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HF1BKM > MEINUNG  04.05.12 08:15l 326 Lines 19211 Bytes #999 (999) @ DL
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BNetzA = BNeppA ?

Die Gleichung dieser Themenüberschrift, ob die Bundesnetzagentur eine
Bundesneppagentur ist, scheint sich immer mehr zu bewahrheiten. Diese Behörde,
die einst aus dem ehemaligen Bundespostministerium entstanden ist, hat schon
mehrere male ihren Namen aufgrund politischer Spielchen geändert: Hieß sie zu
Zeiten des alten Postministeriums noch Bundesamt für Post und
Telekommunikationsdienste (BAPT), wurde sie mit der Auflösung des
Bundespostministeriums bezüglich ihrer Aufgabenbereiche aufgespalten und in
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikationsdienste (RegTP) umbenannt.
Und weil sich Politiker gerne sehr kreativ zeigen, wenn sie in Wahrheit die
Bürger abzocken wollen, wurden dieser Behörde zuletzt auch noch die Regulierung
des Energiesektors und der Eisenbahnen unterstellt. Folglich bekam sie damit
wieder einen neuen Namen, Bundesnetzagentur (BNetzA).

Nur, das scheinheilige Geschwätz von Marktwirtschaft nützt dem Bürger nichts,
denn Marktwirtschaft funktioniert hald eben nur dann wie eine Marktwirtschaft,
wenn man sie auch wirklich zuläßt, und nicht wie unsere Regierungen es bisher
gehalten haben, im Fernmeldesektor des Bürgers Eigentum (die Nutzung von
Funkfrequenzen über seinem Grundstück) mit viel sinnlosem Verwaltungsaufwand
kostenpflichtig in einer Weise gestaltet, daß kleine Anbieter nicht mithalten
können. So hebelt man erfolgreich das marktwirtschaftliche Grundgesetz, nach
welchem Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen, erfolgreich aus.

Das hat ein Geschmäckle, als ob der Schiedsrichter beim Fußballspiel aktiv
mitspielt und jeweils die Mannschaft durch seine Fehlentscheidungen gewinnen
läßt, die ihm am meisten "Zuwendungen" zukommen läßt. Kurz: Der Einfluß der
Regierung hat keinen Markt mit wirklichen Wettbewerb befördert, sondern zum
Vorteil der Lobbyclientel tatsächlich verhindert. Auf Kosten der Massen wurden
hier Pfründe verteilt. Und genau diese Politik wurde umgesetzt. Nicht
diejenige, die dem geimeinen Bürger - sprich dem "kleinen Mann" am meisten
nützen würde.

Der CB-Funk-Frequenzbereich wurde von denselben Politkern mit HF-Müllquellen in
Form der Zulassung von Powerline-Communications (PLC), also
Netzwerkdatenverkehr über die ungeschirmten Stromleitungen eines Hauses mittels
vieler Hochfrequenzträger im Kurzwellenbereich und über
Hochfrequenzinduktionsladegeräte zusätzlich mit reichlich Störungen zu den
bislang schon vom ISM-Bereich vorhandenen zugepflastert. Von daher wäre es
notwendig, die Sendeleistungen der CB-Funkgeräte drastisch zu erhöhen, um bei
der bislang mit 1 Watt locker zu erreichenden Gegenstation noch einen
gleichwertigen Abstand zwischen dessen Empfangsstörungen und dem Nutzsignal
bieten zu können.

Doch offensichtlich will man jedwede allgemein über Funk nutzbare Anwendung zum
Spielzeug degradieren, welches bestenfalls bis zur nächsten Hausecke eine
Kommunikation erlaubt. Ja ja, so sind sie, unsere erzkonservativen Politiker:
Immer fleißig ans Geschäfte machen denken. Andere Werte wie Moral, Anstand und
Ehrlichkeit zählen offenbar schon lange nicht mehr. Denn sie bringen ja nichts
in Euro Zählbares ein.

Trotz der Regulierung über die Bundesneppagentur haben wir heute deutlich
überhöhte (künstlich überhöhte) Energiepreise und die Schere zwischen den Armen
und Reichen wurde zugunsten der Reichen immer weiter geöffnet. So schafft man
sozialen Unfrieden und versklavt die Bevölkerung noch mehr. Deshalb wird es
höchste Zeit, daß hier der Bürger selbst sich wieder stärker einmischt und
grundsätzliche Regeln zum Wahlrecht geschaffen werden, die sehr schnell
politische Fehlentscheidungen korrigieren können.

