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HF1BKM > MEINUNG 23.03.04 01:30l 173 Lines 9131 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Heike Hess legal eingesetzt
Path: NB1BKM
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From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET (Franz)
To: MEINUNG @ DL
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Burkhard Heid schrieb:
>Richtigstellung zur Amtsuebernahme von Heike Hess
>Zum Sachverhalt der Bestellung von Heike Hess als (kommissarische)
>Vorsitzende des DAKfCBNF wird nunmehr aufgrund eingehender Ueberpruefung
>verbindlich der Oeffentlichkeit mitgeteilt, dass sich - entgegen meiner
>bisherigen Rechtsansicht - Heike Hess tatsaechlich satzungskonform im Amt
>der Vorsitzenden des DAKfCBNF befindet.
Wenn das tatsaechlich so ist, dann wird es hoechste Zeit, dass die
Satzung des DAKfCBNF demokratischen Gepflogenheiten angepasst und
schleunigst entsprechend korrigiert wird.
In diesem Falle korrigiere auch ich meine Darstellung, Heike Hess
waere illegal im Amt. Auch ich bedauere, nicht gleich erkannt zu
haben, dass die DAK-Satzung ansich Murks ist, wofuer aber die die
Heike Hess ins (kommisarische) Amt berufenden Mitglieder der DAK-
Vorstandschaft sicherlich keine Schuld tragen.
Leider ist aber dann die jetzige Situation, in welcher sich der
DAKfCBNF satzungsregelungstechnisch befindet, keinesfalls weniger
bedauerlich und einer Demokratie absolut unwuerdig.
Die Mitgliederversammlung ist satzungsbedingt um eines ihrer
ureigentuemlichsten und auch wichtigsten Rechte beraubt, indem
sie diesen nachfolgenden Punkt 7.10 ueberhaupt akzeptiert:
>In der Satzung zu Punkt 7.10. ist beschrieben:
>"Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes waehrend der Amtsperiode
> haben die uebrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur naechsten
> Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen."
Warum haben nur die uebrigen Vorstandsmitglieder dieses Recht?
Wieso ist in diesem Falle der von der Mitgliederversammlung bereits
gewaehlte stellvertretende Vorsitzende dann nicht automatisch derjenige,
der den Verein rechtlich repraesentiert und auch nach Paragraph 26 BGB
vertritt?
Man kann doch mit Sicherheit nicht gerade behaupten, der Posten
des im Scheinwerferlicht stehenden Frontmannes des DAKfCBNF, der fuer
die juristische Person dieses Vereines verantwortlich zeichnet, ist im Sinne
aller Vertreter der Mitgliedsvereine - repraesentiert durch die Deligierten -
in solch einem Falle besetzt worden.
Vielmehr ist wieder einmal der Einfluss exact eines einzigen Mannes in der
Person Franz Ahnes ueberdeutlich aufgezeigt. So sieht also Demokratie
beim DAKfCBNF aus?!!
Beim DAK ist es somit moeglich, wenn der Vorsitzende, der ja nach
Paragraph 26 BGB offensichtlich alleine vertritt, bei einem Autounfall
unmittelbar nach seiner angenommenen Wahl und der Eintragung ins
Vereinsregister einen toedlichen Autounfall erleidet, dass dann lediglich
ZWEI PERSONEN aus dem restlichen Vorstand darueber rechtsverbindlich
BESTIMMEN, was ueblicherweise saemtliche Mitgliedsvereine bei korrektem
demokratischen Rechtsgebahren durch die von ihnen entsandten DELIGIERTEN
zu bestimmen haetten.
Damit sind Mauscheleien Tuer und Tor weit geoeffnet.
Ich wuerde niemals in Kenntnis einer solchen satzungsbedingten
Rechtslage nach einer erfolgten Wahl das Amt des Vorsitzenden annehmen,
solange der gewaehlte stellvertretende Vorsitzende nicht auch
gleichberechtigt mit mir den Verein nach Paragraph 26 BGB vertreten darf.
Denn eine bessere und demokratisch sauberere Loesung fuer eine wirksame
Kontrolle des Vorsitzenden und auch des stellvertretenden Vorsitzenden kann
es nicht geben. Alleine schon zu meiner eigenen Rechtssicherheit wuerde ich
darauf bestehen, dass moeglichst viele wahlberechtigte Deligierte auch hinter
mir und meinem Stellvertreter auch wirklich stehen. Deshalb muss ihnen
in jedem Fall, wenn es um Aenderungen in den Vertretungsbefugnissen nach
Paragraph 26 BGB geht, die Moeglichkeit zur Mitbestimmung durch Wahl
eingeraeumt werden.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum beim Ausscheiden einer
vertretungsberechtigten Person aus dem Vorstand das Wahlrecht aller
wahlberechtigten Mitglieder ohne Not beschraenkt werden soll.
Denn wenn der Vorsitzende hinwirft oder aus anderen Gruenden ausscheidet,
steht immer auch eine Beurteilung der aktuellen Situation an. Und die geht
ja doch wohl alle wahlberechtigten Mitglieder an.
Da darf es gar nicht moeglich sein, dass ein Hauptakteur zwei Marionetten
exact das durchfuehren laesst, was ihm beliebt und anschliessend das
Ganze auch noch Rechtskraft erlangt.
>Punkt 7.11. bestimmt folgendes:
>"Ist der Vorsitzende verhindert, uebernimmt der stellvertretende
>Vorsitzende (7.1.2.) oder ein anderes Vorstandsmitglied dessen
>Aufgaben. Zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung
>des Vereins bedarf es hierzu der schriftlichen Vollmacht des
>Vorsitzenden, es sei denn, der Vorsitzende ist aufgrund seiner
>geistigen oder koerperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage,
>eine schriftliche Vollmacht zu erteilen."
