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HF1BKM > MEINUNG  26.02.04 03:57l 140 Lines 6696 Bytes #999 (999) @ DL
BID : QE2NB1BKM_0V
Read: HF1BKM L66BPH BL1AIB DO1MLP MZ1AIB KW1BKM OW1BKM HW1BKM TW1KOL PK1BKM
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Subj: 1/2 RE1:RegTP-Antennengebuehr?
Path: NB1BKM
Sent: 040226/0257z @:NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET [JN57XV] OBCM1.04b47_bn1 LT:
From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET (Franz)
To:   MEINUNG @ DL
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Teil 1/2
Wolfgang Fricke schrieb:

>Fakt ist, dass das Geruecht, die RegTP wolle eine neue "Antennengebuehr"
>einfuehren oder habe dies bereits getan, falsch ist. 

Du wiederholst Dich. Ich hatte doch auch schon geschrieben, dass ich 
von einem solchen Geruecht noch nicht mal was aus der CB-Szene 
ueberhaupt gehoert habe.

Trotzdem habe ich diesen Titel - sozusagen als Aufhaenger - weiterverwendet.
Denn im Kern ist es doch unter vorgehaltener Hand exact so, wenn man 
meine Ausfuehrungen genauer durchdenkt.

>Zur BEMFV: Diese gilt auch fuer Amateurfunkanlagen - das ist richtig. Der
>Passus "Ausnahme: Amateurfunkanlagen" in meinem FM-Beitrag sollte sich
>lediglich auf die Standortbescheinigung beziehen, die fuer Amateurfunk-
>anlagen nicht zwingend erforderlich ist. (Ist inzwischen korrigiert.) 

Jetzt hast Du wieder eine unglueckliche Formulierung gewaehlt. Nur wenn
der AFU mit seiner ortsfesten Sendeanlage unter 10 Watt EIRP bleibt, ist
auch fuer ihn keine Standortbescheinigung (die er sich ansonsten selbst
erstellen darf) noetig.

>Deine Fallbeispiele zu 5/8-Antennen sind rechnerisch wohl richtig. Sie
>haben aber nichts mit der BEMFV bzw. einer evtl. erforderlichen
>Standortbescheinigung zu tun.

Dein zweiter Satz ist eindeutig falsch. Denn die 5/8-Antennen sind
eindeutig Richtantennen und sie erzielen mehr als 10 Watt EIRP bei
einer zulaessigen Speiseleistung von 4 Watt. Niemand kann einem CB-
Funker verbieten, nur 5 m extrem daempfungsarmes Kabel zu verwenden.

>In der Allgemeinzuteilung fuer den CB-Funk ist festgelegt, dass die
>hoechstzulaessige Strahlungsleistung einer CB-Funkanlage grundsaetzlich
>4 Watt ERP betragen darf.

Und hier haben wir den handwerklichen Murks der RegTP - denn aus deren
Feder kommen ja wohl eindeutig solche Regelungen. 

Seit 1983 sind 40 Kanaele mit 4 Watt Ausgangsleistung der Funkgeraete
zulaessig. Die schleichend eingefuehrte Strahlungsleistungsbegrenzungs-
diskussion und der damit ins Regelwerk erstmals einfliessende Begriff ERP
kam ja doch wohl erst etwa 10 Jahre danach. Die ueberwiegende Anzahl der
Heimstationsfunker unter den CBlern verwendet eine 5/8tel-Antenne.

Ein gar nicht so kleiner Anteil davon verwendet schon genausolange ein
dickes Antennenkabel (RG8, RG213 oder gar noch besser) und hat 
darueber hinaus oft noch nicht mal 10 m Antennenleitung zwischen
Funkgeraet und Antenne. Damit liegen manche sogar ueber 10 Watt
ERP, wie ich ja bereits vorgerechnet habe.

Da nun aber - schleichend eingefuehrt - die Strahlungsleistung der
Antenne ploetzlich nur mehr 4 Watt ERP im CB-Funk betragen darf,
bedeutet das nichts weiter, als ein Verbot durch die Hintertuere.
Oder mit anderen Worten: Alle CB-Funker, die auch schon lange vor
der Einfuehrung dieser zusaetzlichen Begrenzung nicht nur knapp, 
sondern deutlich ueber diesen Grenzen und vorher legal ihre 
Anlagen betreiben konnten, duerfen das nun nicht mehr.