Nicht erst nach Jahren, wenn wieder zur Wahlurne gerufen wird, wo man ohnehin
meistens nur die Entscheidung zwischen Pest und Cholera treffen kann.
Insofern ist es goldrichtig, daß die Piratenpartei derzeit diesen Zulauf hat.

Burkhard Heid hat 1988 bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen müssen und
letztlich dort obsiegt, um das damals unsägliche Fernmeldeanlagengesetz zu Fall
zu bringen. Dieses Gesetz hatte ebenfalls den Kontrolleuren, die zugleich auch
die eigentlichen Regelaufsteller im Fernmeldesektor waren (damals wie heute,
das beweist Lernresistenz in der hohen Politik), quasi Universalrechte eines
Despoten in diesem Fachbereich zugesichert.

Aussagen vor Gericht wie: "Wenn wir das so sagen, dann ist das so" zeigten den
Gerichten in verschiedenen Verhandlungen schon sehr deutlich die
Überheblichkeit und die Geringschätzung der Regulierer gegenüber den ihnen
übergeordneten Gesetzesbestimmungen aus dem Grundgesetz oder auch elementaren
Bürgerrechten, die aus gutem Grund eigentlich heute längst korrekt praktiziert
werden sollten. Leider ist das in vielen insbesondere von konservativen
Regierungen geschaffenen Gesetzesbestimmungen immer noch (vermutlich
absichtlich) nicht klar und eindeutig genug formuliert. So hilft sich eben die
Behörde in einer Weise, wie es für sie am besten paßt. Wie sagte doch im
Sinnzusammenhang mein Namensvetter Franz Josef Strauß mal so treffend: "Was
interessiert mich, wer unter mir deutscher Bundeskanzler wird?" Präziser kann
man die Denkweise von so manch konservativem Politiker kaum auf den Punkt
bringen.

Heute sind wir aber eher wieder in der Situation, daß aus technischer und
gesundheitsvorbeugender Sicht lediglich die Notwendigkeit der Erforderlichkeit
solcher Begrenzungsregulierungen als Vorwand zum Selbsterhalt der
Bundesneppagentur behauptet wird. Der Nachweis hierfür konnte nicht belegt
werden und es gab auch nie einen konkreten Anlaß einer gesundheitlichen
Gefährdung einer Person bei so geringen Feldstärken innerhalb der
ICNIRP-Grenzwerte, wie sie von Sendeantennen (egal welchen) der CB-Funker bei
der Verwendung von zugelassenen Funkgeräten und ohne Leistungsverstärker
dahinter nur maximal ausgehen können. Vor 20 Jahren gab es noch vereinzelt
Herzschrittmacher, die insbesondere rund um 150 MHz in ihrer einwandfreien
Funktionsweise und nur in der Betriebsart Amplitudenmodulation bzw. SSB hätten
gestört werden können. Das Thema ist aber längst vom Tisch. Heute dürfen ja
sogar Handys von HSM-Patienten mitgeführt und problemlos auch genutzt werden.
Und da treten dann doch schon in der Nähe der Person deutlich höhere
Feldstärken auf.

Der Effekt der BNeppA-Regulierung ist aber, daß zum Zwecke der Abzocke über
dieselbe Bundesneppagentur gerade im CB-Bereich völlig unangebrachte und ohne
Not viel zu sehr begrenzende Regulierungsmaßnahmen nur deshalb mit aller Gewalt
durchgesetzt werden sollen, damit sich die Behörde gegenüber der Politik als
Geldeinbringer besser darstellen und ihre eigene Notwendigkeit bezüglich der
Sesselfurzerstellen, die man in dieser Anzahl wie derzeit wohl beim
Fernmelderegulierungssektor nicht braucht, belegen kann.

Obwohl sich die einzelnen Begrenzungsregulierungen wie z.B. die erlaubte
Strahlungsleistung und die erlaubte Funkgerätesendeleistung gegenseitig
widersprechen, stehen sie im Amtsblatt der BNetzA. Was nur viele CB-Funker
nicht wissen, ist, daß das Amtsblatt keine Gesetzeskraft hat. Es ist lediglich
eine Anweisung der BNetzA an ihre Außenstellen für deren Handeln.