Wer entscheidet, wann der Vorsitzende aufgrund seiner geistigen
Verfassung nicht mehr in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen?
Franz Ahne?? Und was passiert, wenn der Vorsitzende aufgrund
seiner koerperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, eine
schriftliche Vollmacht zu erteilen? Wer entscheidet dann ueber
die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung? Franz Ahne??
Wann genau duerfen selbstaendig andere Vorstandsmitglieder die
ueblichen Standardaufgaben des Vorsitzenden eigenstaendig bzw.
eigenmaechtig uebernehmen? Zum Beispiel die rechtswirksame Einberufung
einer Versammlung? Oder die Wahrnehmung von rechtsverbindlichen
Vertretungsrechten gegenueber Dritten wie der DFA in Verbindung mit
rechtsverbindlichen Vereinbarungen?
Aus dieser Bestimmung spricht erneut Kluengelgebahren. Warum waehlt man
dann beim DAK ueberhaupt einen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn dessen
Job entgegen der sonst ueblichen Gepflogenheit nur zum Koffertraeger
des Vorsitzenden degradiert ist? Dann braucht man doch diesen Posten
ueberhaupt nicht zu besetzen und koennte anstattdessen besser einen
Beisitzer mit in die Vorstandschaft nehmen. Zudem setzt man alle
Verhandlungspartner des DAKfCBNF dem Irrglauben bewusst aus, man haette
es beim Erscheinen des stellvertretenden Vorsitzenden beim DAK auch
automatisch mit einer Person zu tun, die generell im Sinne des DAK
entscheiden und handeln darf und somit diesen auch rechtsverbindlich
vertreten darf. So ist es naemlich bei den allermeisten
eingetragenen Vereinen ansonsten ueblich. Denn da vertritt im
Normalfall der Vorsitzende UND der stellvertretende Vorsitzende
und zwar JEDER EINZELN und auch ohne Einschraenkungen. Damit ist die
Verantwortung und gegenseitige Kontrolle aufgeteilt und sichergestellt.
>Angesichts dessen, dass bei der vorhergehenden Ueberlegung ein
>AUSSCHEIDEN (des Vorsitzenden nach Punkt 7.10) mit dem Begriff der
>VERHINDERUNG (des Vorsitzenden nach Punkt 7.11.) gleichgesetzt wurde,
>indem das Ausscheiden als Verhinderung gewertet wurde, ergab sich
>eine Rechtsproblematik, die zu der Rechtsmeinung fuehrte, dass in
>einem solchen Fall der - von der Mitgliederversammlung gewaehlte -
>Stellvertreter die Vertretungsaufgabe zu uebernehmen habe. Da sich
>jedoch mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden keine Verhinderung ergibt,
>ist der vom Vorstand des DAKfCBNF anlaesslich des in der Vorstandssitzung
>vom 11. Okt. 2003 unter der Beteiligung des Geschaeftsfuehrers, des
>stellvertretenden Vorsitzenden und des neu bestellten
>Vorstandsmitgliedes sowie in Anwesenheit des Ehrenvorsitzenden Beschluss
>gefasst worden, der Heike Hess als rechtmaessige Vertreterin des
>DAKfCBNF bis zur naechsten Mitgliederversammlung auszeichnet.
Das heisst konkret, dass bei einem ehemals so maechtigen Verband wie
dem DAKfCBNF, der mal an die 50000 CB-Funker eigenen Angaben zufolge
vertreten haben will, genau ZWEI dazu BEFUGTE Personen (in Form des
Geschaeftsfuehrers und des stv. Vorsitzenden) - Franz Ahne als
Ehrenvorsitzender hat bei solchen Entscheidungen nicht mitzuwirken, da
er nicht dem Vorstand angehoert - ANSTELLE der DELIGIERTEN und durch
Franz Ahne gesteuert (mein Eindruck, denn was sollte er denn sonst
bei einem solchen Vorgang durch seine Anwesenheit bewirken wollen)
ueber die Koepfe von vielen Deligierten hinweg eintscheiden darf, wer
die Rechtsgeschaefte des gesamten Verbandes verbindlich leiten und
selbstherrlich vertreten darf.
>Eine "Verhinderung" anzunehmen kaeme hinblickend des Rechtskommentars
>nur dann in Betracht, wenn der Vorsitzende voruebergehend an der Ausuebung
>des Amtes durch anderweitige Abwesenheit verhindert waere, welche auch nur
>zeitlich befristet bzw. begrenzt ist. Durch das Ausscheiden jedoch hat
>sich eine Verhinderung als gegenstandslos in der Bewertung zu zeigen.
Wer in einem Verband mit einer so gehaltenen Satzung sich seine
elementarsten Mitgliedsrechte derart, wie im DAK das Fakt ist,
widerspruchslos beschneiden laesst, der hat es nicht besser verdient.
Diese Schmerzen ... :-(((
Man braucht sich also nicht zu wundern, woher das groessenwahnsinnige
Verhalten und stete Auftreten Franz Ahnes seine Legitimierung zieht.
Beim DAK hat man noch sehr viele Grundsaetzlichkeiten zu lernen und
anschliessend umzusetzen. Aber ich denke, ehe das passiert, sind ihm
die meisten Mitgliedsvereine davongelaufen und die Aufloesung des
DAK steht dann zur Entscheidung an.
73 vom Franz
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