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Vergabe von Frequenzen

Geschrieben von Dr. Bruno Hettenbach und Jörg Muthers   
Tuesday, 5. July 2011

Mit Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Frequenzen hatte
sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu befassen in der Lage befinden
müssen.

Die Klägerin betreibt ein eigenes Funknetz auf der Grundlage von
Frequenznutzungsrechten, die ihr ab 1999 befristet bis 2007 zugeteilt worden
waren, aber trotz eines entsprechenden Antrages nicht verlängert worden sind.
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2005 ein Verfahren zur Vergabe
von Funkfrequenzen verschiedener Frequenzbereiche – u.a. in dem von der
Klägerin genutzten Frequenzbereich von 2,6 GHz – eröffnet hatte, erließ sie
schließlich mit der hier angegriffenen Verfügung vom 12.10.2009 verschiedene
Entscheidungen. Es handelt sich im Einzelnen um die Anordnung, dass der
Zuteilung sämtlicher zu einem gemeinsamen Verfahren verbundener Frequenzen
einschließlich derjenigen, die die Klägerin für sich beansprucht, ein
Vergabeverfahren voranzugehen hat, die Entscheidung, dass die Vergabe in Form
eines Versteigerungsverfahrens durchzuführen ist, die Festlegung von
Vergabebedingungen und den Erlass von Versteigerungsregeln.
Gegen diese vier Anordnungen erhob die Klägerin Klagen vor dem VG Köln. Nach
Abweisung der Klagen fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren
statt, zu dem die Klägerin nicht zugelassen wurde. Mit der Revision zum BVerwG
bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage
entziehen.

Vor dem BVerwG hatten die Klagen teilweise Erfolg; ein Teil des Streitstoffs
ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen
worden.

In den Streitsachen gegen die Anordnung, dass der Zuteilung sämtlicher
Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat (BVerwG 6 C 3.10), und gegen
die Entscheidung für die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens (BVerwG
6 C 5.10) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach Auffassung des
BVerwG bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betreffe zum einen die
Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens.
Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der
Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen
Frequenzen, wäre nicht hinreichend festgestellt worden. Auch sei nicht genügend
geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt,
auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürften, in der
Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden
seien. Eine dahingehende Feststellung habe regelmäßig wesentliche Bedeutung für
die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die
Vergabe (auch) der nunmehr verfügbaren Frequenzen darstelle. Da das BVerwG die
fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache insoweit
an das VG Köln zurückverwiesen.

Falls die Entscheidungen der Bundesnetzagentur für ein Vergabeverfahren in Form
eines Versteigerungsverfahrens der erneuten Überprüfung standhalten, bestehen
gegen die Festlegung der gleichfalls angegriffenen Vergabebedingungen (BVerwG 6
C 40.10) und der Versteigerungsregeln (BVerwG 6 C 41.10) keine durchgreifenden
Bedenken.

Vorinstanzen

BVerwG 6 C 3.10
VG Köln, Urt. v. 17.03.2010 - 21 K 6772/09

BVerwG 6 C 5.10
VG Köln, Urt. v. 17.03.2010 - 21 K 7172/09

BVerwG 6 C 40.10
VG Köln, Urt. v. 17.03.2010 - 21 K 7173/09

BVerwG 6 C 41.10
VG Köln, Urt. v. 17.03.2010 - 21 K 8150/09

  


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