Der CB-Funker als technischer Laie kann keine Strahlungleistung messen. Denn
dazu müßte er eine qualifizierte Ausbildung in Hochfrequenztechnik - die man
üblicherweise nur in einem mehrjährigen Studium und anschließender mehrjähriger
Meßpraxis erwerben kann - vorweisen können. CB-Funk ist aber Bürgerfunk. Der
sollte von Seiten der Regulierung genau so gestaltet sein, daß der CB-Funker
technisch exakt gar nichts über Wellenausbreitung, Strahlungsdichten etc.
wissen muß. Sondern der muß lediglich wissen, daß er ein zugelassenes
CB-Funkgerät an eine beliebige Antenne seiner Wahl anschließen darf. Und das
kann er auch jederzeit machen, ohne das geringste Risiko für HSM-Träger oder
für Personen durch die Aussendung seiner Hochfrequenz überhaupt darstellen zu
können.

Die verschwurbelte Regulierungspraxis erlaubt dem CB-Funker aber auch 12 Watt
Hüllkurvenspitzenleistung mit seinem zugelassenen SSB-CB-Funkgerät. Wenn er da
beispielsweise einen Dauersendedurchgang von einer halben Stunde macht, wird
die durchschnittliche Sendeleistung (Effektivleistung)deutlich über 4 Watt
meistens so um die 8 Watt herum liegen. Diese 8 Watt über ein kurzes und
dämpfungsarmes Antennenkabel in eine 5 Element-Richtantenne mit 10 dBd
Antennengewinn eingespeist, machen zwar aus diesen 8 Watt immer noch keine
höhere Wirkleistung, aber 80 Watt Equivalent Radiated Power (äquivalente
Strahlungsleistung). Und das sollte ein CB-Funker dann eben doch schon wissen.

Aber die Bundesneppagentur sollte wissen, daß für den Personenschutz nur rein
die in eine Person eingestrahlte (also nicht aufgrund der an der Person
auftreffenden Strahlungsdichte, welche aus einer bestimmten Feldstärke des
elektromagnetischen Feldes resultiert) Wirkleistungen eine Wärmewirkung, für
genau die ja die Grenzwerte definiert sind, maßgeblich sind. Bei 27 MHz ist es
nicht möglich, auch mit 12 Watt Wirkleistung an irgendeinem Punkt vor der
Richtantenne auch nur 6 Watt in eine Person einzukoppeln.

Hinzu kommt, daß die Grenzwerte auf Einwirkungsdauern von 6 Minuten abzielen.
Im normalen Sprechbetrieb werden solche Einschaltdauern des Funkgeräteseners
doch nur höchstseltenst überhaupt erreicht. Bleiben also bestenfalls noch
HSM-Träger als vom Funker zu berücksichtigenden Problemfälle und da wohl in
erster Linie nicht bei Hochantennen der Heimstation, sondern eher schon am
Auto, wenn ein HSM-Träger während eines Sendedurchganges direkt am Auto steht.
Das wiederum sollte der Funker aber doch wohl schon bemerken. Und wenn der
HSM-Träger plötzlich ein seltsames Verhalten zeigt (wenn sein HSM aufgrund der
HF-Einstrahlung in den Notbetrieb gegangen sein sollte), dann wird dem
bestenfalls unwohl und er wird sich vom KFZ entfernen. Schon nach ein paar
Schritten weiter weg von der Sendeantenne ist aber die Störung des HSM dann
sicher weggefallen und ein solches Problem ohnehin erledigt.

Und was die Leute der Bundesnetzagentur früher (als dieser Verein noch BAPT
hieß) den Gerichten bei Brennerfunkern an Beweismaterial anlieferte, reichte
eben nicht für einen gerichtsverwertbaren Beweis aus. Das wiederum zeigt schon,
daß es sich die Meßbeamten sehr häufig ein wenig arg einfach machen, wenn es
darum geht, dem CB-Funker die Verwendung von illegalem Equipment nachzuweisen.
Obwohl das - mit ein bißchen mehr Aufwand - durchaus leicht zu bewerkstelligen
ist. Aber einem Gericht reicht hald nicht als Beweis, wenn der Meßbeamte
(zurecht) glaubt, es mit unerlaubt hohen Feldstärken zu tun zu haben. Der muß
dem Gericht schon auch durch eine entsprechende Anzahl von Meßpunkten die
entsprechend ermittelten Feldstärkewerte und dazu gehörenden, genauen
Entfernungsangaben zur abstrahlenden Antenne, nachvollziehbar darlegen können.
Und auch, daß der Beschuldigte tatsächlich und nur der für die Übertretungen
verantwortlich ist. Diesen Aufwand scheuen natürlich die Meßbeamten, denn der
ist ja mit Arbeit verbunden.

