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HF1BKM > MEINUNG  03.06.04 15:28l 107 Lines 5563 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 8/10 Probleme m. d. Fernmeldeverwaltung
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Teil 8/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung

>Eine Formulierung wie z.B. "... , stehen Amateurfunkzeugnissen der jeweiligen
>Klassen gleich." waere zu unbestimmt. Die erforderliche Abgrenzung sollte
>durch die Nennung der T/R 61-02 erfolgen. Dadurch werden die z.Zt.
>existierenden HARECs der Klassen A und B und das neue klassenlose HAREC der
>deutschen Klasse A zugeordnet.
>
>Sofern es spaeter harmonisierte Regelungen fuer Einsteigerklassen geben
>wird, werden diese in separaten Empfehlungen behandelt, die nicht unter
>die Vfgn 8/95 oder 9/95 fallen. Zur allgemeinen Umsetzung entsprechender
>neuer CEPT-/ECC-Empfehlungen bedarf es daher einer Rechtsgrundlage.
>
>3. zu Paragraph 12 (1),
>
>Der letzte Satz von Abs. (1) sollte gestrichen und dafuer an den vorletzten
>Satz folgender Satzteil angehaengt werden: "..., dabei wird auch der
>Berechtigungsumfang der Zuteilung festgelegt."
>
>4. zu Paragraph 13
>
>1. In Abs. 1 muss es "Der unbesetzte Betrieb ..." heissen.
>
>Begruendung:
>
>In Paragraph 13 geht es nur um fernbediente oder automatisch arbeitende
>Amateurfunkstellen, die unbesetzt auf koordinierten bzw. besonders
>untersuchten Frequenzen betrieben werden, besonderen Schutz geniessen und
>die fuer die Nutzung durch alle Funkamateure offen sein muessen. Es gibt
>auch andere fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
>die nicht in diese Kategorie fallen; z.B. sind auch Packet-Radio- Pactor- 
>oder Echolink-Stationen technisch gesehen fernbedient und / oder automatisch
>arbeitende Amateurfunkstellen. Die Aufzaehlung in der Klammer am Ende von
>AFuV Paragraph 2 Nr. 4 ist diesbezueglich nur oberflaechlich. Die richtige
>Differenzierung ist hier jedoch wichtig, damit alle Varianten richtig
>behandelt werden koennen.
>
>2. Vorschlag zu Paragraph 13 (3):
>
>" (3) Mit der Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang fuer den
>Betrieb der fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle
>festgelegt. Die Rufzeichenzuteilung kann befristet werden. Sie kann mit
>weiteren Auflagen versehen werden, die eine stoerungsfreie Frequenznutzung
>gewaehrleisten sollen."
>
>Begruendung:
>
>Der im Entwurf der AFuV neu hinzugefuegte Satz 3 von Paragraph 13 (3) muss
>wieder gestrichen werden. Er steht im Widerspruch zu Sinn und Gehalt der
>uebrigen Regelungen z.B. zu Paragraph 13 (2) Satz 1 und 2, zu Paragraph
>13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie auch zum Text nach der Ueberschrift in Anlage 1.
>
>Wenn die Zuteilungen nach Paragraph 13 es den Zuteilungsinhabern kuenftig
>tatsaechlich gestatten sollen, dass sie Relaisfunkstellen und Funkbaken
>im Rahmen des Berechtigungsumfanges ihrer Zulassung betreiben koennen - das
>waeren dann alle in Anlage 1 fuer sie ausgewiesenen Frequenzen - wird eine
>Einzelkoordinierung bzw. Einzelvertraeglichkeitsuntersuchung fuer einzelne
>konkrete Frequenzen ueberfluessig.
>
>Die Vertraeglichkeit zu anderen Nutzungen kann somit nicht mehr
>gewaehrleistet werden.
>
>Der neue Satz 3 ist auch mit der bisherigen Zuteilungspraxis nicht vereinbar.
>Die bisherigen Zuteilungen sind damit nicht mehr rechtskonform. (Siehe auch
>Paragraph 12 (1) und Paragraph 14 (1)). 3. Textvorschlag zu Paragraph 13 (4)
>Satz 1:
>
>"Der Funkbetrieb ueber fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist
>allen Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen
>und Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor ..."
>
>Begruendung:
>
>Die Begriffsbestimmung der Amateurfunkstelle schliesst die nunmehr genannten
>Zusatzeinrichtungen bereits ein. Ausserdem ist das Wort "zugaenglich" Satz 1
>in Paragraph 13 (4) zweideutig und schliesst auch den raeumlichen Zugang ein,
>der hier nicht gemeint ist.
>
>Die Sache mit den Datenquellen und nicht zum Betrieb erforderlichen
>Zusatzeinrichtungen halten wir fuer abwegig. Solange ein "was auch immer"
>unter dem Rufzeichen der Relaisfunkstelle arbeitet, ist das "was auch immer"
>im Funkbetrieb die Relaisfunkstelle. Wenn nicht, ist die Nutzung des
>Rufzeichens der Relaisfunkstelle im Funkverkehr eine irrefuehrende
>Aussendung und somit verboten. Mit der o.g. Regelung haben wir versucht
>eine Abgrenzung zu finden, die Mailboxen heraus laesst.

Gerade mit Blick auf den von mir auf der DFA-Fruehjahrstagung 2004 in
Freden/Leine gestellten Antrag, dass fuer CB-PR-Links einige Frequenzen im
70 cm AFU-Band nach Abstimmung mit den beiden groessten Amateurfunkverbaenden
und zwecks Abbau von Hindernisschwellen zwischen CB-und Amateurfunk
freigegeben werden sollen, muessen da noch einige regelungstechnische 
Dinge im AFu-Gesetz und auch in der AFuVerordnung zusaetzlich aufgenommen
werden. Da dem Funkamateur ja grundsaetzlich nur die Verbindungsaufnahme zu
anderen Amateurfunkanalagen erlaubt ist, muss fuer diese Faelle natuerlich
diese Begrenzung wegen Sinnlosigkeit wegfallen. Denn der CB-Funk ist auch
keine Funkanwendung, die gewerblichen Charakter hat. Es ist ja vielmehr
geradezu der Sinn und Zweck, dass die Grenzen zwischen CB-Funker und Amateur-
funkern in diesem gezielten Falle abgebaut werden. Und der Amateurfunker
muss die durch CB-Funker auf diesen Linkfrequenzen genehmigten Anlagen mit
seinem AFu-Equipment natuerlich mitbenutzen koennen! In vielen Faellen werden
solche Links ja sowieso durch Funkamateure betrieben. Auch in diesem Falle
handelt es sich um eine zu eroeffnende Moeglichkeit, neue Interessenten fuer
die Betriebsart Packet Radio zunaechst im CB-Funk (und in der Folge auch 
fuer den Amateurfunk) begeistern zu koennen.

weiter im Teil 9/10 Probleme mit der Fernmeldeverwaltung



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