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L66BPH > MEINUNG  26.05.04 03:38l 114 Lines 6187 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Verfolgung Unschuldiger durch RegTP?
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Verfolgung Unschuldiger durch die RegTP?

Hallo Interessierte,

mit genugtuender Freude habe ich auf dem Webangebot von Regio-Net-DL
(http://www.regio-net-dl.de/) die Massnahmen zur Kenntnis genommen, welche
vom Sprecher gegen die RegTP bislang in Angriff genommen wurden!

Persoenlich begruesse ich ausdruecklich das Vorgehen des Regio-Net-DL, obwohl
ich befuerchte, dass die Ergebnisse aufgrund des nicht ausgereiften
Werdeganges fuer den/die Initiatoren unbefriedigend sein werden. 

Angesichts dessen, dass der angeschriebene Praesident der RegTP sich bislang
weigerte, in der vorgegebenen Frist die gestellten Fragen zu beantworten;
ferner von den Eichdirektionen nicht erwartet werden kann, dass ihrerseits
Ermittlungen gegen die im Geschaeftsbereich des Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit - gesetzlich - eingerichtete Bundesoberbehoerde
fuehrt, duerfte nach meiner bescheidenen Ansicht nur dann Bewegung in die
Sache kommen, wenn Strafanzeige wegen Straftaten im Amt gegen die mit der
Mitwirkung an einem Bussgeldbescheid befassten Beamten bei der
Staatsanwaltschaft gestellt wird. 

Hierzu bietet sich offensichtlich der im Strafgesetzbuch enthaltene
Paragraph 344 (Verfolgung Unschuldiger) an, der zum Ziel hat, unbescholtene
Buerger von der verfolgenden Willkuer vereinzelter Amtstraeger zu schuetzen.
Paragraph 344 StGB lautet:

I. Wer als Amtstraeger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen
von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Massnahme
(Paragraph 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen
Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich
verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung
hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Faellen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fuenf
Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemaess fuer einen Amtstraeger, der zur
Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behoerdlichen Verwahrung
berufen ist.

II. Wer als Amtstraeger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung
einer nicht freiheitsentziehenden Massnahme (Paragraph 11 Abs. 1 Nr. 8)
berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht
strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fuenf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemaess fuer einen Amtstraeger, der zur
Mitwirkung an

1. einem Bussgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
   berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Dadurch, dass mit einem Schreiben der Praesident der RegTP ueber die
Missstaende zur Eichproblematik informiert wurde, muesste nach meinem
Verstaendnis die Strafanzeige auch dann gegen diesen selbst gerichtet sein,
wenn er aufgrund dieses Wissens nichts unternimmt. In diesem Falle wuerde
ich persoenlich sogar Vorsatz annehmen.

Grundsaetzlich jedoch zielen saemtliche, gegen CB-Funker eingeleitende
Verfahren darauf ab, diesen mittels Bussgeld zu bestrafen. Ob sich allerdings
hieraus ein bestimmter Vorsatz zu einer Verfolgung Unschuldiger bei einem
Sachbearbeiter ableiten laesst, entspricht sicherlich nicht staendiger
Rechtsprechung. Wenn jedoch in Kenntnis, dass die Messgeraete nicht geeicht
waren, trotzdem auf eine Bestrafung hingewirkt wird, vermag sich wohl der
Sachbearbeiter einer Gefahr eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens
auch aussetzen. Somit besteht die Gewaehrleistung, dass in jeder Aussenstelle
der RegTP Ermittlungen zu fuehren sein werden. Auch die Rechtsabteilung der
RegTP koennte sich den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehoerden nicht
entziehen.

Vorsatz ist als mindestens bedingter insoweit erforderlich, als sich der
Taeter seiner Stellung als Verfolgungsorgan bewusst sein muss. Darueber hinaus
muss er entweder wissen, dass er mit seinem dienstlichen Akt jemanden
verfolgt, der nicht verfolgt werden darf oder es muss ihm darauf ankommen
(absichtlich), einen in diesem Sinne Unschuldigen zu verfolgen, auch wenn er
keine sichere Kenntnis von dessen Unschuld hat. Nimmt der Taeter (also die
Person, die Amts bedingt die Verfolgung betreibt) die Unschuld des Verfolgten
irrig als sicher an, so ist ein untauglicher VERSUCH gegeben, der nach
Abs. 1 (Verbrechen) und Abs. 2, Satz 3 strafbar ist.

Unschuldig ist jemand, der der rechtswidrigen Tat, der Ordnungswidrigkeit
oder der disziplinarischen Verfehlung, deretwegen er verfolgt wird, nicht
schuldig ist. Dies schliesst ein, dass der Verfolgte die Tat entweder nicht
begangen hat oder dem ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund
zur Seite steht. 

Abschlussbemerkung:

Im Hinblick auf das im Vermittlungsausschuss novellierte TKG, wonach der
RegTP nach Inkrafttreten weitaus mehr Befugnisse zugestanden werden, wird
sich die Beachtung des Paragraphen 344 StGB sicherlich zu steigern haben.
Weitet man seine Ueberlegungen auf die in der Vergangenheit erfolgten
Bestrafungen von CB-Funkern aus, bei denen waehrend einer Kontrolle ihres
Funkgeraetes durch die RegTP z.B. Veraenderungen in der Leistungsstaerke
festgestellt wurden (obwohl von den Betreibern keine Manipulationen am
Funkgeraet erfolgten), erhebt sich weiterhin die von mir schon seit Jahren
aufgeworfene und vom DAKfCBNF nicht aufgenommene Frage, in wie weit der
CB-Funker als "unschuldig" zu gelten hat und trotzdem von der
Frequenzverwaltung mit einem Bussgeldbescheid bedacht worden ist. Hierbei hat
die RegTP (und schon die Rechtsvorgaenger) niemals eine Differenzierung zur
Verursacherfrage vorgenommen.

Und hinsichtlich der zukuenfig veraenderten Rechtslage werden die CB-Funker
(wie auch noch andere Gruppierungen) die verselbststaendigte Rechtsanwendung
der RegTP nachhaltig zu spueren bekommen, wie ich leider mutmasslich
prophezeihen muss. So manche "Verbandsdackel" werden sich stillschweigend
aus der Verbandslandschaft verabschieden, damit ihnen ihre Versaeumnisse
nicht mehr vorgehalten werden koennen. 

Es kommen grausige Zeiten auf CB-Funker zu - wetten....?!

Trotzdem: Freundliche Gruesse
Burkhard P. Heid



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