Dann kommt noch bei den übertriebenen Begrenzungsregulierungen hinzu, daß nur
Feststationsfunker stärker begrenzt werden. Bei mobilden Sendern, wo auch
Personen viel näher an die Antennen herankommen können, als im Normalfall bei
Feststationsantennen, wird einfach per verwaltungstechnischer Fehldefinition
bei deutlich größeren Feldstärken, von denen Personen während des
Sendebetriebes um ein KFz auch längere Zeit befeldet sein können,
offensichtlich von keinerlei gesundheitsrelevanten Gefahren aufgrund der
Befeldung ausgegangen. Denn andernfalls müßten ja hier genau die gleichen, und
in meinen Augen aus langjähriger praktischer Erfahrung heraus, viel zu weit
übertriebenen Begrenzungsregulierungen in gleicher Weise wie bei
Heimstationsantennen greifen. Oder aber, die 12 Watt bei SSB dürften niemals in
der EU erlaubt worden sein. Und genauso müßten dann natürlich auch allle
Funkamateure in ihren mobilen Aussendungen gesetzlich reguliert wirksam
begrenzt werden.

Das derzeit gültige Amtsblatt für den CB-Funk ist regulatorischer Murks, der
den eigentlichen Regulierungszielen selbst widerspricht.

Ein Funker hatte sich mit einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur gewandt.
Und diese Beschwerde wurde nun für ihn kostenpflichtig zurückgewiesen. Im
Klartext heißt das, daß die insbesondere schwarz-roten gefärben Politiker, die
seinerzeit z.B. das Umweltgesetz und weitere in dieser Richtung laufende
Regulierungen schufen, Bürgerkritik am Verwaltungsmurks wie Gotteslästerung
behandeln lassen, indem sie diejenigen, die für solchen Murks ursächlich
verantwortlich zeichnen - und das sind nach wie vor die Leute bei der
Bundesneppagentur, die bei den Gesetzen den Politikern ohne eigenes Wissen zum
technischen Sachverhalt die Regulierungstexte vorformuliert hatten - indirekt
die Macht dazu in deren Hand gegeben hatten. Genau das ist nicht
verfassungskonform, weil hier keine ausreichende Trennung, wie schon damals
beim vom Bundesverfassungsgericht gekippten Fernmeldeanlagengesetz, zwischen
gesetzgebender und ausführender Gewalt mehr gegeben ist. Es ist nur die
Neuauflage des alten überwiegend konservativen Spielchens der Machtpenetranz.
Man darf sich dann also nicht wundern, wenn viele CB-Funker anstatt der großen
Heimstationsantennen eben Sendeleistungsverstärker und kleinere Antenne
verwenden, da diese nicht so schnell als störend empfunden werden. Ich denke,
daß hier auch das allgemein kursierende Mobilfunkkritikergeschwätz eine große
Rolle bei der Abfassung derartiger Müllregulierungen gespielt hat. Ich hörte
Lokalpolitiker bei solchen Diskussion schon öfter argumentieren: "Ja wenn die
Bürger es so wollen ..." Nur nützt eine solche Haltung bei physikalischen
Regulierungen, die notwendigerweise für den Personenschutz geschaffen worden
sind, nichts.

Im Grunde geht es nur um eines: Die Bürger abzocken, wo es nur möglich ist! Und
wehe, es traut sich einer, auf Unstimmigkeiten in der technischen Regulierung
hinzuweisen: Der muß natürlich dafür zur Kasse gebeten werden. Genau das ist
jetzt offensichtlich geschehen, wie das Funkmagazin zu berichten weiß:

Zitat:
    FM - DAS FUNKMAGAZIN
    Hobbyfunk-News

    03.05.2012

    BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung zurückgewiesen

    Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. April 2012 den Widerspruch eines
CB-Funkers gegen die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung (Verfügung 77/2011)
kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der CB-Funker hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass
von einem durchschnittlichen CB-Funk-Nutzer nicht verlangt werden könne, zu
überprüfen, ob sein Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt ERP einhält.
Er forderte, dass die zulässige Leistung - wie in der Vergangenheit - an der
Antennenbuchse des Funkgeräts gemessen werden solle.

