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HF1BKM > MEINUNG 03.06.04 15:26l 94 Lines 5053 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 4/10 Probleme m. d. Fernmeldeverwaltung
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Teil 4/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung
>Die Frequenzbaender des Amateurfunkdienstes sind durch primaere und
>sekundaere Funkdienste mit belegt. Zur Beseitigung von Stoerungen infolge
>gemeinsamer Benutzung von Frequenzen fehlen die notwendigen Regelungen.
>
>Fuer elektromagnetische Unvertraeglichkeiten, die sich bei Geraeten
>bemerkbar machen koennen, bei denen die Schutzanforderungen nicht
>hinreichend erfuellt sind, fehlen die erforderlichen Anweisungen zur
>Eingrenzung der Ursache und fuer die Abhilfemassnahmen. Statt dessen wird
>einfach praejudizierend unterstellt: Werden durch den Betreib einer
>Amateurfunkstelle Stoerungen verursacht etc..., waehrend in Paragraph
>6 Nr. 4 AFuG eindeutig die Beseitigung elektromagnetischer
>Unvertraeglichkeiten gefordert ist! Der Stoerungsbegriff sollte nur dort
>verwendet werden, wo er aufgrund seiner Definition Missdeutungen
>ausschliesst.
Und wieder: Deutsche Sprache - schwere Sprache.
Man gewinnt immer wieder den Eindruck: ... denn sie wissen nicht, was sie
tun! wenn man den Output der Regulierer liest.
Oder aber auch: Sie fuhren Autos mit seltsamen Geweihen und irrten
planlos umher!
>Beim Absatz 2 ist nicht klar erkennbar, dass Stoerungen auf nicht gemeinsam
>genutzten Frequenzen, die Wirkung unerwuenschter Nebenaussendungen sind,
>deren Grenzwerte in Paragraph 16 oder in den Produktnormen von
>Amateurfunkgeraeten vorgegeben sind. Abhilfemassnahmen haben sich auf diese
>Ursachen an der Amateurfunkstelle zu beziehen.
>
>Wir unterbreiten folgenden Neuvorschlag fuer den Paragraph 17:
>
>..(1) Zeigen sich waehrend des Betriebes einer Amateurfunkstelle
>elektromagnetische Unvertraeglichkeiten im Sinne des Gesetzes ueber die
>elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten (EMVG) vom 24. September
>1998 (BGBl. I S. 2882) oder Stoerungen bei der gemeinsamen Zuweisung und
>Benutzung von Frequenzen, so fuehrt die Regulierungsbehoerde fuer
>Telekommunikation und Post Massnahmen nach Paragraph 7 Abs. (2) Nr. 3 oder
>4 in Verbindung mit Paragraph 8 EMVG zu deren Aufklaerung und zur
>Einleitung der Abhilfemassnahmen durch.
>
>..(2) Zeigen sich waehrend des Betriebes einer Amateurfunkstelle Stoerungen
>durch unerwuenschte Nebenaussendungen auf Nutzfrequenzen anderer
>Funkdienste, hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so einzurichten
>und zu betreiben, dass die Schutzanforderungen nach Paragraph 16 erfuellt
>werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die gestoerte Empfangsfunkanlage
>vorschriftsmaessig betrieben wird. Bei wiederholten Stoerungen kann die
>Regulierungsbehoerde weitere Abhilfemassnahmen zur Begrenzung der
>unerwuenschten Aussendungen veranlassen.
>
>..(3) Stoerungen infolge gemeinsamer Nutzung von Frequenzen durch
>Amateurfunkstellen und andere Funkstellen, werden unter Beachtung der
>Zuweisungsvorgabe des Frequenzbereichszuweisungsplanes und der Radio
>Regulations durch Entscheidung der Regulierungsbehoerde geregelt. Sind die
>Stoerungen bei anderen Funkdiensten mit gleicher Zuweisungsvorgabe nicht zu
>beseitigen, obwohl die Moeglichkeiten hierzu angewendet wurden, hat der
>Funkamateur den Betrieb seiner Amateurfunkstelle so einzurichten, dass die
>Stoerungen nicht mehr auftreten koennen.
>
>..(4) Zeigen sich waehrend des Betriebes einer Amateurfunkstelle
>elektromagnetische Unvertraeglichkeiten bei Geraeten im Zusammenhang mit der
>Aussendung auf Nutzfrequenzen des Amateurfunkdienstes, so fuehrt die
>Regulierungsbehoerde Massnahmen nach Paragraph 7 Abs. (2) Nr. 3 oder 4 in
>Verbindung mit Paragraph 8 EMVG durch. Die Abhilfemassnahmen an dem Geraet
>sind so zu waehlen, dass die Schutzanforderungen des Paragraph 3 Abs. 1 Nr.
>2 EMVG erfuellt werden. Lassen sich die Schutzanforderungen des Paragraph 3
>Abs. 1 Nr.2 EMVG bei einem Geraet oder einer Anlage nicht erreichen, kann
>die Regulierungsbehoerde weitere Massnahmen gemaess Paragraph 8 Abs. 6 EMVG
>veranlassen.
>
>Aufzeichnung der Sendetaetigkeit beim Ausbildungsfunkbetrieb
>
>Es ist nicht sinnvoll, beim Ausbildungsfunkbetrieb die notwendigen
>Aufzeichnungen an die Faelle von Stoerungsursachenuntersuchungen oder
>Klaerung frequenztechnischer Fragen anzugleichen. Auf der anderen Seite
>sollte die Aufzeichnung der Sendetaetigkeit bereits aus
>Ausbildungsgesichtspunkten sinnvoller vom Auszubildenden und nicht - wie
>der Entwurf vorsieht - vom Ausbilder erfolgen.
>
>Wir ersuchen Sie daher, die bisherige Formulierung im Entwurf mit
>Stand 22.12.2003 zu belassen. Sie lautet: "Beim Ausbildungsfunkbetrieb
>gemaess Paragraph 12 sind vom Auszubildenden Angaben ueber den Funkbetrieb
>in schriftlicher Form festzuhalten und vom Ausbilder zu bestaetigen. Diese
>Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren."
>
>Anlage 1 Nutzungsbedingungen fuer den Amateurfunkdienst
>
>Wir beziehen uns auf die detaillierte Kritik der Anlage 1 in unserer
>Stellungnahme vom 16.01.2004 zum Entwurf der AFuV mit Stand 22.12.2003. Nur
>wenige unserer Positionen sind in der nunmehr vorgelegten Anlage 1 bedacht
>worden.
weiter im Teil 5/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung
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