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HF1BKM > MEINUNG 25.01.04 22:11l 145 Lines 7235 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Unsinnige RegTP-Aktivitaeten
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In Wolfgang Frickes Funkmagazin (http://www.funkmagazin.de) ist zu
lesen:
>"Schwarzfunker"-Urteil aufgehoben - Fall muss neu verhandelt werden
>
>Das Oberlandesgericht Koeln hat ein Urteil gegen einen Funkamateur
>wegen "Schwarzfunkens" aufgehoben.
>
>Am 21. Juli 2003 wurde der Funkamateur vom Amtsgericht Bonn zu einer
>Geldbusse von 300 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an,
>dass der Funker mit einem Amateurfunkgeraet unbefugt u.a. auf der
>Frequenz 27615 kHz gesendet hatte. Das Gericht stuetzte sich bei
>seinem Urteil massgeblich auf die unter Eid abgegebene Aussage eines
>RegTP-Mitarbeiters. Dieser gab an, der Funkamateur habe beim Zugriff
>die Tat spontan gestanden.
In diesem Zusammenhang erinnere ich an meine bereits in einem Schreiben
an den Bundeskanzler kundgetanen Kritik, die auch hier wieder ihre
Bestaetigung findet: Dem Amtsgericht genuegte die - zwar unter Eid -
getaetigte Aussage eines RegTP-Beamten betreffend des angeblichen
Fehlverhaltens eines Funkamateurs, das durch eine Fachbehoerde wie
der RegTP durch ZUVOR durchzufuehrende technische AUFZEICHNUNGEN (wie
beispielsweise der Stimme des Funkamateurs oder der von ihm ausgesandten
Daten) UND DETAILLIERTER PROTOKOLLIERUNG beweiskraeftig haette
vorgebracht werden muessen. Sowas erfordert natuerlich einen hoeheren
technischen Aufwand und zumindest auch einen zweiten Beamten fuer die
Beweisfuehrung und damit einen hoeheren Aufwand als ihn die RegTP
offensichtlich getrieben hatte. Oder waren mal wieder Stuemper am
Werk? Glaubte der Kontrollbeamte, seinen persoenlichen Groessenwahn
ausleben zu duerfen in der irrigen Annahme, dass Deutsches Recht von
ihm nach Belieben auszulegen sei? Wie mangelhaft muss die Ausbildung
der RegTP-Kontrollbeamten in Rechtsangelegenheiten denn eigentlich
sein, dass ihnen bei ihrer Arbeit so haeufig derart dilettantische
Pannen passieren? Es sollte doch eigentlich vorausgesetzt werden
duerfen, dass, wer bei den Buergern Deutschlands im Frequenzwesen durch
das Ingangbringen einer Anklage wegen verbotener Nutzung von Frequenzen
seinen Arbeitsauftrag erfuellen muss, durch das Hinzuziehen eines
Polizeibeamten - meinetwegen in Zivil - auch BEWEISEN KOENNEN MUSS,
DASS der ausgeforschte Buerger TATSAECHLICH gegen Deutsches Recht
verstossen hat. Dieser Polizeibeamte - und nicht der RegTP-Beamte -
hat dann aufgrund SEINES Aufgabenbereiches weitere, beweissichernde
Massnahmen zu treffen bzw. auch die Beschlagnahme des Funkgeraetes
zu veranlassen. Durch seine Unterschrift auf dem ihm bereits vor
seinen Massnahmen vorgelegten Protokoll, welches der 2. RegTP-Beamte
vor der Hinzuziehung des Polizeibeamten anzufertigen hat und welches
bei weiteren Massnahmen dem Richter vorzulegen ist, koennen bereits
im Vorfeld die erforderlichen Huerden fuer amtliche Massnahmen
entsprechend den gesetzlichen Erforderlichkeiten richtig gesetzt
werden.
Einen gerichtsverwertbaren Beweis kann ein einzelner RegTP-Beamter
NIEMALS erbringen, weil im Zweifelsfalle immer Aussage gegen Aussage
stehen wird. Ist ein zweiter RegTP-Beamter involviert gewesen,
muessen immer noch erhebliche Bedenken in Sachen Beweisfuehrung
angebracht bleiben. Denn ein gewisser "Stallzwang" muss dann
automatisch bei der Bewertung der Beweise unterstellt und vor allen
Dingen vom Gericht gewuerdigt werden.
