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HF1BKM > MEINUNG 03.06.04 15:26l 97 Lines 5386 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 3/10 Probleme m. d. Fernmeldeverwaltung
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Teil 3/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung
>Paragraph 16 Abs. 10 sollte wie folgt lauten: "Bei Verstoessen gegen die
>Bestimmungen der Absaetze 1 bis 9 sowie bei Handlungen, die den Festlegungen
>des Paragraph 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes widersprechen, kann die
>Regulierungsbehoerde Massnahmen gemaess Paragraph 11 Abs. 1 in Verbindung
>mit Paragraph 3 Abs. 4 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes durchfuehren."
>
>Stoerungen und Massnahmen bei Stoerungen
>
>Der Paragraph 17, der nach und trotz unseren Vorschlaegen in der
>Stellungnahme vom 16.01.20004 abermals umfangreiche Aenderungen erfahren
>hat, ist immer noch nicht zu unserer Zufriedenheit gelungen.
>
>Nach wie vor ist unseres Erachtens die Nachweis- und Mitwirkungspflicht des
>Betreibers des gestoerten Geraetes nicht ausreichend hervorgehoben. Auf der
>anderen Seite wuenschen wir uns, entsprechend dem EMVG die dort festgelegten
>Abhilfemassnahmen der RegTP in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten an einem
>Stoerfall. Gewollte und "saubere" Nutzaussendungen des Amateurfunks duerfen
>ausserdem nicht als unerwuenschte Aussendungen definiert werden.
>
>Wegen der speziellen Materie stuetzt sich der RTA auf die Ausfuehrungen des
>RTA-Vorsitzenden, Ingobert Dittrich, DK9MD, gleichzeitig Vorstandsmitglied
>im DARC e.V. insbesondere fuer technische Fragen:
>
>Paragraph 2 Nr. 11 enthaelt eine falsche Definition. Die unerwuenschte
>Aussendung einer Funkstelle ist definiert in den Radio Regulations der ITU:
>Unerwuenschte Aussendungen sind danach Nebenaussendungen und
>Ausserbandaussendungen.
>
>Vorschlag fuer eine neue Definition: Unerwuenschte Aussendungen: sind alle
>Aussendungen ausserhalb der erforderlichen Bandbreite. Die erforderliche
>Bandbreite ist die Bandbreite, die fuer eine gegebene Sendeart ausreicht,
>um die Uebertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Guete
>sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.
>(s. VO Funk 1987).
Das liest sich zunaechst nicht schlecht, ist jedoch trotzdem dehnbar wie
ein Kaugummi. Hier muessen Verhaeltnisse, welche in der Praxis mit ueblichem
Aufwand erzielbar sind, zueinander definiert werden. Es kann nicht einem
RegTP-Beamten ueberlassen bleiben, nach eigenem Empfinden und nach
Nasenfaktor des kontrollierten Funkamateuers in weitem Bereich zu
entscheiden, ab wann unerwuenschte Aussendungen beginnen.
>Zu Paragraph 17: Durch die nur allgemein gehaltenen Regelungen in der
>jetzigen Fassung ergibt sich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen je
>nach Wissensstand der Bearbeiter bzw. Gutachter vor Gericht eine sehr
>willkuerliche Behandlung von Stoerfaellen mit Amateurfunkstationen, haeufig
>zum Nachteil der Funkamateure. Die Folge sind dann haeufig lang dauernde
>auch die RegTP belastende Rechtsstreitigkeiten. Liest ein Aussenstehender
>in derjetzigen AFuV, dass die RegTP dem Amateur ein Verbot erteilen kann,
>wird dieses Verbot haeufig sofort gefordert bzw. verhaengt. Dass nach EMVG
>fuer das gestoerte Geraete eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht zur
>Beseitigung besteht, ist dagegen weit weniger bekannt. Ferner ist hier
>klarzustellen, dass das EMVG Stoerfaelle mit bzw. zwischen Funkdiensten nur
>unvollstaendig behandelt. Nach internationalen und in deutsches Recht
>umgesetzten Vereinbarungen ueber Zuweisungsprioritaeten werden darin
>ueberhaupt nicht beruecksichtigt.
>
>Es ist fuer die Belange des Amateurfunkdienstes wichtig, dass in der
>Verordnung gemaess dem deutschen Gesetz zu der Konstitution und der
>Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 8. Oktober 2001, die fuer
>alle Funkdienste einschliesslich Amateurfunkdienst verbindlichen Regelungen
>aufgefuehrt werden.
>
>Wir ersuchen Sie daher eindringlich, die detaillierten Formulierungen des
>unten folgenden Vorschlages zu uebernehmen, um eine einheitliche Behandlung
>und damit mehr Rechtssicherheit fuer den Amateurfunkdienst herzustellen.
>
>Begruendung im Einzelnen:
>
>In Paragraph 17 Absatz 1 des Entwurfes wird ohne Ruecksicht auf die
>zunaechst zu erfuellende Aufgabe der Regulierungsbehoerde nach Paragraph
>7 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 in Verbindung mit Paragraph 8 EMVG bezueglich der
>Untersuchung einer Stoerungsursache dem Funkamateur auferlegt, seine
>Amateurfunkstelle so zu errichten und zu betreiben, wie es zur Beseitigung
>der Stoerungen erforderlich ist. Abhilfemassnahmen sind jedoch erst nach
>der Aufklaerung der elektromagnetischen Unvertraeglichkeit, evtl. unter
>Beruecksichtigung relevanter ITU-Regelungen, problem- und kostenoptimiert
>moeglich.
Haeufig ist das Problem von Einstrahlungen in elektronische Geraete. Deshalb
muss zunaechst erst ermittelt werden, ob die gestoerten Geraete alle Auflagen
gemaess EMVG erfuellen. Erst wenn sie dieses tatsaechlich tun, kann man dem
Funkamateur (oder im Falle eines CB-Funkers eben diesem) Massnahmen
auferlegen.
Nach meiner Erfahrung erfuellen aber sehr oft gestoerte Geraete eben nicht
die Auflagen gemaess EMVG. Den dadurch verursachten Aerger, weil der
Hersteller des gestoerten Geraetes einige Bauteile in der Fertigung aus
Kostengruenden nicht einbaut und diese erst im konkreten Stoerungsfall
kostenfrei nachliefert, die Arbeitskosten fuer den Einbau aber der Nutzer
des gestoerten Geraetes zu zahlen hat, muss dann der vermeintliche Stoerer,
der ja eigentlich gar nichts dafuer kann, ausbaden.
weiter im Teil 4/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung
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