Entweder, sie muessen die Ausgangsleistung ihrer Funkgeraete
auf deutlich unter 4 Watt drosseln, oder aber auf eine 5/8tel-
Antenne verzichten und anstattdessen nur mehr eine 1/2-Lambda
einsetzen oder aber mittels zusaetzlicher Kabeldaempfung dafuer
sorgen, dass die ERP NEUERDINGS nicht ueber 4 Watt liegt.

>Lediglich bei Verwendung von Antennen mit "Gewinn in der
>horizontalen "Ebene" beziehen sich die 4 Watt nicht auf die
>effektive Strahlungsleistung (ERP), sondern auf den Antenneninput.

So ein regelungstechnischer Unfug kommt dann dabei heraus, wenn 
ploetzlich aus der CB-Funkerschaft telefonische Fragen aus der
Praxis an die RegTP herangetragen werden und zunaechst mal das
beruehmte Aem, Aeh, Aehm-Gestottere kommt, weil der befragte RegTP-
"Fachbeamte" mal wieder mit einfachsten Fragen schon deutlich
ueberfordert ist.

Was ist denn, wenn ich eine HB9CV (5,5 dBd) an einem Glasfiebermast
zum Zwecke der Stoerungsausblendung und Verbesserung einer Linkstrecke
bei PR VERTIKAL aufbaue? Darf ich dann etwa diese Richtantenne
so nicht verwenden, nur weil die Herren der RegTP unfaehig sind,
praxistaugliche Formulierungen, die auch unter dem Aspekt des
Personenschutzes sachgerecht und notwendig sind, in den von ihnen
erarbeiteten Vorschlaegen fuer spaetere Verordnungen zustandezubringen?

Ist es einfach nur Unfaehigkeit oder doch Hinterlistigkeit mit
leuchtenden Euro-Zeichen in den Augen der RegTP-Vorschriften-
Ersteller?

Ich denke, der steuerzahlende und cb-funkende Buerger hat ein Recht
auf einfache, klare und betreffend Begrenzungen auf sinnvolle
Vorschriften. Wenn man wieder zur alten 0,5-Watt CB-Funk-Aera
zurueckkehren will, dann soll man das klar und deutlich formulieren.
So dass es auch die angesprochene und betroffene Zielgruppe der
CB-Funker versteht, ohne ein Studium in Hochfrequenztechnik
absolviert haben zu muessen.

Aber vor allen Dingen soll man dann auch eine nachvollziehbare
Begruendung liefern, und sich nicht an Hausnummern festklammern,
nur weil sich die Zahl 10-Watt-EIRP so toll anhoert.

>5/8-Vertikalstrahler weisen i.d.R. keinen Gewinn in der horizontalen
>Ebene auf und fallen daher nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Richtig. Genau deswegen habe ich auch exact diese Beispiele
vorgerechnet. Wozu braucht es aber ueberhaupt eine Ausnahmeregelung,
wenn doch VORHER schon derlei Antennenequipment LEGAL verwendet
werden durfte? Egal, ob die Stangerl nun vertikal oder horizontal
aufgebaut waren?

>Die in Deinen Beispielen genannten Anlagen mit 5/8-Antenne
>ueberschreiten die zulaessige Strahlungsleistung von 4 Watt ERP und
>verstossen damit gegen die Nutzungsbestimmungen der CB-Funk-
>Allgemeinzuteilung.

Was glaubst Du, was ich mit meinen Berechnungsbeispielen dem 
"ordinaeren" CB-Funker aufzeigen wollte? Gratulation! Du hast das
Ergebnis auf den Punkt gebracht!
Und genau deswegen, weil die grosse Masse der einfachen CB-Funker
sich dessen nicht bewusst ist, dass sie durch die neuen Regelungen
kriminalisiert wird, habe ich diese Beispiele aufgezeigt.
Kriminalisiert werden die betroffenen Funker deswegen, weil sie
dasselbe weit ueber 10 Jahre LEGAL durften und es ihnen jetzt
rechtmaessig durch die RegTP untersagt werden darf!

>Damit eruebrigt sich in solchen Faellen auch die Frage nach einer
>Standortbescheinigung.

Das ist jetzt aber nur Deine Interpretation der Sachlage. Da es
aus personensicherheitstechnischer Sicht vollkommen egal ist, ob
eine Richtantenne vertikal oder horizontal aufgebaut wird, ist 
in jedem Falle nach momentan gueltiger Vorschriftenlage eine
Standortbescheinigung der RegTP ab 10 Watt EIRP erforderlich.

Egal, ob diese Grenze mit einer 5/8tel, einer Quad, einer
Yagi oder einer anderen Antennenkonstruktion ueberschritten wird.
Und egal, wer der Betreiber der Sendefunkanlage ist.

weiter im Teil 2/2



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