Um als "Frequenzpolizei" nicht erneut in den Verdacht zu geraten,
"Fuehrer der Schreibfeder" bei der Erstellung der frequenzmaessig
zu beachtenden Vorschriften in Personalunion mit der Ueberwachung
derselben gewesen zu sein sowie der "Anklaeger" wie auch "Zeuge"
im Falle von Uebertretungen und zuguterletzt auch noch als
"Sachverstaendiger" und damit das Gewaltenteilungsprinzip
eindeutig aushebelnd und damit illegal taetig zu sein, muessen
zwingend klare Taetigkeitsbeschraenkungen der RegTP auferlegt
werden.
Aber der durch die RegTP zu treibende Aufwand muss wohl ja auch in
einem sinnvollen Verhaeltnis zum erzielbaren Nutzen stehen. Wenn
der einzig erkennbare Nutzen die Durchsetzung der Vorschriften, die
aus dem Hause der RegTP stammen und aus fachlicher Sicht desoefteren
einer kritischen Beurteilung nicht standhalten, ist, stellt sich damit
eindeutig eine der RegTP nicht zustehende, aber sich von ihr
herausgenommene Machtposition dar.
Nach demokratischem Rechtsempfinden hat sich die RegTP weder als
Partei und schon gar nicht als Diktator zu betaetigen.
Da sich oberhalb der in Deutschland erlaubten CB-Kanaele viele
"Schwarzfunker" seit Jahrzehnten tummeln und sich diese
selbstverstaendlich auch vom in Deutschland gut empfangbaren
Ausland aus ebenso auf diesen Frequenzen betaetigen, ist die Frage
nach dem Nutzen eindeutig und einfach mit NEIN zu beantworten.
Denn auf diesen Frequenzen sind nahezu taeglich Stoerpegel von nicht
geringer Hoehe Fakt - auch wenn das Stoersignal gar nicht von Funkern
stammt.
Denn sobald der Funker auch nur einen Meter hinter der Grenze zum
Ausland dasselbe macht, endet bei gleicher Wirkung die
Zustaendigkeit der RegTP. Der durch den Steuerzahler zu bezahlende
Aufwand jedoch bleibt. Und wofuer? Dafuer, dass in diesem
Frequenzbereich aufgrund der Wellenausbreitungseigenschaften man
sowieso keinem zahlenden Nutzer eine stoerungsfreie Nutzung zusichern
kann? Und diese Leute in der RegTP duerfen sich schon Fachleute nennen?
Damit stellt sich die weitere Frage, wodurch der gerichtliche Aufwand,
den bei fuer die RegTP verlorenem Prozess durch den Steuerzahler zu
begleichen ist, denn ueberhaupt gerechtfertigt werden kann. So wie
es auch in diesem Falle wieder aussieht, wird wohl die RegTP durch
ihren "Uebereifer" letztlich wieder nur sinnlose Kosten fuer den
Steuerzahler produzieren, denn der schluessige Beweis duerfte ihr
-nachtraeglich- nicht mehr gerichtsverwertbar gelingen. Denn:
> Dies wurde von dem Beschuldigten energisch
>bestritten.
Wie war das gleich nochmal? Im Zweifel fuer den "Angenagten" ...
> Das Amtsgericht kam ferner zu dem Schluss, dass die Tat
>vorsaetzlich begangen wurde, weil der Beschuldigte als Funkamateur
>haette wissen muessen, dass er auf der besagten Frequenz nicht senden
>darf.
Wer beweist nun, dass der Funkamateuer ueberhaupt und vor allen Dingen
selbst gesendet hat?
>Das Oberlandesgericht Koeln hob dieses Urteil nun auf. Das Gericht
>begruendete die Aufhebung damit, dass das Amtsgericht ohne rechtlichen
>Hinweis wegen vorsaetzlicher Begehung verurteilt hatte und weil die
>angebliche "Spontanaeusserung" des Funkamateurs in der Urteilsbegruendung
>fehlerhaft wiedergegeben war.
Aha :-(
>Der Fall muss jetzt erneut vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt werden.
Der Krampf beginnt nun von neuem und damit sinnlos und vorhersehbar fuer
den Steuerzahler die Kosten in die Hoehe treibend. Was soll das?
Wenn die Leute der RegTP keine sinnvollere Beschaeftigung haben, dann
wird es allerhoechste Zeit, dass diese sich verselbstaendigte
Behoerde deutlich auf ein angemessenes Mass zurechtgestutzt wird.
Eine Disziplinarmassnahme gegen den verantwortlichen Chef des RegTP-
Beamten wegen von ihm zu verantwortenden Ausbildungsmaengeln waere
hier zudem angezeigt.
>- wolf -
>
>Diese Meldung beruht auf einer Pressemitteilung von Rechtsanwalt
>Michael Riedel.
73 vom Franz
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