    Die BNetzA störte sich in diesem Zusammenhang offenbar an dem Begriff
"Funkgerät". In ihrem Widerspruchsbescheid schreibt sie dazu (Zitat):

    Entgegen der Annahme des Widerspruchsführers enthält die Vfg. 77/2011 keine
Inhalts- oder Nebenbestimmung, wonach die Frequenznutzer zu überprüfen haben,
ob das von ihnen genutzte Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung einhält.

    Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente
Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer
die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem Ermessen.
So ist z.B. eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein
entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät
genutzt wird." (Zitat Ende)

    Nach Auffassung der BNetzA ist es für die Rechtmäßigkeit von
Frequenznutzungsbestimmungen unerheblich, ob die betroffenen Frequenznutzer
deren Einhaltung selbst überprüfen können. Als Beispiel nennt die BNetzA die
Nutzungsbestimmungen für WLAN-Geräte und Babyphone. Die Behörde meint, dass
deren Einhaltung von den Nutzern in den meisten Fällen auch nicht überprüft
werden könne. Dabei verkennt die Behörde, dass es sich bei diesen Geräten um
"geschlossene Funksysteme" mit meist integrierter Antenne handelt, bei der die
Einhaltung der Bestimmungen i.d.R. schon durch die Bauform gewährleistet ist.
CB-Funk-Anlagen bestehen dagegen meist aus mehreren Komponenten, deren
Parameter (insbesondere der Antennengewinn im konkreten Anwendungsfall) nicht
immer bekannt sind. Einem technisch unvorbelasteten CB-Funker ist es unter
diesen Voraussetzungen kaum möglich, den ERP-Wert seiner CB-Funk-Anlage zu
ermitteln und damit die Einhaltung der Frequenznutzungsbestimmungen zu
überprüfen.

    Dies ist der BNetzA offenbar egal. Sie sieht als vorrangiges Ziel die
"Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung". Im
Widerspruchsbescheid der Behörde heißt es dazu (Zitat):

    Die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbedingungen richtet sich gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 TKG danach, ob diese zur Sicherung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung erforderlich sind. (...) Ob die Einhaltung einer
Frequenznutzungsbestimmung vom einzelnen Frequenznutzer messtechnisch überprüft
werden kann, ist nach dieser Norm nicht erheblich." (Zitat Ende, Hervorhebung
durch uns)

    Die Festlegung der zulässigen Strahlungsleistung in ERP begründet die
BNetzA unter anderem mit der europäischen CEPT-ECC-Decision für den CB-Funk.
Darin sei in Bezug auf die Sendeleistung von "maximum radiated power" die Rede
und dies - so die Behörde - habe man in Form der ERP-Regelung umgesetzt.

    Dass eine Umsetzung der CEPT-ECC-Decision auch anders möglich ist, zeigt
die Schweiz: Dort wird für die Bemessung der Sendeleistung praxisgerecht der
Wert an der Geräte-Antennenbuchse herangezogen.

    Der vollständige Wortlaut des Widerspruchbescheids der BNetzA kann im
Internet unter http://www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf heruntergeladen
werden. Der betroffene CB-Funker hat die Möglichkeit, gegen den
Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu
erheben.

    - wolf -

    Diskussion zu diesem Thema:
    http://funkbasis.vps9611.alfahosting-vp ... 41&t=29913



    © FM-FUNKMAGAZIN
    http://www.funkmagazin.de

Zitatende


Ich kann dem betroffenen Funker nur empfehlen, vor dem Verwaltungsgericht Köln
gegen diesen Bescheid Klage zu erheben.

Er sollte sich dabei aber nicht an den unter Funkfreunden gehandelten und
allseits bekannten Anwalt wenden, sondern an Burkhard Heid bzw. die
Rechtskanzlei von http://www.cb-radio.de, die sich in diesen Dingen deutlich
besser auskennt, sich bereits vielfach als Bewahrer der Rechte für die
CB-Funker erwiesen hat und auch meine Unterstützung bekommt.

Schließlich ist auch das überhebliche Gebahren unseres derzeitigen
Bundeswirtschaftsministers, Dr. Philipp Rösler, auf Bürgerbeschwerden zu genau
diesem Themenkomplex trotz vorab erhaltener eMail und dann per
Einwurfeinschreiben erhaltener Post bis heute überhaupt nicht darauf zu
reagieren, nicht geeignet, um künftig Wählerstimmen für seine weitere
Amtstätigkeit aus dem Pool der CB-Funker erhalten zu dürfen.

Franz Hornauer
- HF -
 


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