen, Blechverkleidungen, Autos, metallischen Balkongelaendern,
Antennen, etc.)
- die genaue Kenntnis der Entfernung vom Antennenstrahler, ab der das
Nahfeld endet und das Fernfeld beginnt.
- die genaue Kenntnis des Strahlungsdiagrammes der Sendeantenne und der
Empfangsantenne
- die genaue Kenntnis der Messfehler bei der Messfrequenz aller
dazu eingesetzten Messgeraete fuer die Auswertung und die Verwendung
ausschliesslich von geeichten Messgeraeten mit vorhandenem Eichprotokoll
Eichung darf nicht durch die RegTP selbst erfolgt sein!
(O-Ton vor Gericht eines RegTP-Beamten: "Wenn wir das so sagen, dann ist
das so!")
Alleine aus den mir auf die Schnelle eingefallenen Dingen, die zu beachten
sind, ergibt sich, dass fuer eine Messung mit ausreichender Genauigkeit
mindestens aus mehreren Richtungen bei genau bekanntem Abstand (kann man mit
Lasermessgeraeten genau feststellen) jeweils die Feldparameter zu messen
sind.
> Die RegTP leitete daraufhin
>ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und und schickte dem Beschuldigten
>einen Bussgeldbescheid ueber 200 Euro. Der CB-Funker erhob dagegen Einspruch,
>und so landete der Fall vor dem Amtsgericht Bonn.
>Das Gericht betrachtete es als unerheblich, welche Art von Funkgeraet (in
>diesem Falle angeblich ein Amateurfunkgeraet) verwendet wurde. Es kaeme
>allein darauf an, ob die hoechstzulaessige Sendeleistung von 4 Watt
>ueberschritten wurde oder nicht.
Noch nicht einmal darauf kommt es an. Sondern darauf, ob relevante
Feldstaerken bezueglich Personenschutz oder der elektromagnetischen
Vertraeglichkeit bei Anlagen ueberschritten worden sind und zu
sicherheitsrelevanten Funktionsstoerungen von Anlagen gefuehrt haben.
>Weil der Verteidiger erhebliche Zweifel daran hatte, ob sich mit der von
>der RegTP angewandten Art der Messung die tatsaechliche
>Senderausgangsleistung hinreichend genau ermitteln laesst, beantragte er ein
>nachrichtentechnisches Fachgutachten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis,
>dass mittels des von der RegTP angewandten "Fernfeldmodells" zwar
>grundsaetztlich von einer Feldstaerkemessung auf die Senderausgangsleistung
>geschlossen werden koenne. Dazu muessten jedoch eine Vielzahl von
>Systemparametern mit hoher Genauigkeit vorliegen.
Die wesentlichsten Systemparameter hatte ich oben bereits aufgezaehlt.
> Diese fehlten aber im
>vorliegenden Fall. So hatte die RegTP beispielsweise bei ihrer Messung den
>Messabstand nicht genau protokolliert.
Und alleine diese Tatsache ist der Beweis dafuer, dass diese Beamten mit
einer solch noch relativ einfachen Aufgabe bereits weit ueberfordert waren.
Hier ist der Dienststellenleiter der zustaendigen RegTP-Aussenstelle in
Haftung fuer die durch ihn zu verantwortenden Ausbildungsversaeumnisse bei
den eingesetzten Beamten und dem dadurch dem Steuerzahler entstandenen Schaden
zu nehmen.
Jeder selbstaendige Unternehmer, der eine Murksarbeit abliefert, kann dafuer
in Regress genommen werden. Aber bei der Frequenzpolizei darf der Steuerzahler
zuerst deren Ausbildung blechen, dann ihre Schickanen ertragen und
schliesslich muss er auch noch fuer deren Pfusch zahlen.
> Der RegTP-Mitarbeiter schaetzte ihn im
>Nachhinein auf "etwa 10 bis 15 Meter".
Wie bitte? Schaetzen?? Auf 10 bis 15 Meter????
Alleine diese Art der Ermittlung primitivster und hier aeusserst relevanter
Messgroessen - der einfachen Entfernung zwischen Sendeantenne und Empfangs-
antenne beweist, dass die eingesetzten Beamten noch nicht einmal die
leiseste Ahnung davon hatten, was in diesem Zusammenhang eine ganz wesentliche
Rolle spielt. Solche Leute, die noch nicht mal die elementarsten
Wirkzusammenhaenge kennen, laesst man in der Praxis bei der
RegTP mit der Macht der Ordnungsgewalt ausgestattet auf die Menschheit los.
Wann werden fuer solches Unvermoegen verantwortliche Vorgesetzte und die
sich durch dieses Unvermoegen ausgezeichneten Beamten in die Wueste zum
Sandkoernerzaehlen versetzt?
Nur dort koennen sie wenigstens keinen Schaden mehr anrichten ...
Bei 10 Metern Abstand vom Antennenstrahler, also weniger als eine
Wellenlaenge, rechne ich noch nicht mit Fernfeldformeln. Bei 27 MHz und
der daraus resultierenden Wellenlaenge von etwa 11 Metern ist noch nicht
mal sicher (abhaengig von in unmittelbarer Naehe des Antennenstrahlers
befindlichen anderen, elektrisch leitfaehigen Gebilden, wie z.B.
Stromleitungen) ob hier ueberhaupt das reaktive Nahfeld (normal: Lambda/2*Pi),
bei welchem noch keine feste Phasenbeziehung zwischen der elektrischen und
der magnetischen Feldkomponente des elektromagnetischen Feldes besteht,
bereits zu Ende ist.
> Bei einem solchen Abstand und unter
>Beruecksichtigung aller Fehlertoleranzen der nachtraeglich zum Teil
>geschaetzten Daten zugunsten des Beschuldigten errechnete der Gutachter eine
>Senderausgangsleistung von etwa 3 bis 4 Watt. Der CB-Funker wurde daraufhin
>freigesprochen.
Und wann werden diese Beamten einschliesslich ihrer sie einsetzenden
Vorgesetzten wegen grober Pflichtverletzungen SCHULDIG gesprochen?
>Der Pflichtverteidiger des Beschuldigten, der Koelner Rechtsanwalt Michael
>Riedel, bemaengelte in diesem Fall "die Ungenauigkeit der behoerdlichen
>Beweisermittlung und die unzureichende Praezision der von der RegTP
>eingesetzten Messgeraete".
Was heisst hier unzureichende Praezision der von der RegTP eingesetzten
Messgeraete? Alle fuer von Amtswegen zu Messzwecken notwendigen
technischen Geraete muessen REGELMAESSIG GEEICHT werden! Und wenn unsere
Rechtsordnung noch Wert auf Vertrauen in die sie ueberwachenden Beamten
legt, dann duerfen diese Messgeraete ganz bestimmt nicht von Beamten der
RegTP selbst geeicht werden!
>Die Kosten des Verfahrens in Hoehe von 7000 Euro muss die Landeskasse tragen.
Ginge es nach mir, so wuerden diese Kosten exact dem diesen Messbeamten
vorgesetzten Dienststellenleiter und den Messbeamten im Verhaeltnis ihrer
Gehaltsstufen zueinander aufgeteilt in voller Hoehe auferlegt und von
deren Gehalt einbehalten werden.
Quelle: FM-FUNKMAGAZIN, www.funkmagazin.de
Gute Nacht, Deutschland!
73 vom Franz
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