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HF1BKM > CB-RADIO 18.09.11 09:13l 94 Lines 5520 Bytes #999 (999) @ DL
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Subj: Betrugsabsichten mittels Amtsblatt?
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Geschrieben von Dr. Bruno Hettenbach und Joachim Hauber    
Sunday, 18. September 2011

Für die neue CB-Amtsblattverfügung ereifert sich die Bundesnetzagentur um eine
Zustimmung der Betrogenen. Der CB-Funkverein Mangfalltal hat das
Bundeswirtschaftsministerium auf die Absicht von der ihr unterstehenden Behörde
aufmerksam gemacht; die CB-Bundesvereinigungen erscheinen weiterhin ihrer
Unfähigkeit zu unterliegen.

Die Nutzung äbeliebiger Antennen“ soll nach dem Entwurf der beabsichtigten
Amtsblattverfügung für die Zukunft der CB-Funker von der Bundesnetzagentur als
zuständiger Behörde untersagt werden. Darauf hat der Vorsitzende des
CB-Funkvereins Mangfalltal e.V., Franz Hornauer, das
Bundeswirtschaftsministerium aufmerksam gemacht.

Da nach Ansicht von Franz Hornauer alle äInteressenvertreter“ sämtlicher
Bundesverbände und – organisationen nicht in der Befähigung stünden, zu
erkennen, mit welchen unredlichen Methoden die Bundesnetzagentur die
CB-Vertreter auszutricksen versuchen würde, habe er sich für einen
eigenständigen Weg für seinen Verein entschlossen. Insbesondere habe sich
Henning Gajek in seinem DCBO-Forum aktiviert, um Fragen besorgter CB-Funker im
Sinne der Behörde zu verwässern. 

(Link: Forum von Henning Gajek, welches jener unter dem Namen der DCBO
betreibt)

Aufgrund der neuen Formulierung jener Amtsblattverfügung wolle die Behörde ihr
seit Jahren verfolgtes Ziel erreichen, den CB-Funkern die Nutzung äbeliebiger
Antennen“ zu verbieten, was Gajek jedoch gegenüber nachfragenden CB-Funkern
allerdings mit Floskeln durch Falschdarstellung vehement verteidige.

Schon der Umstand, dass eine umfangreiche Kenntnis von Strahlungsdiagrammen der
verwendeten Heimstationsantenne, die Ermittlung des Antennengewinns und
schließlich mündend in der Berechnung der äquivalenten Strahlungsleistung dem
CB-Funker unterstellt und abverlangt werde, mache Franz Hornauer wütend.
Insbesondere ärgere ihn dabei die Tatsache, daß die CB-Funker nun neuerdings
nicht mal mehr eine Lambda-5/8tel-Antenne legitim verwenden könnten, weil sie
dabei die 4 Watt Equivalent Radiated Power eigentlich immer und zum Teil
deutlich überschreiten. Richtantennen wie etwa eine 5-Element-Yagi mit 11 dBd
Antennengewinn durften bisher mit 4 Watt am Antenneneingang gespeist werden und
erzielten damit eine Strahlungsleistung von über 40 Watt ERP bzw. ca. 70 Watt
EIRP. Wird der im Entwurf vorgestellte Text im Amtsblatt übernommen, dürften
die CB-Funker eine solche Antenne nur mehr mit weniger als 0,4 Watt ansteuern,
was die immer sinnvolle Verwendung einer Richtantenne grundsätzlich
ausschließe, weil die meisten CB-Funkgeräte über keinerlei Einstellung
(Begrenzung) der Senderausgangsleistung verfügen. Mit der neuen Vorschrift
würden die CB-Funker in ihren Rechten betrogen sowie kriminalisiert werden und
sollen dem Anschein nach dafür offensichtlich auch noch ädanke“ sagen. Dies
könne so nicht weiter gehen.

Verursachenden Anlass für seine Beschwerde erkenne Franz Hornauer in dem
verwaltungspolitischen Wollen nach einer ä4-Watt-Grenze“ der Strahlungsleistung
(4 Watt ERP) einer CB-Funkanlage. Diese Einschränkung alleine schon
benachteilige jedenfalls alle am Funkverkehr begeisterten Menschen an ihrer
Heimstation. Darüber hinaus widerspiegele die nunmehr beabsichtige Regelung in
der Amtsblattverfügung nicht die Maßgaben aus der Realität. Hier würden die
Funker zu Beachtungen angehalten, welche sie nicht erfüllen könnten. Von einem
CB-Funker könne nicht erwartet werden, die Strahlungsleistung seiner
Antennenanlage rechnerisch selbst zu ermitteln oder gar messtechnisch zu
überprüfen; er müsse zwangsläufig überfordert sein.

Darüber hinaus ist der ganze Berechnungsaufwand einer Strahlungsleistung im
CB-Funkbereich ohnehin völlig unsinnig und folglich komplett verzichtbar, da
eine mit 4 Watt gespeiste Antenne niemals mehr Wirkleistung abstrahlen könne,
als ihr zugeführt wird und speziell im CB-Bereich aufgrund der großen
Wellenlänge (ca. 11 Meter) auch in unmittelbarer Strahlernähe der Sendeantenne
nirgends für den Personenschutz relevante SAR-Werte erzeugt werden können.

Elektromagnetische Wellen können niemals auf eine kleinere Fläche gebündelt
werden, als sich aus deren halben Wellenlänge als Durchmesser einer Kreisfläche
ergibt.

Überdies sei der Bezug auf den istotropen Strahler (punktförmige
Strahlungsquelle) wegen der bei CB-Feststationsantennen zwangsläufig relativ
großen Antenenwirkflächen mit Blick auf den Personenschutz unzulässig, weil
hierbei stark fehlerhafte (viel zu hohe) Feldstärken, die in der Praxis nicht
erreicht werden, errechnet werden.

Es zeige sich fortlaufend durch die sogenannten äInteressenvertreter“, daß
diese zur Ausführung einer korrekten Strahlungleistungsberechnung viel zu wenig
hochfrequenztechnisches Fachwissen hätten, wenn sich diese zu derartigen
Sachthemen äusserten. Aus diesem Grund sei verständlich, wenn sich
Mandatsträger falsch und im Sinne der Behörde erklären würden, was aber nicht
deren Aufgabe sein dürfe, die Interessen einer Verwaltung zu vertreten.

Mit dem Thema ä12 Watt PEP bei der Modulationsart SSB“ sei seitens der Behörde
nur eine Verführung vollführt, um eine Zustimmung zu erhalten, damit später,
wenn die Konsequenzen gegenüber CB-Funkern eintreten, erwidert werden könne:
äDie CB-Vertreter haben es doch so gewollt und mitgetragen!“ Aus dieser
Erkenntnis müsse sich zwangsläufig die Dringlichkeit für die CB-Funker ergeben,
sich vermehrt zu organisieren, damit mit ihnen nicht zum eigenen Schaden
gespielt werde.
 
 


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