OpenBCM V1.07b6_bn2 (Linux)

Packet Radio Mailbox

NB1BKM

[Box OBB]

 Login: IN1BKM





  
HF1BKM > FM       04.05.12 05:54l 102 Lines 4794 Bytes #999 (999) @ DL
BID : 4M5NB1BKM_02
Read: HF1BKM IN1BKM HF1MBL
Subj: BNeppA-Argumentationen
Path: NB1BKM
Sent: 120504/0354z @:NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET [JN57XV] obcm1.07b5_bn6 LT:9
From: HF1BKM @ NB1BKM.#RO.OBB.BAY.DEU.BCMNET (Franz)
To:   FM @ DL
X-Info: Sent with login password

Was dabei herauskommt, wenn Schreibtischtäter der BundesNEPPagentur auf
Beschwerden von CB-Funkern in ihrer gottgleichen Überheblichkeit
kostenpflichtig antworten, darüber berichtet die nachfolgende Meldung des
Funkmagazins:

Zitat:

FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News

03.05.2012

BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung zurückgewiesen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. April 2012 den Widerspruch eines
CB-Funkers gegen die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung (Verfügung 77/2011)
kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der CB-Funker hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass von
einem durchschnittlichen CB-Funk-Nutzer nicht verlangt werden könne, zu
überprüfen, ob sein Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt ERP einhält.
Er forderte, dass die zulässige Leistung - wie in der Vergangenheit - an der
Antennenbuchse des Funkgeräts gemessen werden solle.

Die BNetzA störte sich in diesem Zusammenhang offenbar an dem Begriff
"Funkgerät". In ihrem Widerspruchsbescheid schreibt sie dazu (Zitat):

    Entgegen der Annahme des Widerspruchsführers enthält die Vfg. 77/2011 keine
Inhalts- oder Nebenbestimmung, wonach die Frequenznutzer zu überprüfen haben,
ob das von ihnen genutzte Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung einhält.

    Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente
Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer
die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem Ermessen.
So ist z.B. eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein
entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät
genutzt wird." (Zitat Ende)

Nach Auffassung der BNetzA ist es für die Rechtmäßigkeit von
Frequenznutzungsbestimmungen unerheblich, ob die betroffenen Frequenznutzer
deren Einhaltung selbst überprüfen können. Als Beispiel nennt die BNetzA die
Nutzungsbestimmungen für WLAN-Geräte und Babyphone. Die Behörde meint, dass
deren Einhaltung von den Nutzern in den meisten Fällen auch nicht überprüft
werden könne. Dabei verkennt die Behörde, dass es sich bei diesen Geräten um
"geschlossene Funksysteme" mit meist integrierter Antenne handelt, bei der die
Einhaltung der Bestimmungen i.d.R. schon durch die Bauform gewährleistet ist.
CB-Funk-Anlagen bestehen dagegen meist aus mehreren Komponenten, deren
Parameter (insbesondere der Antennengewinn im konkreten Anwendungsfall) nicht
immer bekannt sind. Einem technisch unvorbelasteten CB-Funker ist es unter
diesen Voraussetzungen kaum möglich, den ERP-Wert seiner CB-Funk-Anlage zu
ermitteln und damit die Einhaltung der Frequenznutzungsbestimmungen zu
überprüfen.

Dies ist der BNetzA offenbar egal. Sie sieht als vorrangiges Ziel die
"Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung". Im
Widerspruchsbescheid der Behörde heißt es dazu (Zitat):

    Die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbedingungen richtet sich gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 TKG danach, ob diese zur Sicherung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erforderlich sind. (...) Ob die Einhaltung einer
Frequenznutzungsbestimmung vom einzelnen Frequenznutzer messtechnisch überprüft
werden kann, ist nach dieser Norm nicht erheblich." (Zitat Ende, Hervorhebung
durch uns)

Die Festlegung der zulässigen Strahlungsleistung in ERP begründet die BNetzA
unter anderem mit der europäischen CEPT-ECC-Decision für den CB-Funk. Darin sei
in Bezug auf die Sendeleistung von "maximum radiated power" die Rede und dies -
so die Behörde - habe man in Form der ERP-Regelung umgesetzt.

Dass eine Umsetzung der CEPT-ECC-Decision auch anders möglich ist, zeigt die
Schweiz: Dort wird für die Bemessung der Sendeleistung praxisgerecht der Wert
an der Geräte-Antennenbuchse herangezogen.

Der vollständige Wortlaut des Widerspruchbescheids der BNetzA kann im Internet
unter www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf heruntergeladen werden. Der
betroffene CB-Funker hat die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid
innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben.

- wolf -

Diskussion zu diesem Thema:
http://funkbasis.vps9611.alfahosting-vps.de/viewtopic.php?f=41&t=29913

 

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Zitatende

Ich rate dem Beschwerdeführer gegen diese Schwachsinnsregulierung im CB-Funk,
die den praktischen Betrieb der zwischenzeitlich erlaubten Betriebsart SSB mit
12 Watt PEP durch die Hintertüre wieder verbietet, Klage vor dem
Verwaltungsgericht zu erheben.

Die regulatorischen Sachbearbeiter der Bundesnetzagentur haben ganz
offensichtlich zu wenig technischen Sachverstand, um ihren Aufgaben auch
technisch korrekt nachkommen zu können.

Franz Hornauer 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 27.04.2024 00:02:00lZurueck Nach oben