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L66BPH > MEINUNG 03.07.04 14:53l 107 Lines 5652 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: 1/2 Urteilskommentar BPH./.AWE
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Teil 1/2 Kommentar zum BPH/AWE-Urteil
Hallo Interessierte!
Nachdem sich nun (fast) alle "CB-Groessen" zu dem von mir vor dem Landgericht
Koeln initiierten Rechtsstreit gegen Alexander W. Eisele schon oeffentlich zu
Wort gemeldet haben und auch das Urteil mit seiner Begruendung durch das
FUNKMAGAZIN bekannt gegeben ist, denke ich, dass es nun fuer mich als
Beteiligter auch an der Zeit ist, die Darlegung meiner BEWEGGRUENDE zur Klage
sowie zum Ausgang der Verfahrens zum Gegenstand weiterer Diskussionen zu
machen.
1. Wuerdigung der Inhalte auf der Homepage
Da es sich beim gesamten Inhalt der Homepage ausschliesslich um Meinungen,
Ansichten und persoenliche Werturteile handelt, geniesst Verfasser Eisele den
Schutz des Grundgesetzes. Im Gegensatz zu den voreiligen Behauptungen von
Personen, die ueberhaupt nicht Prozessbeteiligte waren und sich auch sonstwie
in der Vergangenheit schon in Rechtsangelegenheiten aeusserst indiskutabel
bewiesen haben, sind die veroeffentlichten (Meinungs-)Inhalte der Homepage
nicht an Wahrheit gebunden. Eisele kann und darf sich bei dieser Homepage
irren und falsche Schluesse ziehen und diese als seine Meinung wiedergeben.
Die inkriminierten Aeusserungen auf der Homepage unterfallen dem Schutz von
Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht gewaehrleistet jedem das Recht,
seine Meinung frei zu aeussern. Bei Werturteilen handelt es sich stets um
Meinungsaeusserungen. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht darauf beschraenkt.
Nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geniessen
auch Tatsachenbehauptungen, jedenfalls, wenn sie meinungsbezogen sind, den
Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 23 <31>). Dabei
unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei
diesen die subjektive Beziehung zwischen den Aeusserungen und der
Wirklichkeit im Vordergrund steht, waehrend fuer jene die objektive Beziehung
des sich Aeussernden zum Inhalt seiner Aeusserung charakteristisch ist.
(vgl. BVerfGE 94, 1 <8>).
2. Entstehungsgruende zur Klage
Seit Jahren bestanden offen ausgetragene Differenzen bei Forenteilnehmern in
der Bewertung womoeglicher Fragen zur Erfuellung von Beleidigungen. Waehrend
grundweg Franz Hornauer, Hans-Werner Hoppe und mir beispielsweise immer wieder
vorgeworfen wurde, in Kommentaren staendig zu beleidigen und zu diffamieren
(was aber immer von uns -aufgrund des jetzigen Urteils- berechtigt dementiert
wurde), musste fuer die vielen Besserwisser eine Rechtsklarheit herbeigefuehrt
werden.
Da sich die betroffen fuehlenden Forenteilnehmer jedoch nicht zu einer
offiziellen Klaerung bereit fanden und ausschliesslich diktatorisch mit
Zensurmassnahmen, Vorhaltungen und Missachtungen rechtsstaatswidrig reagiert
wurde, entschloss ich mich, mit einer Klage die bisherige Rolle meiner immer
wieder aufschreiend vorwerfenden Kritiker zu uebernehmen. Als Klagemedium bot
sich nunmehr die sicherlich NICHT fuer diesen Zweck eingerichtete Homepage des
"Journalisten" Eisele an, welche hinblickend in der Beachtung von Moral,
Anstand, Fairness und Sorgfaltspflicht am Ende der fuer diesen Zweck geltenden
Massstaebe anzulegenden Werte-Skala angesiedelt ist.
3. Verfahrensgruende
Wie schon in der Vergangenheit durch die behauptenden Kritiker unternahm nun
der von mir beauftragte Rechtsanwalt Kontakt mit dem Verfasser der Homepage
auf und forderte - wie auch spaeter in der Klageschrift - die Beseitigung der
Homepage und hilfweise die Entfernung bestimmter Textpassagen, die in zehn
Hilfsantraegen formuliert wurden. Als Gruende wurden beleidigende Behauptungen
genannt.
Bislang war ich immer davon ausgegangen, dass ich nicht zum Kreis von Personen
der Zeitgeschichte gehoere und ich deshalb solche Angriffe, die ohne
Rechtssubtanz ausgestattet sind, nicht hinzunehmen brauche. Gleichfalls
unternahm ich aber den Beweisantritt, um die von mir seit Jahren erfolgte
Behauptung fuer die Oeffentlichkeit bestaetigt erhalten zu koennen. Die
bisherige Selbstjustiz, mit dieser mir und anderen als Kritiker begegnet wurde,
stand jedenfalls ausserhalb der Verhaeltnismaessigkeit der Mittel zum
angestrebten Zweck.
4. Entscheidungsgruende
Das Gericht folgte der Klage nicht. Es urteilte, dass saemtliche Aeusserungen
Eisele`s ausschliesslich seine eigene Meinungen darstellen. Die Richtigkeit
seiner Aeusserungen sind aus dieser Entscheidung nicht ableitbar. Wer
nachweisbar keine Tatsachen behauptet, kann auch keinen Prozess verlieren.
Dies heisst, dass der Beklagte Eisele vermuten, spekulieren und annehmen darf,
was er persoenlich glaubt, aber in der Sache nicht stimmen muss. Er kann und
darf sich - auch bei Veroeffentlichung seiner Meinung - ohne Zweifel in der
Zutrefflichkeit irren, was er ja offenkundig mit der Bekanntgabe seiner
Meinung auch tat und tut.
Personen, die sich im verbandspolitischen oeffentlichen Leben bewegen, muessen
halt mehr unwirsche Kritik hinnehmen, als dies bei den einfachen Buergern des
Landes hinzunehmen waere. So lebe ich gerne damit, dass das Gericht mich als
in CB-Funkkreisen "eine durchaus bekannte Person, die dort auch eine
herausgehobene Stellung einnimmt", gewuerdigt hat. Diese Stellung weiss ich zu
schaetzen. Ich werde mich der Sache weiterhin widmen und diesem Anspruch
gerecht werden.
Insbesondere weiss ich nun, dass ich vernebelte Kritik von vergleichsweise
unbekannten Lebewesen, selbst vom geringsten Bekanntheitsgrad in der Szene
und von geringwuerdigster Anmerkungen durch Dritte, hinzunehmen habe. Der
Koenig ist tot. Es lebe der Koenig. Doch ohne seine treuen Freunde waere er
fuer die Zukunft kein Koenig.
weiter im Teil 2/2
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